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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
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34. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. September 1962 i.S. Miniera Aktiengesellschaft und Streitgenossinnen gegen Küderli & Co. und Streitgenossinnen. | |
Regeste |
1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) |
3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). |
4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). | |
Sachverhalt | |
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"§ 4
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Die geltenden Preise und Bedingungen werden als integrierende Bestandteile zu diesem Vertrag in einer von allen Beteiligten unterzeichneten Ausfertigung bei der Allgemeinen Treuhand AG in Basel hinterlegt.
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Änderungen sind schriftlich durch den Präsidenten des 'Eisen-Verbandes' bei der Allgemeinen Treuhand AG zu deponieren.
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§ 5
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Die Kontrahenten fassen ihre Beschlüsse entweder in Sitzungen oder im Korrespondenzwege durch briefliche, telegraphische oder telefonische Befragung der Mitglieder durch den Präsidenten. Bleibt ein Mitglied einer Sitzung fern oder enthält es sich einer Stellungnahme, so gilt seine Abwesenheit oder sein Stillschweigen als Zustimmung. Ein Mitglied kann sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.
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Die Kontrahenten wählen einen Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten sowie dem Protokoll- und zugleich Rechnungsführer, beide mit zweijähriger Amtsdauer. Der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte. Er beruft die Versammlungen ein und sorgt für die Protokollierung der Beschlüsse. Die Protokolle sind durch den Präsidenten und den Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern so rasch wie möglich zuzustellen, eventuelle Einsprachen sind innert 5 Tagen nach Empfang beim Präsidenten zu erheben."
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§ 11
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Wenn ein Kontrahent sein Unternehmen verkauft oder in eine andere Rechtsform umwandelt, so hat er dafür besorgt zu sein, dass sein Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten dieser Vereinb arung übernimmt. Er bleibt aus diesem Vertrag für sich und seinen Rechtsnachfolger so lange haftbar, bis dies geschehen ist.
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Mit dem Eintritt des Rechtsnachfolgers in den vorliegenden Vertrag wird der bisherige Kontrahent von allen Rechten und Pflichten frei.
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§ 12
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Dieser Vertrag gilt fest bis 31. März 1932. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag durch schriftliche Anzeige mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten jederzeit mit Wirkung auf Ende des jeweils laufenden Quartals gekündigt werden; während der zweiten Hälfte des letzten Quartalmonats kann nicht gekündigt werden.
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Durch 4/5 Mehrheit kann die Konvention jederzeit auf 8 Tage gekündigt werden."
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In der Folge trat eine weitere Firma der Konvention bei, wogegen drei der ursprünglichen Vertragschliessenden heute durch sie nicht mehr gebunden sind.
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In den ab 26. Februar 1958 gültigen "Vertragsbestimmungen" der Z-O werden zunächst die "Kontrahenten" und der Name der Organisation erwähnt (§§ 1 und 2). § 3 lautet:
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"Die Z-O bezweckt, für die nachstehend aufgeführten Gebiete, Artikel und Mengen eine einheitliche Organisation für das Detailgeschäft zu treffen durch Festsetzung von Preisen und Lieferungsbedingungen sowie Sanktionen für Zuwiderhandlungen."
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§ 4 nennt als "Organe von Z-O" den "Vorstand" und die "Generalversammlung". "Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten von Z-O, den beiden Präsidenten der Zürcher Eisenhändler-Konvention und des Verbandes Ostschweizerischer Eisenhändler, dem Aktuar Z-O sowie mindestens je einem Delegierten dieser beiden Sektionen." Der Präsident und der Aktuar werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist zugleich Preiskommission. Er "besorgt die laufenden Geschäfte von Z-O". Der Präsident "zeichnet zusammen mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für Z-O". Die Generalversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal zusammen und "hat folgende Kompetenzen: 1. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Déchargeerteilung an diesen; 2. Abänderung der Vertragsbestimmungen Z-O: 3. Beschlüsse über die Dauer von Z-O;..." Für ![]() | 19 |
"§ 11
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Das vorstehende Abkommen kann durch jedes einzelne Mitglied je bis zum 31. Dezember auf Ende März des folgenden Jahres gekündigt werden, und zwar durch Einschreibebrief an den Präsidenten der betreffenden Sektion, vorbehalten bleibt jedoch der Umstand, dass die Eisenhändlerkonvention Basel-Zentralschweiz-Bern nicht mehr erneuert werden sollte. In diesem Falle ist über den Fortbestand von Z-O neu Beschluss zu fassen.
