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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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110. Urteil vom 1. Oktober 1971 i.S. Novomat AG gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. | |
Regeste |
Bundesgesetz über die Spielbanken; Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Geldspielautomaten. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das EJPD hat am 8. September 1970 entschieden, dass das Aufstellen und Inbetriebsetzen des Apparates "Big Apple" nach Art. 3 des Spielbankengesetzes (SBG) verboten sei. Zur Begründung wird ausgeführt, der Erfolg des Spiels mit dem ![]() | 2 |
C. - Gegen die Verfügung des Departements hat die Novomat AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, der Apparat "Big Apple" werde nicht durch einen Geldeinsatz, sondern durch Einwurf einer Spielmarke betriebsbereit gemacht, und er zahle auch kein Geld aus. Die Behauptung, das Spiel mit diesem Gerät werde nur dann interessant, wenn ein Geldgewinn in Aussicht stehe, sei unrichtig. Die Spielmarken könnten nicht in erheblichem Masse als Zahlungsmittel verwendet oder in Geld umgewechselt werden. Die Möglichkeit, dass mehrere Personen gegeneinander um Geld spielen, bestehe auch bei anderen, sicher zulässigen Spielen (Kartenspiel, Kegeln, Tischfussball usw.) und vermöge ein Verbot des Apparates nicht zu begründen.
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D.- Das EJPD schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Es ist unbestritten, dass der Ausgang des Spiels mit dem Apparat "Big Apple" vom Spieler nicht beeinflusst werden ![]() | 7 |
Der Einwand, dass der Apparat durch Einwurf einer Spielmarke, nicht eines Geldstücks, betriebsbereit gemacht wird, ist für die spielbankenrechtliche Beurteilung ohne Belang. Die Spielmarken müssen selbstverständlich einmal irgendwo gegen Geld erworben werden. Es muss also ein Einsatz mit Geldwert geleistet werden. Zu prüfen bleibt, ob gegen Leistung des Einsatzes ein Geldgewinn in Aussicht stehe.
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In der Praxis hat sich gezeigt, dass nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung dem Verbot auch solche Glückspielautomaten unterstellt werden müssen, die zwar als Gewinn nicht Geld, sondern Spielmarken abgeben, aber wegen des kurzen, rein automatischen und eintönigen Spielverlaufs keine genügende Unterhaltung bieten, sofern nicht effektiv doch um Geld gespielt wird (BGE 60 I 302f.,BGE 64 I 120). Diese Verwendung eines Spielmarken abgebenden Apparates zum Geldspiel ist auf verschiedene Weise möglich, vor allem durch Annahme der Spielmarken als Zahlungsmittel seitens des Platzhalters (Wirtes) oder durch Vereinbarung unter mehreren Spielern über Einsatz und Gewinn.
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Die Beschwerdeführerin wendet ein, solche Verabredungen könnten auch bei eindeutig zulässigen Unterhaltungsspielen getroffen werden. Der Einwand ist von vornherein unbehelflich, soweit er sich auf nicht automatisierte Spiele mit erheblichem Geschicklichkeitsanteil bezieht, zu denen sich ein beschränkter Kreis von Personen zusammenschliesst (Jassen, Kegeln und dgl.); denn auf solche Spiele ist das Spielbankengesetz nicht anwendbar. Zuzugeben ist, dass auch Glückspielautomaten, die nach ihrer Funktionsweise Unterhaltung bieten, aber nicht Gewinne in Geld auszahlen, von einer Spielergruppe zum Spiel um Geld verwendet werden können. Das Aufstellen ![]() | 11 |
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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