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Informationen zum Dokument  BGE 121 I 108  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
1. Nach § 43 Abs. 1 ZPO/ZG kann der Kläger unter andere ...
2. Der genannte Staatsvertrag verpflichtet beide Vertragsstaaten, ...
3. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag zu keinem an ...
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16. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1995 i.S. I. Inc. gegen N. AG (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 4 BV; Staatsvertrag von 1850/1855 mit den Vereinigten Staaten von Amerika (SR 0.142.113.361).  
 
Sachverhalt
 
BGE 121 I, 108 (108)A.- Die in New York domizilierte I. Inc. reichte am 13. September 1993 beim Kantonsgericht Zug gegen die N. AG, Steinhausen, eine Forderungsklage über US $ 7'726'142.-- zuzüglich Zins ein. Auf Begehren der Beklagten verpflichtete das Kantonsgericht die Klägerin mit Beschluss vom 2. Dezember 1993, im Umfang von Fr. 168'700.-- Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung zu leisten.
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BGE 121 I, 108 (109)Die Beschwerde, welche die I. Inc. gegen diesen Beschluss erhob, wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug am 15. September 1994 ab.
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B.- Gegen den Entscheid der Justizkommission hat die I. Inc. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden
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Erwägungen:
 
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2. Der genannte Staatsvertrag verpflichtet beide Vertragsstaaten, die Bürger des anderen Landes "auf dem Fusse gegenseitiger Gleichheit zuzulassen und zu behandeln", und bestimmt insbesondere, dass diese "freien Zutritt zu den Gerichtshöfen" haben und "vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte verfolgen" können (Art. I Abs. 1). Das Bundesgericht hat es in BGE 60 I 220 (E. 5 S. 226 ff.) abgelehnt, aus der Garantie des freien Zugangs zu den Gerichten einen Anspruch des in den Vereinigten Staaten wohnhaften Amerikaners darauf abzuleiten, von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution wegen auswärtigen Wohnsitzes befreit zu werden. In BGE 76 I 111 (E. 3 S. 120) hat es diese Auffassung in einem obiter dictum - jedenfalls im Ergebnis - bestätigt. Die Lehre sowie die Praxis anderer Bundesbehörden und kantonaler Gerichte schliessen sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an (DUTOIT/KNOEPFLER/LALIVE/MERCIER, Répertoire de droit international privé suisse, Bd. III., S. 41 ff. Rz. 53 ff.; HANSJÖRG STUTZER, Die Kautionspflicht im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1980, S. 68 ff., je mit weiteren Hinweisen; ferner LEUCH/MARBACH/KELLERHALS, Komm. ZPO/BE, 4. Aufl. 1995, N. 4f zu Art. 70; STRÄULI/MESSMER, Komm. ZPO/ZH, 2. Aufl. 1982, N. 10 zu § 73; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 2.2 zu Art. 150 am Ende; OGer TG in SJZ 62/1966, S. 160 f.; CJ GE in SJ 1984, S. 200 ff.; BGE 121 I, 108 (110)kritisch GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 240).