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§ 12
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Dieser Vertrag wird in einem Exemplar ausgefertigt und wie folgt unterzeichnet:
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durch die Mitglieder der Zürcher Eisenhändler-Konvention und die ihr angeschlossenen Firmen.
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durch die Mitglieder des Verbandes Ostschweizerischer Eisenhändler und die ihm angeschlossenen Firmen.
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Es ist nach Unterzeichnung bei der Allgemeinen Treuhand AG Basel zu deponieren."
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Weder der Eisen-Verband noch die Z-O sind im Handelsregister eingetragen.
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"1. Jedes Verhalten, die Abreden und Bestimmungen der Beklagten, welche auf den Boykott oder die Diskriminierung der Klägerinnen abzielen, seien rechtswidrig bezw. wider die guten Sitten und den Klägerinnen gegenüber unverbindlich bezw. unbeachtlich.
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2. Die Beklagten haben jegliches auf den Boykott oder auf die Diskriminerung der Klägerinnen abzielende Verhalten zu unterlassen.
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3. Die Beklagten haben für sich und den Eisenverband, eventuell für sich, sämtlichen ihnen bezw. dem Eisenverband angeschlossenen Konventionen, Sektionen und Eisenhändlerfirmen zu notifizieren, dass sowohl die Aufnahme der Klägerinnen als Sektionsmitglieder, wie auch ihre Belieferung gestattet sind, zu den nämlichen Bedingungen, im nämlichen Ausmass und mit den nämlichen Erzeugnissen, wie für andere schweizerische Eisenhändlerfirmen (Vertragshändler) von entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung.
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4. Die Beklagten haben den schweizerischen Eisenwerken, Gesellschaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke AG, Gerlafingen, AG der von Moos'schen Eisenwerke, Luzern, Monteforno Stahl- und Walzwerke AG, Bodio, und Ferrowohlen AG, Wohlen, zu notifizieren, dass die Beklagten und der Eisenverband, eventuell die Beklagten, nichts gegen die Belieferung der Klägerinnen mit sämtlichen Erzeugnissen der schweizerischen Eisenwerke einzuwenden haben.
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5. Die Beklagten haben der Erstklägerin Miniera AG unter Solidarhaft zu bezahlen:
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a) Fr. 2'000,000.-- für den den Klägerinnen bis zur Klageeinreichung erwachsenen Schaden, dies nebst Zins zu 5% seit Klageeinreichung;
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b) Fr. 50'000.-- monatlich ab Klageeinreichung während der weiteren Dauer von Boykott und Diskriminierung, nämlich ![]() | 35 |
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Den gleichen Antrag stellten neun Firmen, die den Beklagten als Nebenintervenientinnen beitraten, indem sie sich auf ihre Zugehörigkeit zur Z-O bzw. zu der dem Eisen-Verband verpflichteten "Eisenhändlerkonvention Basel-Zentralschweiz-Bern" beriefen.
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Das Handelsgericht wies am 15. Dezember 1961 die Klage ab. Es kam zum Schluss, der Eisen-Verband und die Z-O seien nicht einfache Gesellschaften, wie die Klägerinnen geltend machten, sondern Vereine, weshalb die Beklagten nicht passiv legitimiert seien. Subsidiär führte es aus, die Rechtsbegehren 1 und 2 der Klägerinnen seien unzulässig, ersteres mangels eines rechtlichen Interesses der Klägerinnen an der beantragten Feststellung und beide wegen nicht genügend bestimmter Fassung. Zu Rechtsbegehren 3 und 4 führte es aus, die Beklagten könnten nicht verpflichtet werden, Erklärungen namens des Eisen-Verbandes abzugeben, da sie dazu nicht befugt seien.
