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22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Mai 2001 i.S. X. gegen Bezirksgericht Zürich und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Art. 29 Abs. 3 BV, § 10 Abs. 5 StPO/ZH; Anspruch der geschädigten Person auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren; Erfordernis der Bedürftigkeit; Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der geschädigten Person. |
Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und § 10 Abs. 5 StPO/ZH, wenn bei der Beurteilung der Frage, ob ein mündiges, sich noch in Ausbildung befindendes Kind bedürftig sei, auch die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern berücksichtigt werden (E. 3g). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die von X. gegen den Entscheid des Obergerichts eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Gemäss § 10 Abs. 5 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) wird dem Geschädigten auf sein Verlangen vom Präsidenten des Bezirksgerichts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben, wenn es "die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten erfordern". Was die persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse des Geschädigten angeht, so hat dieser nach der ![]() | 3 |
Im vorliegenden Fall vertrat der erstinstanzliche Richter die Ansicht, die Beschwerdeführerin - eine 26-jährige ETH-Studentin in Erstausbildung - verfüge selber nicht über genügend Einkommen und Vermögen, um die Kosten für einen Rechtsbeistand zu finanzieren. Es sei jedoch auch darauf abzustellen, ob den Eltern der Beschwerdeführerin, die nach deren Darstellung für den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkämen, die Vorfinanzierung eines Rechtsbeistandes zumutbar sei. Zum Unterhalt gehöre die Leistung von Vorschüssen zur Führung von Prozessen, sofern diese zur Wahrung der Rechte des Kindes notwendig und nicht aussichtslos seien. Die familienrechtliche Unterhaltspflicht gehe dem Anspruch gegen das Gemeinwesen auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Die konkreten Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin seien aber weder dargelegt noch belegt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht glaubhaft gemacht, dass ihre unterhaltspflichtigen Eltern wegen der Kosten für einen Rechtsbeistand eine wesentliche und spürbare Einbusse in ihrer gewöhnlichen Lebenshaltung erleiden würden.
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Das Obergericht erachtete diese Erwägungen des erstinstanzlichen Richters als zutreffend. Es betonte, die Beschwerdeführerin habe weder im Verfahren vor der ersten Instanz noch im Rekursverfahren dargetan und belegt, dass eine finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern nicht zumutbar wäre. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen. Es könne unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Beizug eines Rechtsbeistandes als geboten erscheine.
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a) Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht ![]() | 7 |
b) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV hat der Geschädigte in einem Strafverfahren auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn er bedürftig ist (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147; Urteil vom 13. März 2000 i.S. B., E. 2c, publiziert in: Pra 89/2000 Nr. 151 S. 908). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je mit Hinweisen).
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Dass die zürcherischen Gerichte bei der Anwendung der Vorschrift von § 10 Abs. 5 StPO/ZH die Bedürftigkeit weniger eng umschreiben (vgl. E. 2), ist hier ohne Belang. Abgesehen davon, dass keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts gerügt wird, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin selber bedürftig im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO/ZH und auch von Art. 29 Abs. 3 BV ist. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die finanziellen Verhältnisse der Eltern herangezogen werden dürfen. Diese Frage ist zu bejahen, sofern die Eltern der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht für die Prozess- bzw. Anwaltskosten ihrer Tochter aufkommen müssen, denn die familienrechtliche Unterstützungspflicht geht, wie die kantonalen Instanzen mit Recht ausführten, der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12, 134 E. 4 S. 135).
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c) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). "Befindet es sich dann noch in Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann" (Art. 277 Abs. 2 in der bis Ende 1995 geltenden Fassung, im Folgenden: Art. 277 Abs. 2 aZGB).
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Diese Vorschrift wurde mit der am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre (Art. 14 ZGB) geändert. Art. 277 Abs. 2 ZGB lautet in der seit 1. Januar 1996 geltenden Fassung wie folgt: "Hat es" (das Kind) "dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann".
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d) Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 119 Ia 134 E. 4 S. 135; BGE 103 Ia 99 E. 4 S. 101; BGE 67 I 65 E. 2 S. 69 f.; HEGNAUER, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. II, Familienrecht, 1997, N. 39 zu Art. 276 ZGB; derselbe, Grundriss des Kindesrechts, 4. Aufl. 1994, S. 136 Rz. 20.21; BREITSCHMID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 22 zu Art. 276 ZGB; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 166; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1992, S. 121; ZEN-RUFFINEN, Assistance judiciaire et administrative: les règles minima imposées par l'art. 4 de la Constitution fédérale, in: JdT 1989 I S. 42). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, dürfen deshalb auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden (BGE 119 Ia 134 E. 4 u. 5 S. 135 f.; BGE 108 Ia 9 E. 3 S. 10; BGE 67 I 65 E. 2 u. 3 S. 69 ff.; HAEFLIGER, a.a.O., S. 166).