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Der vorliegende Fall gibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Kautionspflicht nach § 43 Abs. 1 ZPO/ZG beruht - wie diejenige nach Art. 150 Abs. 2 OG und nach den entsprechenden Vorschriften anderer kantonaler Zivilprozessordnungen (vgl. die Übersicht bei VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 1992, S. 364 Rz. 38) - auf dem folgenden Grundgedanken: Der Kläger entscheidet über die Anhebung des Prozesses. Er hat es in der Hand, die Aussichten einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Risiko abzuwägen, für die Kosten allenfalls auch bei Obsiegen keinen Ersatz zu erlangen. Der Beklagte geht demgegenüber die Kostenrisiken des Prozesses in der Regel nicht freiwillig ein. Er soll daher vor der Gefahr geschützt werden, dass seine Parteikosten trotz Obsiegens an ihm hängen bleiben, weil die ihm zugesprochene Parteientschädigung sich als uneinbringlich erweist (STUTZER, a.a.O., S. 9). Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn der Kläger im Ausland ansässig ist, da dort Kostenentscheide schweizerischer Gerichte nicht ohne weiteres vollstreckt werden können. § 43 Abs. 1 ZPO/ZG sieht deshalb für diesen Fall vor, dass der Kläger zur Sicherstellung der Parteientschädigung verhalten werden kann (WALDER, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, S. 243 Rz. 4; vgl. auch BGE 60 I 220 E. 5 S. 227). Dem Grundgedanken dieser Kautionspflicht entspricht, dass sie sich einzig aus dem ausländischen Wohnsitz des Klägers ergibt, mithin unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit besteht. Kautionspflichtig sind folglich auch Schweizer mit Wohnsitz im Ausland (vgl. zur entsprechenden Regelung in St. Gallen DUTOIT/KNOEPFLER/LALIVE/MERCIER, a.a.O., S. 43 N. 60; in Zürich STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 7 zu § 73; im Thurgau SJZ 62/1966, S. 160 f.; im Bund BGE 80 II 94 f. sowie POUDRET, N. 2.2 zu Art. 150; siehe ferner auch RAINER ISLER, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 13).
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Unter diesen Umständen kann von einer Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerdeführerin nicht wegen ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zum amerikanischen Staat, sondern wegen ihres ausländischen Sitzes zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Die gleiche Kautionspflicht hätte auch einem in New York wohnhaften schweizerischen Staatsangehörigen auferlegt BGE 121 I, 108 (111)werden können. Das angefochtene Urteil knüpft den Zugang der Beschwerdeführerin zu den Gerichten des Kantons Zug somit nicht an strengere Voraussetzungen, als sie für Auslandschweizer gelten. Der Entscheid hält deshalb sowohl vor Art. 4 BV als auch vor Art. I Abs. 1 des Staatsvertrages mit den Vereinigten Staaten stand.
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a) In BGE 60 I 220 ff. war die Tragweite des Staatsvertrages in bezug auf das Waadtländer Zivilprozessrecht zu beurteilen. Dieses sieht die Kautionspflicht wegen auswärtigen Wohnsitzes nur für Ausländer und nicht auch für Schweizer vor (Art. 81 aZPO/VD; ebenso Art. 95 Abs. 1 der geltenden ZPO/VD). Es stellte sich daher die Frage, wieweit Amerikaner mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz im Ausland wohnhaften Schweizern gleichzustellen und aus diesem Grund von der Kautionspflicht zu befreien sind. Das Bundesgericht ging davon aus, dass ein Anspruch von Amerikanern auf Gleichbehandlung nur soweit besteht, als Schweizern im betreffenden amerikanischen Bundesstaat Gegenrecht gewährt wird (E. 5 S. 228; ebenso die Waadtländer Praxis: POUDRET/WURZBURGER/HALDY, Komm. ZPO/VD, 3. Aufl. 1991, N. 1 zu Art. 95 am Ende). Die Erwägungen, die BGE 60 I 220 ff. zur "reziproken Gleichbehandlung" anführt, erklären sich demnach aus der besonderen Ausgestaltung der "cautio judicatum solvi" in der Waadtländer Zivilprozessordnung. Sie lassen sich entgegen dem, was die Beschwerdeführerin und auch die Justizkommission anzunehmen scheinen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Da nach Zuger Recht auch Auslandschweizer kautionspflichtig sind, fällt hier eine Ungleichbehandlung zwischen diesen und Amerikanern mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zum vornherein ausser Betracht (E. 2 hievor).
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Für den Ausgang der Streitsache spielt deshalb keine Rolle, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Schweiz wohnhafte Schweizer in New York zur Leistung von Prozesskautionen verpflichtet werden können. Die Behauptungen und Beweisangebote, welche die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren zu dieser Frage vorgebracht hat, erweisen sich als unerheblich. Die Beschwerdeführerin rügt daher vergeblich, die Justizkommission habe diese Vorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen und den Staatsvertrag sowie das Willkürverbot von Art. 4 BV verletzt, indem sie die Rechtslage nach New Yorker Recht nicht überprüft BGE 121 I, 108 (112)habe. All diese Rügen stossen ins Leere. Der in diesem Zusammenhang zusätzlich erhobene Vorwurf einer Gehörsverweigerung ist ebenfalls unbegründet; denn ein Anspruch der Parteien darauf, dass das Gericht ihre Behauptungen hört und sorgfältig prüft und die von ihnen angebotenen Beweise abnimmt, besteht nur für rechtserhebliche Vorbringen (BGE 119 Ib 492 E. 4b/bb S. 505; BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., je mit Hinweisen).
