BGE 95 I 319 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
46. Urteil vom 8. Oktober 1969 i.S. Bärtsch gegen Graubünden, Kanton und Steuerrekurskommission | |
Regeste |
Art. 4 BV, Art. 40 Steuergesetz von Graubünden. | |
1. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 23. Oktober 1968/19. Februar 1969, mit dem diese eine Beschwerde des Pflichtigen gegen die Vornahme einer Zwischenveranlagung des steuerbaren Einkommens abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid aufzuheben, weil er gegen Art. 4 BV verstosse. | |
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a) Nach seinem Wortlaut lässt Art. 40 grb. StG die Zwischenveranlagung mit Bezug auf das Einkommen nur zu bei Hinzutritt einer andern Erwerbsquelle bzw. bei Aufgabe einer Erwerbstätigkeit und im Falle des Berufswechsels. Hinzutritt einer Erwerbsquelle bedeutet Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit oder Hinzutritt einer andern Erwerbsquelle.
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Dazu gehört, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht bloss ein zusätzliches Einkommen für eine weitere Tätigkeit. Von Hinzutritt einer Erwerbsquelle kann vielmehr auch gesprochen werden, wenn dem Pflichtigen ein Ersatzeinkommen zufliesst, wie eine Pension oder eine Rente, die ihm durch den Arbeitgeber, eine Versicherungskasse oder auf vertraglicher Grundlage gewährt wird (dazu KÄNZIG, Wehrsteuer, zu Art. 21 S. 129; LÄTSCH, Die Zwischeneinschätzung im zürcherischen Recht, ZBl 1943, S. 263; BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 307). Auch eine AHV-bzw. IV- Rente kann deshalb eine Erwerbsquelle in diesem Sinne sein, und damit den Grund für eine Zwischenveranlagung bilden, sofern sie neben dem bisherigen Einkommen beträchtlich ist, das Gesamteinkommen nicht bloss unwesentlich erhöht. Das hätte allerdings zur Folge, dass beim Fehlen von Vermögen nur der sozial Schwächere auf diesen Renten Einkommenssteuern zu entrichten hätte.
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Wie es sich damit verhält, und wann das Erfordernis beträchtlicher Erhöhung erfüllt ist, kann jedoch hier auf sich beruhen, wenn es am Erfordernis dauernder Veränderung der Veranlagungsgrundlagen fehlt.
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b) Die Veränderung der Veranlagungsgrundlagen hat nicht schon dauernden Charakter, wenn nur das hinzutretende Einkommen dem Pflichtigen auf bestimmte längere oder auf unbestimmte Dauer zufliesst. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass das Gesamteinkommen auf die Dauer grösser ist. Die Veränderung hat dann nicht dauernden Charakter, wenn mit dem Hinzutritt der neuen Erwerbsquelle die bisherige geringer wird, sodass im gesamten genommen die Veränderung nicht mehr beträchtlich ist.
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Bei Steuerpflichtigen, welche in das AHV-berechtigte Alter eintreten, pflegt die AHV-Rente Ersatz für den Dahinfall eines anderweitigen Einkommens zu sein, sei es, dass dieses gänzlich, sei es, dass es teilweise oder nach und nach zu fliessen aufhört. Trifft dies zu, so kann, selbst wenn der Rückgang nicht gleichzeitig mit der Bezugsberechtigung für die Rente, sondern erst etwas später, oder aber nach und nach eintritt, nicht von einer dauernden Veränderung der Einkommensgrundlage mehr gesprochen werden. Eine Zwischenveranlagung ist in derartigen Fällen nicht zulässig.
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4. Der Beschwerdeführer hat schon im kantonalen Rekursverfahren erklärt, wer eine AHV-Rente beziehe, "lockere seine Erwerbstätigkeit etwas", und behauptet, sein Einkommen werde für die Jahre 1967/68 von Fr. 14 100.-- auf Fr. 11 500.-- zurückfallen. In der Beschwerde hat er ausgeführt, sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe in den Jahren 1965/66 Fr. 11 348.-- bzw. Fr. 11 056.-- nicht überschritten und betrage für 1967 noch Fr. 7509.--.
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Die kantonalen Behörden haben unterlassen, diese Verhältnisse abzuklären. Es steht daher auf Grund der Akten nicht fest, ob die Veränderung des Gesamteinkommens eine dauernde ist. Sie haben diese Frage abzuklären, bevor sie eine Zwischenveranlagung vornehmen. Der Entscheid ist deshalb aufzuheben, damit geprüft werde, ob auch diese Voraussetzung für eine Zwischenveranlagung erfüllt ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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