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1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Februar 1956 i. S. X. gegen X. | |
Regeste |
Anfechtung der Ehelichkeit. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Mit Klage gemäss Art. 253/54 ZGB gegen die Ehefrau und das während der Ehe geborene Kind focht der Ehemann dessen Ehelichkeit an. Die Ehefrau beantragte Gutheissung der Anfechtungsklage und bestätigte die Behauptungen des Klägers betr. Unmöglichkeit seiner Vaterschaft. Der Beistand des Kindes dagegen opponierte der Anfechtungsklage. Gegen das diese gutheissende Urteil der ersten Instanz appellierte nur das Kind, und gegen das die Unehelicherklärung bestätigende Urteil der zweiten legte es allein die vorliegende Berufung ein.
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Der berufungsbeklagte Ehemann beantragte Abweisung der Berufung, ebenso - in einer unaufgefordert eingereichten Vernehmlassung - die Mutter. In prozessualer Hinsicht führte diese aus, es bestehe zwischen den beiden ![]() | 3 |
Aus den Erwägungen: | |
Die Anfechtungsklage des Ehemannes muss gemäss Art. 253 Abs. 2 ZGB gegen das Kind und die Mutter gerichtet werden. Nachdem in casu die beklagte Mutter gegen die Gutheissung der Klage weder Appellation an die Vorinstanz noch Berufung an das Bundesgericht eingelegt hat, stellt sich angesichts der vom materiellen Recht vorgeschriebenen notwendigen passiven Streitgenossenschaft zwischen Kind und Mutter die Frage, ob die Berufung des Kindes allein rechtswirksam ist oder nicht. Die Vorinstanz hat zu ihr nicht Stellung genommen, da sie vor ihr nicht aufgeworfen wurde. Auch vor Bundesgericht wirft sie der berufungsbeklagte geschiedene Ehemann nicht im Sinne der Einrede mehrerer Streitgenossen auf. Sie ist jedoch von Amtes wegen zu prüfen, läuft sie doch darauf hinaus, ob die Aktivlegitimation des Kindes allein zur Berufung zu bejahen ist oder nicht.
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