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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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44. Urteil vom 4. Oktober 1967 i.S. S. gegen Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Staatsrechtliche Beschwerde; Kultussteuer. |
2. Kriterien für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft. Formerfordernisse für den Austritt aus derselben. | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit hat allerdings nicht in allen ihren in Art. 49 und 50 BV erfassten Ausstrahlungen gleichermassen als unverzichtbares und unverjährbares Recht zu gelten. Während die Zugehörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft, die Teilnahme am religiösen Unterricht, die Verfügung über die religiöse Erziehung der weniger als sechzehn Jahre alten Kinder, die Vornahme religiöser und namentlich gottesdienstlicher Handlungen sowie die Äusserung von Glaubensansichten, um nur die wichtigsten Auswirkungen zu ![]() | 3 |
Da Art. 49 Abs. 6 BV kein unverzichtbares Recht gewährleistet, muss die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieses Verfassungssatzes nach dem Gesagten an die materielle Entscheidung über die Kirchensteuerpflicht angeknüpft werden; es geht nicht an, damit bis zum Erlass des Rechtsöffnungsentscheides zuzuwarten. Auf die vorliegende Beschwerde ist darum nicht einzutreten.
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Wie die andern evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz, vollzieht diejenige des Kantons Basel-Stadt die Taufe an ihren Gliedern "als Zeichen und Unterpfand der Zugehörigkeit zu ihr" (Kirchenordnung der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 1957, § 1 Ziff. 2). Indem die Eltern ihr Kind zur Taufe bringen, bekunden sie damit, dass sie selber dieser Religionsgenossenschaft angehören, es sei denn, sie liessen erkennen, dass das nicht zutreffe ![]() | 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
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