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C.- Die Klägerinnen haben die Berufung erklärt. Sie wiederholen die Klagebegehren, wobei sie immerhin Rechtsbegehren 3 und 4 dahin einschränken, dass die daselbst umschriebenen Erklärungen von den Beklagten nur noch im eigenen Namen, nicht auch im Namen des Eisen-Verbandes, abgegeben werden sollen. Subsidiär beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, den Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich gutzuheissen und die Sache zur Bestimmung der Höhe an das Handelsgericht zurückzuweisen, eventuell alle Rechtsbegehren grundsätzlich als zulässig zu erklären und das Handelsgericht zur Neubeurteilung zu verhalten.
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39 | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
An der erwähnten Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden.
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a) Das Bundesgericht ist im Urteil i.S. FH und UBAH davon ausgegangen, die Zugehörigkeit einer Personenverbindung zum Wirtschaftsgebiet im Gegensatz zum religiösen, künstlerischen, wohltätigen usw. sage noch nichts darüber, ob sie einen wirtschaftlichen Zweck verfolge; es gebe viele Einrichtungen, die auf den Fortschritt der Volkswirtschaft abzielten, materiellen Interessen dienen wollten, ohne wirtschaftliche Organisationen im Sinne des Gesetzes zu sein. So gingen z.B. der Unterricht an den technischen Schulen und Universitäten, Forschungen in Laboratorien, die Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften auch auf praktische Ergebnisse und folglich ![]() | 41 |
Mit diesen Überlegungen lässt sich die Auffassung, dass nur durch den Betrieb eines industriellen, gewerblichen oder Handelsunternehmens ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden könne, nicht begründen. Indem Art. 60 Abs. 1 ZGB den Personenverbindungen, "die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen", ermöglicht, die Persönlichkeit ohne Handelsregistereintrag zu erwerben, stellt er klar, dass die beispielsweise aufgezählten und die ihnen ähnlichen Zwecke ungeachtet der materiellen Vorteile, die sich letzten Endes für die Volkswirtschaft oder für die Mitglieder aus der Tätigkeit der Verbindung ergeben, die Gründung als Verein erlauben. Damit ist nicht gesagt, dass die Personenverbindung auch dann, wenn sie die Hebung des materiellen Wohlstandes nicht durch einen der aufgezählten oder ihnen ähnlichen, also idealen, Zwecke anstrebt, sondern ihren Mitgliedern oder einem weiteren Personenkreis auf andere Weise im wirtschaftlichen Geschehen Vorteile verschaffen will, z.B. durch Festsetzung verbindlicher Preise oder Lieferbedingungen, einen "nicht wirtschaftlichen Zweck" verfolge.
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Die Einengung des Begriffs des wirtschaftlichen Zweckes auf den Betrieb eines eigenen industriellen, gewerblichen oder Handelsunternehmens lässt sich auch nicht, wie es im Urteil i.S. FH und UBAH geschehen ist, damit begründen, Art. 60 Abs. 1 ZGB zähle die idealen Zwecke nicht abschliessend auf. Daraus ergibt sich nur, dass auch andere als politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige und gesellige Aufgaben unter den Oberbegriff des nicht wirtschaftlichen Zweckes fallen können. Dass der Begriff des wirtschaftlichen Zweckes eng auszulegen sei, ist damit nicht bestimmt.
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Diese Bestimmungen stellen mit der Unterscheidung zwischen nicht wirtschaftlichem (idealem) und wirtschaftlichem ![]() | 45 |
Das Wesentliche ist in den Augen des Gesetzgebers der wirtschaftliche Zweck. Personenverbindungen, die einen solchen verfolgen, gleichgültig ob für sich selbst oder nur im Interesse ihrer Mitglieder, kann zugemutet werden, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, um das Recht der Persönlichkeit zu erlangen. Sie setzen sich zum Ziele, in das wirtschaftliche Geschehen einzugreifen, und sollen sich daher durch den Eintrag der Öffentlichkeit vorstellen, ehe ihnen die Persönlichkeit zukommt. Daran hat nicht nur ein Interesse, wer mit ihnen in geschäftliche Beziehungen tritt, wie in BGE 62 II 34 angenommen wurde, sondern ebensosehr wer von ihnen durch unerlaubte Handlungen, z.B. Boykotte, verletzt werden kann. Den Vereinen dagegen wird die Eintragung erlassen, weil sie nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Auffassung wegen ihres nicht wirtschaftlichen Zweckes den geschäftlichen Verkehr in der Regel nicht erheblich beeinflussen. Wo das nicht zutrifft, weil sie trotz ihres idealen Zweckes ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind sie - gleich wie die natürlichen Personen (Art. 934 Abs. 1 OR) - zur Eintragung verpflichtet (Art. 61 Abs. 2 ZGB), aber ohne dass davon ihr Recht auf Persönlichkeit abhinge.
