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14. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde) |
1P.550/2002 vom 14. Januar 2003 | |
Regeste |
Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, anfechtbarer Zwischenentscheid, kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde. |
Nichteintreten auf den Antrag, die kantonale Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren einen amtlichen Verteidiger beizugeben (E. 1.2). |
Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Wiederaufnahmeverfahren können auch die Erfolgsaussichten der beantragten Wiederaufnahme geprüft werden (E. 2.2.2). |
Das Wiederaufnahmeverfahren durfte als aussichtslos bezeichnet werden (E. 2.2.3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Am 15. April 2002 stellte X. ein Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf die drei rechtskräftigen Entscheide des Untersuchungsrichteramts, des Kantonsgerichts und des Bezirksgerichts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen leitete das Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung an das kantonale Justiz- und Polizeidepartement weiter, welches dieses Begehren mit Bezug auf die drei Urteile, auf die sich das Wiederaufnahmegesuch erstreckte, am 26. Juni 2002 mit drei separaten Verfügungen abwies.
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Gegen diese Verfügungen erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Antrag, es sei ihm in den Wiederaufnahmeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X. die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2002 wegen Verletzung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Weiter stellt er den Antrag, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm für die Wiederaufnahmeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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1.2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen ![]() | 9 |
1.2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 104 Ia 31 E. 1 erklärt, nach der bisherigen Rechtsprechung seien staatsrechtliche Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege richteten, nicht zu den erwähnten Ausnahmefällen zu zählen. Es trat daher auf Beschwerden nicht ein, soweit mit diesen verlangt worden war, das Bundesgericht habe die kantonale Instanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung zu gewähren, oder es selber habe diese für das kantonale Verfahren zu bewilligen (BGE 104 Ia 31 E. 1; BGE 99 Ia 325 E. 1b S. 326 f.; BGE 89 I 1 E. 1 S. 2; BGE 85 I 1 E. 1 S. 3).
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An dieser Auffassung, wonach bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen (amtlichen) Verteidigung eine Ausnahme von der kassatorischen Natur zu machen sei, kann nicht festgehalten werden. Das Bundesgericht hat auf solche Beschwerden hin zu beurteilen, ob die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der als verletzt gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es die Frage, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die kantonale Instanz in dieser Sache aufgrund der ![]() | 12 |
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2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots. Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht es in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 126 I 165 E. 3; BGE 124 I 1 E. 2, 304 E. 2c S. 306 f.; BGE 119 Ia 11 E. 3a, je mit Hinweisen).
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2.2 Das Verwaltungsgericht führt aus, für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren seien insbesondere auch die Erfolgsaussichten und die Bedeutung des Verfahrens ![]() | 16 |
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2.2.2 Den Darlegungen des Beschwerdeführers kann nicht zugestimmt werden. Aus der in der Beschwerde zitierten Literatur (MARK E. VILLIGER, a.a.O., S. 331, Rz. 520) ergibt sich zwar, dass Strafmass, Komplexität des Falles und Ermessensbereich der Rechtsmittelinstanz unter Umständen eine Offizialverteidigung selbst bei prima facie aussichtslosen Fällen bedingen können. Die ![]() | 18 |
2.2.3 Der Beschwerdeführer hat den Umstand, dass die Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmebegehren im Rahmen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung geprüft werden, bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kritisiert und wirft dem Verwaltungsgericht nun eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil es sich zu dieser Kritik nicht geäussert habe. Es kann offen bleiben, ob diese Rüge zu Recht erhoben wird. Eine allfällige Gehörsverweigerung wäre mit der vorliegenden Beurteilung der Kritik des Beschwerdeführers jedenfalls geheilt, da die Kognition des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht enger als diejenige des Verwaltungsgerichts ist und dem Beschwerdeführer aus der Heilung eines allfälligen Begründungsmangels kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen).
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2.3.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten ![]() | 21 |
2.3.2 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die angeblich schlechten Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren auf jeden Fall nur mit der erforderlichen Zurückhaltung berücksichtigt werden (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., S. 174 f.). Es gehe insbesondere nicht an, dass die mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung befassten Instanzen sich bei schweren Grundrechtseingriffen Beurteilungskompetenzen anmassten, die nur dem Sachrichter zustünden (BGE 124 I 304 E. 4a S. 309). Die summarische Beurteilung im Bewilligungsverfahren zur amtlichen Verteidigung dürfe nicht den fundierten Entscheid des Sachrichters (oder allenfalls auch von Rechtsmittelinstanzen) ersetzen.
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Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht durfte die Erfolgsaussichten nicht bloss einer oberflächlichen Würdigung unterziehen, sondern war verpflichtet, die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung umfassend zu prüfen, wozu wie erwähnt auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gehören. Indessen vermag die Beurteilung der Prozessaussichten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung keine Bindungswirkung für den Sachrichter herbeizuführen, da dieser nach Art. 217 f. des kantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 962.1) bei der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung frei ist. Das Vorgehen im angefochtenen Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.
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2.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es müsse als praktisch sicher gelten, dass er bei Verübung der Straftaten nicht voll zurechnungsfähig war. Dies ergebe sich insbesondere aus den Berichten der Therapeutin, die den Beschwerdeführer während des Strafvollzugs betreut habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einem ![]() | 24 |
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Wiederaufnahmeverfahren mit den Auffassungen der mit der Sache befassten Gerichtsinstanzen auseinandergesetzt. Es folgte der Äusserung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts, der das Revisionsbegehren als aussichtslos bezeichnete mit der Begründung, es sei fraglich, ob eine pathologische Spielsucht überhaupt mit einem Therapiebericht als neue Tatsache glaubhaft gemacht werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei nur um ein neues Motiv für die dem Gericht bekannten finanziellen Schwierigkeiten handle, welche als Strafreduktionsgrund zusammen mit dem Geständnis bereits zu einer um 20 Prozent reduzierten Strafe geführt hätten. Zudem hätten fachärztliche Gutachten keine verminderte Zurechnungsfähigkeit ausgewiesen. Damit sei auch die Erheblichkeit der allenfalls vorhandenen pathologischen Spielsucht nicht gegeben. Im Weiteren bezog sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Kassationshofs des Bundesgerichts 6S.436/1999 vom 1. Februar 2000, in welchem die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten abgewiesen wurde. Das Bundesgericht habe die Strafzumessung, namentlich im Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit, nicht kritisiert, und habe festgehalten, der aufgrund der ausweglosen finanziellen Lage bestehende psychische Druck sei hinreichend berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen sei der Prozessprognose des Strafkammerpräsidenten zu folgen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen seien nicht überzeugend. Wie die einzelnen Strafreduktionsgründe gewichtet worden seien, sei letztlich nicht ausschlaggebend, zumal das Bundesgericht die Strafzumessung im Ergebnis als bundesrechtskonform betrachtet habe. Es erscheine ausserdem plausibel, wenn der Präsident der Strafkammer dem Therapiebericht der Strafanstalt nicht den Stellenwert eines Gutachtens zumesse. Es bestünden jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich der Präsident der Strafkammer bei der Beurteilung der Prozessaussichten nicht von sachlichen Überlegungen habe leiten lassen.
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