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9. Auszug aus dem Urteil vom 19. Januar 1971 i.S. Schindler gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. | |
Regeste |
Art. 89 Abs. 2 OG. | |
Sachverhalt | |
Die staatsrechtliche Beschwerde vom 16. November 1970 richtet sich gegen das Strafurteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft, das dem Beschwerdeführer am 29. September 1970 mündlich eröffnet und in der Folge gestützt auf langjährigen Gerichtsgebrauch schriftlich motiviert zugestellt wurde, und wird an diese Zustellung angeschlossen.
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Das Bundesgericht erklärt sie als rechtzeitig.
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Nach Art. 89 OG ist die Beschwerde binnen dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert dreissig Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung ![]() | 3 |
Der Kassationshof des Bundesgerichts stimmt dieser Auffassung bei. Die staatsrechtliche Kammer, bei der 7 Mitglieder mitzuwirken haben, hat durch internen Beschluss in gleichem Sinne entschieden (Beschluss vom 12. November 1969 i.S. Graf).
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