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Der Gesetzestext erlaubt um so weniger, den Begriff des wirtschaftlichen Zweckes im Sinne der zitierten ![]() | 47 |
c) Im Urteil i.S. Schweiz. Tabakverband (BGE 62 II 32 ff.) stellte das Bundesgericht auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ab. Es führte aus, sowohl der Bundesrat in seinem Entwurf von 1904 als auch die nationalrätliche Kommission hätten die Erlangung der Rechtspersönlichkeit vom Eintrag in das Handelsregister abhängig machen wollen für jeden Verein, der einen wirtschaftlichen Betrieb nach kaufmännischer Art führe, ungeachtet dessen, ob dieser Selbstzweck oder nur Mittel zur Erreichung eines andern Zweckes sei. Auf Anregung der ständerätlichen Kommission sei jedoch der Handelsregistereintrag nur dort, wo der wirtschaftliche Betrieb Selbstzweck ist, zur Voraussetzung des Persönlichkeitsrechtes gemacht worden, während der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens als Mittel zu einem andern Zwecke die Eintragungspflicht nur ordnungshalber begründe.
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Schon der Ausgangspunkt dieser Erwägung ist unrichtig. Es trifft nicht zu, dass der Bundesrat die Erlangung der Rechtspersönlichkeit dann vom Eintrag in das Handelsregister ![]() ![]() | 49 |
Die so veränderten Fassungen von Art. 61 Abs. 2 und 70 Abs. 1 wurden dann jedoch nicht Gesetz, sondern die Kommission des Ständerates und dieser selbst zogen im wesentlichen den Entwurf des Bundesrates vor, nahmen in Art. 71 E (= Art. 61 ZGB) den zweiten Absatz neu auf und kamen damit zu der Fassung, die das Gesetz hat (StenBull 1905 926, 939). Dass die ständerätliche Kommission den Handelsregistereintragung nur dann als Voraussetzung für die Erlangung der Persönlichkeit betrachtet habe, wenn die Personenverbindung einen wirtschaftlichen Betrieb führt, kann weder aus ihren Anträgen noch aus den Ausführungen ihres Berichterstatters geschlossen werden. Gerade das Gegenteil traf zu. Mit ihren Anträgen lehnte die Kommission die Führung eines wirtschaftlichen Betriebes als unterscheidendes Merkmal für Personenverbindungen, die nur durch Eintragung Persönlichkeit erlangen könnten, ausdrücklich ab und ersetzte es durch das im Entwurf des Bundesrates verwendete Kriterium des wirtschaftlichen Zweckes. Vom wirtschaftlichen Betrieb machte sie die Eintragungspflicht nur für Personenverbindungen mit idealem Zweck abhängig, und zwar nur ordnungshalber, nicht im Sinne einer Voraussetzung für die Erlangung der Persönlichkeit. Ihre Auffassung, dass der wirtschaftliche Zweck die Erlangung der Persönlichkeit durch blosse Statutenbestimmung ausschliesse, war im Ständerat nicht unbestritten. Ständerat Richard wollte bei der Beratung des Art. 61 Abs. 2 E die vom Nationalrat beschlossene Fassung übernehmen. Er erklärte, der Begriff des kaufmännischen Betriebes sei genauer als der Begriff des wirtschaftlichen Zweckes; die Wendung "Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen", sei so weit, dass sie bis zur Zweideutigkeit gehe und die Gründe fast verwische, aus denen man Vereine der Eintragungspflicht enthebe (StenBull. ![]() | 50 |
Die Beratungen im Ständerat geben nicht Aufschluss über den Grund, aus dem die Kommission in Art. 60 Abs. 1 ZGB die Wendung "oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe" aufnehmen liess, statt es bei der vom Bundesrat in Art. 70 Abs. 1 E beantragten Fassung "nicht mittelbar oder unmittelbar einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen" bewenden zu lassen. Es liegt aber auf der Hand, dass sie damit einfach die Anpassung an Art. 61 Abs. 2 E und Art. 69 Abs. 2 E erstrebte, wo gesagt war "Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen" bzw. "die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen". Angesichts der Beibehaltung dieser Wendung in Art. 52 Abs. 2 bzw. 59 Abs. 2 ZGB, lässt sich schlechterdings nicht annehmen, man habe die bloss mittelbare Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes nicht als genügend angesehen, um die Personenverbindung der allgemeinen Regel des Art. 52 Abs. 1 ZGB zu unterstellen. Hätte man die juristische Persönlichkeit nur dann vom Handelsregistereintrag abhängig machen wollen, wenn der wirtschaftliche Zweck unmittelbar verfolgt wird, so wäre es in Art. 52 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 60 Abs. 1 ZGB gesagt worden.
