1. Bearbeitung
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2. Abruf & Rang
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7. Markierte Gliederung:
Regeste
2. Gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements. Gegen deren Verweigerung ist nach Abs. 5 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig; sie steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.
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