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aa) Ob die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB (in der alten oder neuen Fassung) auch die Prozesskosten umfasst, ist in der Literatur umstritten. HEGNAUER erklärt ohne nähere Begründung, für die Prozesskosten des mündigen Kindes hätten die Eltern nicht aufzukommen (Berner Kommentar, a.a.O., N. 99 zu Art. 277 ZGB). VINCENT HENRIOD stimmt dieser Meinung dem Grundsatz nach zu. Er weist darauf hin, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Unterhaltsbeiträge den Zweck hätten, die Ausbildung des Kindes zu finanzieren. Die Eltern müssten höchstens für die Kosten eines im Hinblick auf die Erlangung einer Ausbildung notwendigen Prozesses aufkommen, z.B. wenn gegen das Nichtbestehen eines Examens ein Rechtsmittel eingelegt werde (HENRIOD, L'obligation d'entretien à l'égard des enfants majeurs, Diss. Lausanne 1999, S. 157).
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Demgegenüber sind POUDRET (a.a.O., S. 121) und ZEN-RUFFINEN (a.a.O., S. 42) der Ansicht, die in Art. 277 Abs. 2 aZGB vorgesehene Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen Kind umfasse grundsätzlich auch die Prozesskosten.
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f) An diesen überzeugenden Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist auch unter der Geltung der neuen Fassung von Art. 277 Abs. 2 ZGB festzuhalten. Dass mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts abgeschwächt bzw. relativiert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 1998 i.S. C., E. 3; HEINZ HAUSHEER/ANNETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 338 Rz. 06.60; ROLANDO FORNI, Die Unterhaltspflicht der Eltern nach der Mündigkeit des Kindes in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 132/1996 S. 433), ändert daran nichts. Sowohl nach der früheren wie nach der heute geltenden Fassung von Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des mündigen Kindes nur aufzukommen, soweit es ihnen "nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Dabei kommt, wie bisher, den persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern und deren wirtschaftlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1993 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters, Unterhaltspflicht der Eltern], BBl 1993 I 1183). Sind die in Art. 277 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht ![]() | 18 |
aa) Die Beschwerdeführerin wendet ein, ein solcher Analogieschluss bei der Bemessung der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber mündigen und unmündigen sich in Ausbildung befindenden Kindern verletze den in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei.
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Der Vorwurf ist unzutreffend. Die rechtsanwendende Behörde verletzt die Rechtsgleichheit, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen Grund gleich behandelt. Dabei ist entscheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw. ungleich sind (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168 mit Hinweisen). Wenn die in Art. 277 Abs. 2 ZGB genannten Voraussetzungen für die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind gegeben sind, so liegt darin, dass der Unterhalt - ebenso wie beim unmündigen Kind - auch die Prozesskosten umfasst, kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, denn der Grund, weshalb die Eltern für die Prozesskosten aufkommen müssen, besteht sowohl beim unmündigen wie beim mündigen Kind darin, dass es noch keinen eigenen Arbeitserwerb hat; hinsichtlich der relevanten Tatsache besteht somit Gleichheit und nicht Ungleichheit.
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bb) Sodann ist die Beschwerdeführerin zu Unrecht der Meinung, die Eltern müssten höchstens die Kosten für Prozesse übernehmen, ![]() | 21 |
cc) Die Argumentation des Obergerichts, es sei nicht einzusehen, weshalb die elterliche Unterstützung des mündigen Kindes Gesundheitskosten und Krankenkassenprämien umfassen solle, nicht aber die Auslagen einer notwendigen Rechtsvertretung, die im Zusammenhang mit einer durch eine Straftat erlittenen Körperverletzung stehe, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstanden.
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dd) Auch was die Beschwerdeführerin sonst noch gegen die oben (E. 3f) angeführten Überlegungen des Obergerichts vorbringt, ist nicht stichhaltig.
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Nach dem Gesagten hat das Obergericht die Vorschrift von Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht unrichtig ausgelegt, wenn es annahm, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern umfasse grundsätzlich auch die Prozesskosten.
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g) Verhält es sich so, dann gingen die kantonalen Instanzen im vorliegenden Fall mit Recht davon aus, bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin bedürftig sei, seien auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der erstinstanzliche Richter die Beschwerdeführerin aufforderte, innert einer bestimmten Frist die finanziellen Verhältnisse der Eltern (Einkommen, Vermögen, Bedarf) darzulegen und zu belegen (Steuererklärung, Bankauszüge, Lohnabrechnung, Bedarfsaufstellung). Die Beschwerdeführerin hat die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern innert zwei Mal erstreckter Frist weder dargelegt noch belegt. Sie erklärte, die Wahrung der Interessen in einem Strafprozess gehöre zu den höchstpersönlichen Rechten. Es sei ihr als einer 26-jährigen Frau nicht zuzumuten, ihre Eltern um finanzielle Hilfe für den Beizug einer Rechtsvertreterin anzufragen. Diesen Standpunkt vertrat sie auch im Rekursverfahren vor Obergericht, in welchem sie ebenfalls keine Angaben über die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern machte.
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Wie erwähnt, setzt die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB voraus, dass sie den Eltern zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ![]() | 26 |
Das Obergericht verletzte demnach Art. 29 Abs. 3 BV nicht, wenn es den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies. Bei dieser Rechtslage ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt von § 10 Abs. 5 StPO/ZH nicht zu beanstanden.
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