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Damit ist der aus der Entstehungsgeschichte abgeleiteten Auffassung, die das Bundesgericht in BGE 62 II 34 f. vertrat, in allen Teilen der Boden entzogen.
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d) Eine Personenverbindung kann nur dann dem Vereinsrecht unterstehen, wenn sie einen idealen Zweck verfolgt; für Personenverbindungen mit wirtschaftlichem Zweck gelten die Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften (Art. 59 Abs. 2 ZGB). Es fragt sich daher, ob die Normen über die Gesellschaften und Genossenschaften der Auffassung, ein "wirtschaftlicher Zweck" könne auch ohne den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes verfolgt werden, im Wege stehen.
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Das trifft nicht zu. Die Begriffe "wirtschaftlicher Zweck" einerseits und "Betrieb eines Handels-, eines Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes" anderseits sind auch im Gesellschaftsrecht auseinandergehalten (s. z.B. Art. 552, 594, 620 Abs. 3, 772 Abs. 3 OR). Die einfache Gesellschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft setzen nicht den Betrieb eines Gewerbes voraus.
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e) Das Handelsgericht beruft sich auf PREISWERK, SAG 18 55 ff.; R. VON GRAFFENRIED, Wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Zweck im privaten Körperschaftsrecht, Berner Diss. 1948 S. 73 ff.; CH. SPECKER, Die Abgrenzung des Vereins von der wirtschaftlichen Verbandsperson, Freiburger Diss. 1948 S. 49. Diesen Stellen des Schrifttums stehen jedoch die weit überwiegenden Äusserungen gegenüber, nach denen eine Personenverbindung auch ohne den Betrieb eines Gewerbes einen wirtschaftlichen Zweck im Sinne des Gesetzes verfolgen kann und daher namentlich Kartelle niederer Ordnung sich nicht dem Vereinsrecht unterstellen können (vgl. W. BURCKHARDT und E. HUBER in den bei Burckhardt, Bundesrecht III S. 1034, angeführten Gutachten; CH. ZOELLY, Die rechtliche Behandlung der Kartelle in der Schweiz, Zürcher Diss. 1917 S. 83 ff.; WIELAND, ZSchwR 40 91; EGGER Art. 60 N. 6; GRISCHOTT, Die Entwicklung des Kartellrechts in der Schweiz, Berner Diss. 1931 S. 45 f.; H. BRUNNER, Zwangskartelle, Zürich/Berlin 1937 S. 163 f.; HUG, SJZ 37 324; E. NAEGELI, Die Doppelgesellschaft als rechtliche Organisationsform der Kartelle usw. Bd. 2, Zürich 1941 S. 290 ff.; H. BIERI, Die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer Eignung für Kartelle, Berner Diss. 1941 S. 25; F. VON STEIGER, Vereine zu wirtschaftlichen Zwecken? SAG 29 130 ff., vgl. auch ZBJV 96 194; A. MEILE, Verein und Genossenschaft in der Verschiedenheit ihrer Zwecke, Berner Diss. 1947 S. 39 ff., 47; E. PESTALOZZI, Der Begriff des idealen Vereins, Zürcher Diss. 1952 S. 55 ff.; E. VODOZ, Le droit d'entrer dans une société coopérative appliqué aux organisations professionnelles, Thèse Lausanne 1954; SECRÉTAN, JdT ![]() | 57 |
Entsprechendes ist von der Z-O zu sagen, die gemäss § 3 der "Vertragsbestimmungen" ausschliesslich ein dem Zweck des Eisen-Verbandes analoges Ziel verfolgt.
