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67. Auszug aus dem Urteil vom 5. November 1965 i.S. Huber gegen Rekurskommission des Kantons Bern. | |
Regeste |
Militärpflichtersatz, Einkommenstaxe: Fall des ersatzpflichtigen Studenten, der auf Kosten des Vaters lebt und studiert. | |
Sachverhalt | |
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A.- Der Beschwerdeführer wurde mit Rücksicht auf den Abschluss seiner Studien an der ETH vom Wiederholungskurs 1963 dispensiert und daher für dieses Jahr zum Militärpflichtersatz herangezogen. Er hatte damals kein eigenes Einkommen; für die Kosten seines Unterhalts und seines Studiums kam sein Vater auf. Diese Zuwendungen wurden gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. b BG über den Militärpflichtersatz von 1959 (MPG) der Berechnung der Einkommenstaxe zugrunde gelegt. Eine Beschwerde des Ersatzpflichtigen hiegegen wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen mit der Begründung: Nach jener Bestimmung seien auch die Kosten für den Lebensunterhalt und den normalen Aufwand eines Studenten der Einkommenstaxe zu unterstellen; die Ausnahme für die berufliche ![]() | 2 |
B.- Gegen diesen Entscheid führt Huber Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung seiner Veranlagung für ein taxpflichtiges Einkommen.
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Er bringt vor, die Rekurskommission gebe der Ausnahmevorschrift am Schluss von Art. 11 Abs. 2 lit. b MPG die einschränkende Auslegung, welche ihr die Verwaltung in Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung (MPV) beizumessen versucht habe. Die in Art. 47 MPG dem Bundesrat erteilte Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen schliesse aber die Befugnis nicht ein, gesetzliche Begriffe einzuschränken. Art. 11 Abs. 2 lit. b MPG sei so zu verstehen, dass sämtliche Zuwendungen für die berufliche Ausbildung des erwerbsfähigen Ersatzpflichtigen, auch solche für die Bestreitung seines Lebensunterhalts während der Ausbildungszeit, von der Abgabepflicht ausgenommen seien. Der Werdegang der Bestimmung bestätige diese Auslegung.
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C.- Die kantonale Rekurskommission und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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2. Der Militärpflichtersatz ist keine Steuer, sondern beruht auf der allgemeinen Wehrpflicht; er ist die Ersatzleistung, ![]() ![]() | 7 |
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Das Wort "unmittelbar" ("directement") bringt klar zum Ausdruck, dass nur die durch das Studium als solches verursachten Aufwendungen von der Einkommenstaxe ausgenommen sind, nicht aber allgemeine Auslagen, die der Studierende in gleicher Weise hat wie jeder andere, auch wenn sie eine notwendige Voraussetzung für sein Studium bilden; sonst hätte jenes Wort hier überhaupt keinen Sinn. So hat das Bundesgericht bereits in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 31. Mai 1963 i.S. Bucher (E. 3) entschieden. Es besteht eine gewisse Analogie zwischen Art. 11 Abs. 2 lit. b MPG und dem allgemeinen Grundsatz des Steuerrechts, dass Auslagen für den Lebensunterhalt nicht als Gewinnungskosten gelten, nicht vom rohen Erwerbseinkommen abgezogen werden dürfen. Der Abzug solcher Aufwendungen kommt beim Militärpflichtersatz angesichts seines Zweckes, einen Ausgleich für die Lasten, Mühen und Risiken der persönlichen Dienstleistung herzustellen, noch weniger in Frage. Wenn Art. 8 Abs. 2 MPV als "Zuwendungen unmittelbar zur beruflichen Ausbildung" die ![]() | 9 |
Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Den Protokollen der nationalrätlichen Kommission lässt sich lediglich entnehmen, dass Nationalrat Alfred Borel zuerst (3. September 1958) Streichung der lit. b beantragt hatte, dann aber nach Rückweisung dieser Bestimmung und Einholung eines Berichts der eidgenössischen Steuerverwaltung, worin daran festgehalten wurde, den genannten Zusatz vorschlug, der angenommen wurde (lo. November 1958). In den Räten selbst gab die Änderung zu keiner Diskussion Anlass; sie wurde nur von den Berichterstattern erwähnt, im Nationalrat mit der Bemerkung, sie beruhe auf einleuchtenden Gründen (StenBull 1959 S. 10), im Ständerat (S. 165) mit der Erklärung: "L'étudiant, l'apprenti, dont des parents, des amis ou des bienfaiteurs paient les études ou qui bénéficient de bourses, ne seront pas imposés pour les sommes qu'ils devront consacrer à leurs études." Der Beschwerdeführer will aus der Erwähnung von "bourses" schliessen, dass auch die Kosten des Lebensunterhaltes unter die Ausnahme fallen, weil Stipendien an Studenten zur Hauptsache für den Lebensunterhalt bestimmt und deren Empfänger meist vom Studiengeld befreit seien. Dieses Argument kommt gegenüber den vorstehenden Erwägungen nicht auf und ist namentlich mit der Natur des Militärpflichtersatzes nicht vereinbar. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Erlass der Ausnahmebestimmung hätte sich gar nicht gelohnt, wenn ihr die von ihm bekämpfte enge Auslegung zu geben wäre, ist unbegründet. Eher könnte man sagen, bei der von ihm vertretenen weiten Interpretation der Ausnahme wäre die Regel der lit. b derart ausgehöhlt, dass sich ihre Aufstellung gar nicht gelohnt hätte. Die Ausnahmebestimmung wurde zudem schon in der nationalrätlichen Kommission selbst im engen Sinne ausgelegt, wie sich aus der Bemerkung von Nationalrat Huber (Protokoll vom 10. November 1958) ergibt: "Einer, der nur zum Schein studiert, hat auch kein Interesse daran, gerade bei den Studiengeldern eine Erleichterung zu bekommen."
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Unbehelflich ist auch das Argument, das der Beschwerdeführer aus dem Ausdruck "libéralités", "liberalità" in den ![]() | 11 |
Natürlich ist es dem Gesetzgeber nicht entgangen, dass derjenige, der für den Lebensunterhalt des Ersatzpflichtigen aufkommt, in der Regel auch dessen Militärpflichtersatz und insbesondere die auf jenen Zuwendungen beruhende Einkommenstaxe entrichten wird. Anderseits werden aber seine Leistungen für den ersatzpflichtigen Studenten geringer sein, als sie es wären, wenn dieser seine Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung erfüllen würde, ganz besonders wenn sich daraus eine Verlängerung seiner Studienzeit ergibt.
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4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Betrag der Zuwendungen, die der Beschwerdeführer von seinem Vater für seinen Lebensunterhalt und seinen normalen ![]() | 13 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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