![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
16. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Stadt Zürich gegen A. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
8C_903/2017 vom 12. Juni 2018 | |
Regeste |
Art. 29a BV; Art. 17 Abs. 4 der Verordnung der Stadt Zürich vom 6. Februar 2002 über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals; § 27a Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959; Anordnung der Weiterbeschäftigung einer unrechtmässig gekündigten Angestellten durch das kantonale Gericht. | |
Sachverhalt | |
1 | |
A.a Die 1955 geborene A. trat am 1. August 2006 ihre Stelle als Fahrerin für die Betriebe B. an. Am 1. April 2008 nahm sie eine betriebsinterne Ausbildung zur Betriebsmanagerin auf, brach diese aber am 30. September 2010 in gegenseitigem Einverständnis mit den Betrieben B. ab und arbeitete in der Folge als Serviceleiterin. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013, bestätigt mit Beschluss des Stadtrates von Zürich vom 29. Januar 2014, ordnete der Direktor der Betriebe B. per 1. Mai 2013 die Rückversetzung in die Funktion als Fahrerin an. In teilweiser Gutheissung des gegen den Stadtrats-Beschluss vom 29. Januar 2014 geführten Rekurses hob der Bezirksrat Zürich die Versetzung auf und wies die Stadt Zürich an, A. rückwirkend per 1. Mai 2013 in der Funktion als Serviceleiterin anzustellen (Beschluss vom 4. Dezember 2014). Dies wurde auf Beschwerde der Stadt Zürich hin vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt (Entscheid vom 13. Januar 2016).
| 2 |
A.b Bereits ab Herbst 2012 wurde A. ohne ihr Einverständnis wieder als Fahrerin eingesetzt. Der Direktor der Betriebe B. stellte sie mit Verfügung vom 13. August 2014 rückwirkend ab 1. August 2014 bis auf Weiteres vom Dienst frei mit der Begründung, sie habe aufgrund offensichtlicher Anzeichen für fehlende Fahrfähigkeit am 1. August 2014 gegen ihren Willen vom Dienst abgelöst werden müssen. Mittels Verwaltungsakt vom 13. Februar 2015 löste er das Anstellungsverhältnis per 31. Mai 2015 auf und entzog einem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung. Am 12. Mai sowie 18. August 2015 verschob er die Auflösung des Anstellungsverhältnisses aufgrund einer Sperrfrist zunächst auf den 31. August 2015 und ![]() | 3 |
B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde, mit welcher A. sinngemäss beantragt hatte, es sei ihre Weiterbeschäftigung anzuordnen, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Bezirksrates vom 6. April 2017, soweit er auf Abweisung lautete, sowie die Dispositiv-Ziffer 1 des Stadtrats-Beschlusses vom 16. März 2016 und die Verfügungen des Direktors der Betriebe B. vom 13. Februar, 12. Mai und 18. August 2015 auf; es wies die Stadt Zürich an, A. im Sinne der Erwägung 7 weiter zu beschäftigen (Entscheid vom 8. November 2017). In Erwägung 7 des Entscheids hielt es fest, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses sei rechtswidrig. A. sei als Serviceleiterin weiter zu beschäftigen, wobei die Stadt Zürich für einen unbelasteten Wiedereinstieg in diese Tätigkeit zu sorgen habe.
| 4 |
C. Die Stadt Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beschluss des Bezirksrats vom 6. April 2017 zu bestätigen; ferner sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung einzuräumen.