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Zu dieser Auffassung brauchte nicht Stellung genommen zu werden, da dem Eisen-Verband und der Z-O die juristische Persönlichkeit schon gemäss Erwägung I abgeht. Doch mag bemerkt werden, dass das angefochtene Urteil auch insoweit nicht standhält.
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Das Handelsgericht verkennt die Voraussetzungen, unter denen eine Personenverbindung Persönlichkeit erlangt. Es genügt nicht, dass sie eher einer der im Gesetz umschriebenen juristischen Personen als einer einfachen Gesellschaft gleicht, sondern es müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, an die das Gesetz die Persönlichkeit ![]() | 60 |
Diese Voraussetzung ist nicht leichthin erfüllt. Aus dem blossen Überwiegen von Merkmalen, die eher für einen Verein als für eine einfache Gesellschaft sprechen, geht der Wille, Persönlichkeit zu verleihen, nicht hervor. Er muss, wenn auch nicht ausdrücklich, doch unmissverständlich geäussert werden, so dass für Dritte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ein Zweifel nicht möglich ist. Wer eine Körperschaft gründen will, darf die wahre Beschaffenheit des Gebildes nicht verbergen mit der Folge, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 OR sein Wille dennoch massgebend wäre, wenn er sich mit dem der andern Gründer deckt. Der übereinstimmende wirkliche Wille genügt hier nicht wie beim Abschluss eines Vertrages, der nur für die Rechte und Pflichten der Vertragschliessenden von Bedeutung ist. Der Wille muss im Interesse Dritter - das ![]() | 61 |
In BGE 48 II 153 f., BGE 51 II 528 und BGE 82 II 320, auf die das Handelsgericht verweist, wurde Art. 60 Abs. 1 ZGB nicht anders ausgelegt. Im ersterwähnten Falle zweifelte das Bundesgericht auf Grund der Statuten nicht am Willen der Gründer, eine selbständige Korporation zu schaffen; es sagte nicht, das blosse Überwiegen der Merkmale einer Korporation gegenüber den für eine einfache Gesellschaft sprechenden Umständen genüge. In den beiden anderen Fällen sodann war überhaupt nicht zu entscheiden, ob einfache Gesellschaften oder Vereine vorlägen, sondern fragte es sich, ob lokale Sektionen selbständige Persönlichkeit hätten oder nur Organe eines grösseren Verbandes seien. In BGE 82 II 320 stand zudem noch nicht fest, ob die Sektion Statuten habe, und konnte das Bundesgericht sich daher nicht abschliessend äussern.
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a) Es fehlt nicht nur z.B. ein Hinweis auf die Bestimmungen des Vereinsrechts (Art. 60 ff. ZGB), wie er von geschäftserfahrenen Personen bei der Gründung einer Verbindung von der Tragweite der vorliegenden oft in die Statuten aufgenommen wird, um Zweifel an der Natur des Gebildes auszuschliessen, sondern sogar die Bezeichnung "Verein" ist durchwegs vermieden, die allen Kreisen ![]() | 63 |
b) Die Bestellung eines aus dem "Präsidenten" und dem "Protokoll- und Rechnungsführer" bestehenden "Vorstandes" (§ 5 Abs. 2) sagt nichts über den Willen, dem Eisen-Verband Persönlichkeit zu verleihen. Ein Vorstand kann nicht nur als Organ eines Vereins (Art. 69 ZGB), sondern ebensogut zur Führung der Geschäfte einer einfachen Gesellschaft eingesetzt werden (Art. 535 Abs. 1 OR). Es lässt sich nicht einmal sagen, dass im vorliegenden Falle der Vorstand die Angelegenheiten der Vereinigung zu besorgen und diese zu vertreten habe, wie Art. 69 ZGB ![]() | 64 |
c) Dass die "Konvention" von einer aus den Bussengeldern gespiesenen Kasse des Eisen-Verbandes spricht (§ 10), ist bedeutungslos. Der Wille, diesem Persönlichkeit zu verleihen, kommt darin nicht zum Ausdruck. Eine durch Leistungen der Beteiligten gespiesene und dem gemeinsamen Zwecke dienende Kasse ist auch in einer einfachen Gesellschaft möglich (Art. 531 OR).
