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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. März 1998 i.S. X. gegen Obergericht (Justizkommission) des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit (Art. 4 BV). |
Unter bestimmten Umständen ist ein gegen beide Ehegatten ergangener kantonaler Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege auch aufzuheben, soweit er den Ehegatten betrifft, der ihn nicht angefochten hat; Umstände des konkreten Falles (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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X. führt staatsrechtliche Beschwerde, unter anderem wegen Verletzung von Art. 4 BV, mit dem Begehren, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 13. Oktober 1997 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Dekkung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf; dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 mit Hinweisen). Art. 4 BV wird durch die Praxis des Kantons Luzern verletzt, wonach der Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter ungeachtet dessen, ![]() ![]() | 5 |
4. Der Entscheid des Obergerichts ist zwar lediglich von der Beschwerdeführerin, nicht auch von ihrem Ehemann angefochten worden, allerdings mit dem uneingeschränkten Antrag, ihn aufzuheben. Durch den Entscheid ist die unentgeltliche Rechtspflege des einen mit derjenigen des andern insofern unlösbar verknüpft worden, als der Verkauf des Autos bei beiden Bedingung für die Bewilligung darstellt; für beide wird einerseits nach unbenutztem Ablauf der für den Verkauf gesetzten Frist definitiver Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen; anderseits bestimmt der Verkaufserlös bei beiden den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege, und zwar bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Anwalts-, bei ihrem Ehemann bezüglich der Gerichts- und Beweiskosten. Da der Wagen überdies im Miteigentum beider Parteien steht, kann er nur verkauft werden, wenn beide gemeinsam handeln. Es geht daher nicht an, den Entscheid lediglich insoweit aufzuheben, als ihn die Beschwerdeführerin angefochten hat.
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