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38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Mai 1955 i.S. Schmid gegen Aeschbacher. | |
Regeste |
Tausch mit Aufgeld. |
Art. 237 OR. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Der Kläger Schmid tauschte Ende 1952 beim Beklagten Aeschbacher ein Pferd gegen ein Auto Marke Chevrolet ein. Am 28. April 1953 trafen die Parteien über dieses Tauschgeschäft, das "auf der Wertbasis von Fr. 4200.--" erfolgt sei, eine Vereinbarung, wonach der Beklagte das Pferd zurücknahm und der Kläger sich verpflichtete, dafür ein anderes, passendes Pferd zu über nehmen, welches der erwähnten Wertbasis mindestens entspreche; ein allfälliger Mehrwert sollte also in Geld ausgeglichen werden.
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In der Folge bot der Beklagte dem Kläger ein anderes Pferd an, verlangte aber dafür ein Aufgeld von Fr. 1000.--. Der Kläger lehnte das Angebot ab und belangte den Beklagten auf Bezahlung von Fr. 4400.-- Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
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Die Gerichte des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab. Die Berufung des Klägers hiegegen wird abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
(4). - Dem Grundgeschäft der Parteien blieb trotz der Vereinbarung vom 28. April 1953 der Charakter eines Tauschvertrages gewahrt. Denn die Festsetzung einer "Wertbasis" erfolgte nur anschlagshalber, und anderseits erscheint das vorbehaltene Aufgeld als die nebensächliche Leistung (vgl. OSER/SCHÖNENBERGER, Vorbemerkungen zu Art. 184-551 OR N. 12; BECKER, Vorbemerkungen zu Art. 84-186 OR N. 17). Das Gesetz ordnet aber nicht, wie gegebenenfalls die Höhe des Aufgeldes hinterher zu bestimmen ist. Art. 237 OR verweist für den Tausch auf die Vorschriften über den Kauf in dem Sinne, dass jede Partei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer zu behandeln ist. Grundsätzlich ist also, ![]() | 5 |
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