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b) In BGE 76 I 111 ff. ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass amerikanische Staatsbürger aufgrund des Staatsvertrages in jedem Kanton gleich zu behandeln sind wie Bürger eines anderen Kantons. Auch dieser Grundsatz ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht berührt, da das Zuger Recht im Hinblick auf die Kautionspflicht gar nicht zwischen Schweizern, seien sie Bürger des Kantons Zug oder eines andern Kantons, und Ausländern unterscheidet. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie aus dem Staatsvertrag eine Pflicht der Zuger Gerichte ableiten möchte, in den Vereinigten Staaten ansässige Personen Schweizern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton gleichzustellen. Der Staatsvertrag verbietet bloss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit, verpflichtet die Behörden hingegen nicht, Personen, die ihren Wohnsitz im anderen Vertragsstaat haben, gleich wie im Inland Ansässige zu behandeln (vgl. E. 2 hievor; missverständlich insoweit BGE 76 I 111 E. 3 S. 119 f. und BGE 23 I 490 E. 4 und 5 S. 496; unrichtig GERHARD WALTER, a.a.O., S. 240).
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c) Da die Kautionspflicht gemäss § 43 Abs. 1 ZPO/ZG auch Auslandschweizer trifft, würde die Auffassung der Beschwerdeführerin im übrigen auf eine Privilegierung von Amerikanern mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gegenüber dort wohnhaften Schweizern hinauslaufen. Das aber kann nicht Sinn und Zweck des Staatsvertrages sein (DUTOIT/KNOEPFLER/LALIVE/MERCIER, a.a.O., S. 42 f. Rz. 58 und 60; STUTZER, a.a.O., S. 70, je mit weiteren Hinweisen; OGer TG in SJZ 62/1966, S. 160 f.).
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d) Schliesslich übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten wesentlich von den Staatsverträgen unterscheidet, die - wie insbesondere die Haager Zivilprozessrechts-Übereinkunft (SR 0.274.12; die Vereinigten Staaten sind diesem multilateralen Vertrag bisher nicht beigetreten) - den Kautionsgrund des fehlenden inländischen Wohnsitzes im Verhältnis zwischen den einzelnen Vertragsstaaten beseitigen. Diese Verträge sehen nämlich gleichzeitig vor, dass Kostenentscheide, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, auch BGE 121 I, 108 (113)von den anderen Vertragsstaaten zu vollstrecken sind (Art. 17-19 der Haager Übereinkunft; zu weiteren Staatsverträgen STUTZER, a.a.O., S. 46 ff.). Das ist das notwendige Gegenstück zum Verzicht auf die Auferlegung von Prozesskautionen (BGE 94 I 358 E. 4, S. 363 mit Hinweisen). Denn erst wenn gewährleistet ist, dass eine dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung im Wohnsitzstaat des Klägers vollstreckt werden kann, entfällt die Gefahr, der die Kautionspflicht wegen ausländischen Wohnsitzes begegnen soll (vgl. E. 2 hievor). Der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten aber enthält keine Bestimmung über die Vollstreckung von Kostenentscheiden. Es verbietet sich deshalb auch aus diesem Grund, aus dem "freien Zutritt zu den Gerichtshöfen", wie ihn der Staatsvertrag garantiert, abzuleiten, dass einem in den Vereinigten Staaten ansässigen amerikanischen Kläger keine Prozesskaution auferlegt werden dürfte (STUTZER, a.a.O., S. 68 und 70; vgl. auch BGE 60 I 220 E. 5 S. 227).
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