| 5 |
Während das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt A. sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
| 6 |
D. Mit Verfügung vom 7. März 2018 hat der Präsident der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
| 7 |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| 8 |
Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 3 | |
9 | |
3.2 Gemäss § 72 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen (in der bis Ende 2017 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung; Gemeindegesetz, GG; LS 131.1) ![]() | 10 |
11 | |
12 | |
Erwägung 4 | |
4.1 Der Bezirksrat Zürich hatte in seinem Beschluss vom 6. April 2017 die Rechtmässigkeit der Kündigung gestützt auf Art. 17 Abs. 3 ![]() | 13 |
14 | |
15 | |
![]() | |
16 | |
Erwägung 5.2 | |
17 | |
5.2.2 Bei Kündigungen, welche basierend auf kommunalem Personalrecht erfolgt sind, können die Rekursinstanzen gemäss § 27a ![]() | 18 |
5.2.2.1 Die bisherige Rechtsprechung entwickelte die Vorinstanz unter der Geltung des a§ 80 Abs. 2 VRG (in Kraft gestanden bis Ende Juni 2010), welcher es dem Verwaltungsgericht generell verwehrt hatte, eine Kündigungsverfügung aufzuheben und eine Weiterbeschäftigung anzuordnen. Das Gericht selber hatte indes bereits damals die Frage in den Raum gestellt, ob die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV allenfalls zur Aufgabe dieser Praxis zwingen könnte (zum Ganzen: DONATSCH, a.a.O., N. 34 und Fn. 50 zu § 63 VRG; derselbe, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht, in: Zürcher Lehrpersonalrecht, 2012, S. 5 ff., insb. S. 10). Auch nach dem Inkrafttreten von § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG auf den 1. Juli 2010 (inhaltlich praktisch übereinstimmend mit a§ 80 Abs. 2 VRG) hielt das Verwaltungsgericht allerdings zunächst an seinen bisherigen Grundsätzen fest. Im Rahmen eines Minderheitenvotums hat es diese Linie auch im vorliegenden Prozess mit folgender Begründung vertreten: Das VRG habe es dem Verwaltungsgericht schon immer verwehrt, ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis wieder herzustellen. Wenn der seit 1. Juli 2010 geltende § 63 Abs. 3 VRG lediglich auf § 27a Abs. 1 VRG verweise, wonach bei ungerechtfertigter Kündigung (nur) eine Entschädigung bestimmt werde, nicht aber auf § 27 Abs. 2 VRG, der der Rekursinstanz darüber hinaus die ![]() | 19 |
5.2.3 Die vorinstanzliche Mehrheitsauffassung stützt sich demgegenüber auf folgendes Argumentarium: Der Antrag des Regierungsrats vom 29. April 2009 für ein Gesetz über die Anpassung des kantonalen VRG habe in § 27a VRG vorgesehen, dass die Rekursbehörde bei unrechtmässiger Kündigung zukünftig nur noch eine Entschädigung zusprechen könne. Dabei sei der Regierungsrat von der falschen Annahme ausgegangen, die Regelung von a§ 80 Abs. 2 VRG werde - obwohl dies nirgends ausdrücklich geregelt gewesen sei - auch für das Rekursverfahren angewandt; aus Gründen der ![]() ![]() | 20 |
21 | |
22 | |
23 | |
![]() | 24 |
5.3.2.2 Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Im hier zu beurteilenden Fall besteht ein solcher Anspruch kraft kommunalen Rechts. Das Personalrecht der Stadt Zürich räumt den Angestellten gestützt auf Art. 17 Abs. 4 Satz 1 PR bei unrechtmässiger Kündigung einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung ein (vgl. E. 3.3 hiervor). Demgemäss liegt eine Rechtsstreitigkeit vor, die unter Art. 29a BV fällt. Der Umstand, dass der Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäss Art. 17 Abs. 4 PR nur im Rahmen des Möglichen besteht, reicht nicht aus, um ihm die Qualität eines Anspruchs abzusprechen.
| 25 |
Nach Art. 29a Satz 2 BV können die Kantone zwar den Gerichtszugang in Ausnahmefällen durch Gesetz ausschliessen. Art. 86 Abs. 3 BGG schränkt diese Möglichkeit jedoch auf Entscheide vorwiegend politischen Charakters ein (ANDREAS KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 f. zu Art. 29a BV; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 86 BGG; BGE 136 I 42 E. 1.3, 1.4 und 1.5.4 S. 44 ff.). Darunter fällt der vorliegend in Frage stehende Entscheid über die Wiedereinstellung bzw. Weiterbeschäftigung klarerweise nicht. Mit Blick auf die kommunale Anspruchsgrundlage belässt Art. 29a BV keinen Spielraum für die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts. Der Umstand, dass dieses die Verfassungsbestimmung schon zu einem früheren Zeitpunkt diskutiert und deren Anwendung für die Konstellation, wie sie der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, verworfen hatte, ist kein zwingendes Argument gegen eine Praxisänderung. Die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung stützt sich vielmehr auf eine bessere Erkenntnis des Normzwecks (vgl. E. 5.3.1 hiervor).
| 26 |
![]() | 27 |
5.3.3 Ein wirksamer Rechtsschutz durch ein Gericht setzt dessen Berechtigung voraus, eine Anordnung, die sich als unrechtmässig erwiesen hat, aufzuheben und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Folglich lässt sich entgegen § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG die Entscheidungsbefugnis der Vorinstanz nicht auf die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Kündigung und Festsetzung der Entschädigungsfolgen beschränken. Die Anordnung der Weiterbeschäftigung der Beschwerdegegnerin durch das kantonale Gericht ist damit rechtens. Von Willkür kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Was die geltend gemachte Verletzung der Gemeindeautonomie anbelangt, verbleibt für diese Rüge mit Blick auf den verpflichtenden Gehalt des Art. 29a BV kein Raum.
| 28 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |