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Informationen zum Dokument  BGE 128 I 149  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet ...
Erwägung 3
Erwägung 4
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13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Bezirksanwaltschaft und Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
 
 
1P.202/2002 vom 2. Mai 2002
 
 
Regeste
 
Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV; § 58 StPO/ZH. Untersuchungshaft; besondere Kollusionsgefahr bei Kindsmissbrauch. Tragweite des Beschleunigungsgebots bei psychiatrischer Begutachtung des Angeschuldigten.  
Kollusionsgefahr bejaht auf Grund der besonderen Beziehung des mutmasslichen Täters zu den missbrauchten Kindern, auch wenn diese ihre belastenden Aussagen bereits gemacht haben und die Untersuchung weitgehend abgeschlossen ist (E. 3).  
Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei monatelanger Untätigkeit des Gutachters, der mit der psychiatrischen Begutachtung des in Untersuchungshaft gehaltenen mutmasslichen Täters befasst ist (E. 4)?  
 
Sachverhalt
 
BGE 128 I, 149 (150)Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen X. ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Drohung. Sie wirft ihm insbesondere vor, sich verschiedene Male an mehreren unter 16-jährigen Knaben vergangen zu haben und diesen für die geleisteten Dienste (gegenseitiges Onanieren, Oral- und Analverkehr) Geld und Haschisch gegeben zu haben. X. wurde am 22. Dezember 2000 verhaftet und am 25. Dezember 2000 in Untersuchungshaft gesetzt. Am 10. Juli 2001 bewilligte die zuständige Bezirksanwältin den vorzeitigen Strafantritt, widerrief diese Verfügung indessen tags darauf wieder, als bekannt wurde, dass X. versucht hatte, zwei Briefe an der Briefkontrolle vorbeizuschmuggeln. Am 29. Oktober 2001 bewilligte die Bezirksanwältin den vorzeitigen Strafantritt, wobei sie X. jeden Kontakt mit den BGE 128 I, 149 (151)Geschädigten untersagte. Am 7. März 2002 stellte X. ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 14. März 2002 abgewiesen wurde.
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Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Kollusionsgefahr vorliege und macht geltend, das Beschleunigungsgebot sei krass verletzt worden, weshalb er aus der Haft zu entlassen sei.
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BGE 128 I, 149 (152)Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Erwägung 3
 
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3.2 Kollusionsgefahr hat der Haftrichter im angefochtenen Entscheid angenommen, weil die Darstellung der umstrittenen Vorfälle durch den Beschwerdeführer in einigen zumindest für die Strafzumessung wesentlichen Punkten von derjenigen der Geschädigten abweiche, sodass er durchaus noch ein Interesse haben könne, auf deren Aussagen einzuwirken. Dass er nicht vor Kollusionshandlungen zurückschrecke, habe er bereits bewiesen, indem er versucht habe, Briefe an A. und B. an der Briefkontrolle der Bezirksanwältin vorbeizuschmuggeln. Vom Therapie-Zwischenbericht vom 25. Februar 2002, in welchem dem Beschwerdeführer bescheinigt wird, dass er sich heute "bewusst von den Beziehungen zu den jugendlichen Opfern" distanziere, zeigte sich der Haftrichter wenig überzeugt, da der Beschwerdeführer die Bezirksanwältin noch am 5. Dezember 2001 ersucht hatte, einem Teil der Opfer Briefe schreiben zu dürfen, da er an der Kontaktsperre sehr leide.
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3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zwar insbesondere ein, er habe beim aktuellen Stand der Untersuchung gar keine Möglichkeit mehr, zu kolludieren, da die Untersuchung praktisch BGE 128 I, 149 (153)abgeschlossen sei. Es fehlten unbestrittenermassen nur noch das psychiatrische Gutachten und die Schlusseinvernahme. Sollten die jugendlichen Opfer bei diesem Stand des Verfahrens (unter seinem Einfluss) ihre Belastungen plötzlich zurückziehen, wäre dies völlig unglaubhaft und würde den Sachrichter mit Sicherheit nicht von seiner Unschuld überzeugen.
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3.4 Für die Annahme von Kollusionsgefahr genügt es indessen bereits, dass - wie hier - konkret befürchtet werden muss, der Beschwerdeführer werde in Freiheit auf Opfer und Zeugen einwirken, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob dieses Unterfangen mehr oder weniger aussichtsreich ist, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt. Eine solche ist hier aufgrund der bei sexuellen Handlungen mit Kindern bestehenden besondern Beziehung zwischen Täter und Opfer zu bejahen. Der Haftrichter bemerkt in diesem Zusammenhang zudem zu Recht, dass zumindest eine Erschwerung und Verlängerung des Verfahrens eintreten könnte, wenn die Opfer ihre Belastungen unter dem Einfluss des Beschwerdeführers zurückzögen, da sie dann möglicherweise noch einmal befragt werden müssten. Der Haftrichter hat daher die Verfassung nicht verletzt, indem er Kollusionsgefahr annahm.
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Erwägung 4
 
4.1 Den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebotes begründet der Beschwerdeführer damit, dass er bereits im März 2001 ein vollständiges Geständnis abgelegt habe, worauf die Bezirksanwältin am 11. Mai 2001 Dr. Arnuld Möller von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich mit seiner Begutachtung beauftragt habe. Am 5. Juli 2001 habe die letzte eigentliche Untersuchungshandlung - die Befragung von Zeugen und des Beschwerdeführers - stattgefunden. Da Dr. Möller bis zum September nichts von sich habe hören lassen, habe sich seine Verteidigerin mit ihm in Verbindung gesetzt und dabei die Zusicherung erhalten, er werde das Gutachten bis Ende Dezember 2001 fertigstellen. Am 20. Dezember 2001 habe Dr. Möller der Bezirksanwältin telefonisch mitgeteilt, er habe beim Aktenstudium festgestellt, dass ihm das Geschädigtenumfeld teilweise persönlich bekannt sei, weshalb er sich als befangen erachte und das Gutachten nicht erstellen könne. Die Bezirksanwältin habe daraufhin Frau Dr. Wyler van Laak mit seiner Begutachtung beauftragt, obwohl der von ihm vorgeschlagene Dr. Stephan Kauf in der Lage gewesen wäre, ein Gutachten innert kürzerer Frist zu erstellen.
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BGE 128 I, 149 (154)4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Dezember 2000 und damit seit gut 1 1/3 Jahren in Haft. Überhaft droht daher zur Zeit noch nicht, da dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer nach den zutreffenden Ausführungen des Haftrichters, auf die verwiesen werden kann, eine deutlich höhere Strafe droht.
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Diese hat nach der Absage Dr. Möllers auch prompt reagiert und am 14. Januar Frau Dr. Wyler van Laak mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt, welche dessen Fertigstellung für den August 2002 in Aussicht stellt. Sie hat sich somit für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens rund 7 Monate ausbedungen, was angesichts der notorischen Überlastung zu derartigen Gutachten befähigter Sachverständiger als akzeptabel erscheint. Es lag auch im Ermessen der Bezirksanwältin, den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Dr. Stephan Kauf abzulehnen, da dieser nach seinen eigenen Angaben nicht auf die Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist.
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