BGE 144 I 21 | |||
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3. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
9C_752/2016 vom 6. September 2017 | |
Regeste |
Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 28a IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. | |
Sachverhalt | |
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A.a Die 1963 geborene A. ist Mutter von zwei 1999 und 2001 geborenen Kindern. Sie absolvierte eine Lehre als Krankenschwester, arbeitete ein Jahr auf diesem Beruf und wechselte dann in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 in der Buchhaltung tätig war. Berufsbegleitend machte sie eine Ausbildung zur Betriebsökonomin. Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie in einem kleinen Pensum zu Hause als Buchhalterin für eine Versicherungsagentur. Danach ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
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Im Februar 2009 meldete sich A. unter Hinweis auf neurologische Beschwerden und Gelenkschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sowie verschiedene Arztberichte zu den Akten und holte bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, ein interdisziplinäres Gutachten ein (erstattet am 22. Juni 2010). Des Weitern liess sie eine Haushaltsabklärung durchführen. Mit Verfügung vom 29. August 2010 verneinte sie gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von (gerundet) 24 % einen Leistungsanspruch. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 31. Oktober 2011 ab. Sein Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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A.b Im Juni 2011 meldete sich A. erneut zum Leistungsbezug an, wobei sie eine aufgrund von Multipler Sklerose eingeschränkte Leistungsfähigkeit geltend machte. Die IV-Stelle zog wiederum einen IK-Auszug bei, holte Berichte bei den behandelnden Ärzten ein und liess die Verhältnisse vor Ort abklären. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2015 stellte sie A. die Zusprache einer auf die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Juli 2014 befristeten Viertelsrente in Aussicht, wobei sie von einem anhand eines Betätigungsvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 44 % ausging. Nach Einwand der Versicherten verfügte sie am 16. Juni 2015 im angekündigten Sinne.
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B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 mindestens eine halbe und ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung zu veranlassen sowie eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden. Mit Entscheid vom 16. September 2016 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei ihr auch ab 1. August 2014 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich).
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Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach (Art. 28a) Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.).
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Erwägung 3 | |
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Unter Zugrundelegung dieser Verhältnisse ermittelte die Vorinstanz die Invalidität der Versicherten bis Juli 2014 anhand eines Betätigungsvergleichs und ab 1. August 2014, da sie die Versicherte fortan als (hypothetisch) teilerwerbstätig betrachtete und damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG annahm (vgl. E. 2.2 hiervor), nach der gemischten Methode. Sie gelangte auf diese Weise für die Zeit bis 31. Juli 2014 zu einem Invaliditätsgrad von 44 %, welcher Anspruch auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht, und für die Zeit ab 1. August 2014 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (entsprechend einem Teil-Invaliditätsgrad von 0 % im erwerblichen Bereich und einem solchen von 33 % [75 % von 44 % von 100 %] im Haushalt). Dies führte zur Bestätigung der von der IV-Stelle zugesprochenen, bis 31. Juli 2014 befristeten Viertelsrente.
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4.1 Dem erwähnten EGMR-Urteil vom 2. Februar 2016 lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung - anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung - zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte.
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4.4 Diese Unterschiede ändern nichts daran, dass in allen drei Fällen einzig der familiär bedingte Wechsel zum Status einer teilerwerbstätigen Versicherten (mit Aufgabenbereich) und die daraus folgende Anwendung der gemischten Methode dazu führen, dass der bisherige, unter einem anderen sozialversicherungsrechtlichen Status bestehende Anspruch auf eine Rente ganz (bei deren Aufhebung) oder teilweise (bei deren Herabsetzung) entfällt. Übereinstimmend ist es die Organisation des Familienlebens, d.h. die (sich immer wieder neu stellende) Frage, ob und in welchem Umfang die versicherte Person Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat, die bei ihr zu einem neuen sozialversicherungsrechtlichen Status führt. Dabei bewirkt einzig diese Statusänderung schliesslich wegen der sich daraus neu ergebenden Anwendbarkeit der gemischten Methode, dass die versicherte Person für die Belange der Invaliditätsbemessung eine Verschlechterung ihrer Position erfährt.
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