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d) Geradezu gegen den Willen, dem Eisen-Verband Persönlichkeit zu verleihen, spricht die Zeitangabe in § 12 der "Konvention". Wer einen Verein gründet, legt nicht dessen Dauer in den Statuten fest, sondern überlässt es der gegründeten juristischen Person, den Zeitpunkt ihrer Auflösung später zu bestimmen. Gemäss Art. 76 ZGB kann diese jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Es ist also müssig, den Verein durch eine statutarische Bestimmung für eine bestimmte Mindestzeit ins Leben rufen oder ihn zeitlich beschränken zu wollen. Dagegen kann eine einfache Gesellschaft auf eine bestimmte Dauer eingegangen werden (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 546 Abs. 3 OR). Dass der in § 12 der "Konvention" genannte Zeitpunkt schon lange überschritten ist, der Eisen-Verband noch immer besteht und sein Zweck "auf die Dauer angelegt ist", wie das Handelsgericht sagt, ![]() | 66 |
e) Auch das Kündigungsrecht gemäss § 12 Abs. 1 der "Konvention" widerspricht einem rechtsfähigen Verein. Es steht nicht dem einzelnen Gründer zu, die Körperschaft durch Kündigung aufzulösen. Er kann als Mitglied nur den Austritt erklären (Art. 70 Abs. 2 ZGB).
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Als Austrittsrecht versucht denn auch das Handelsgericht die in § 12 Abs. 1 verbriefte Befugnis umzudeuten. Es weist darauf hin, dass tatsächlich drei Austritte und ein Eintritt vorgekommen seien. Es verkennt jedoch auch hier, dass die Art und Weise, wie Private die von ihnen gesetzten Bestimmungen anwenden, zwar ein taugliches Mittel zur Auslegung eines Vertrages ist, nie aber das Erfordernis des Art. 60 Abs. 1 ZGB, den Willen zur Verleihung der Persönlichkeit in den Statuten deutlich auszudrücken, zu ersetzen vermag. Massgebend ist, was in § 12 Abs. 1 der "Konvention" gesagt wurde, nicht wie die Beteiligten diese Bestimmung in der Folge angewendet haben.
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Dass der Einzelne austreten dürfe, ist darin nicht gesagt, sondern dass er den Vertrag "kündigen" könne. Das heisst, dass er ihm einseitig ein Ende zu setzen vermöge. Der Gegensatz zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz des § 12 ändert nichts. Er besteht nur in der Verschiedenheit der Kündigungsfristen, nicht darin, dass der erste Absatz ein Austritts-, der zweite dagegen ein Auflösungsrecht vorsähe. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verträgt sich nicht damit, dass in beiden Absätzen der gleiche Ausdruck "kündigen" verwendet wird.
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f) Der Wille, dem Eisen-Verband Persönlichkeit zu verleihen, wird auch dadurch widerlegt, dass die "Konvention" in § 11 jeden "Kontrahenten" verpflichtet, im Falle der Übertragung seines Unternehmens die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dem Rechtsnachfolger zu überbinden. Damit wird nicht nur im Widerspruch zu Art. 70 Abs. 3 ZGB, wonach die Mitgliedschaft in einem Verein weder veräusserlich noch vererblich ist, die Übertragbarkeit der Zugehörigkeit zum Eisen-Verband vorgesehen, sondern den Beteiligten die Übertragung geradezu zur Pflicht gemacht. Das ist in einem Verein nicht zulässig, wohl aber in einer einfachen Gesellschaft, die als Vertragsverhältnis dem Grundsatze untersteht, dass Rechte abtretbar sind (Art. 164 Abs. 1 OR) und Pflichten übernommen werden können (Art. 176 Abs. 1 OR). Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR gestattet dem Gesellschafter ausdrücklich, mit den andern zum voraus zu vereinbaren, die Gesellschaft solle mit seinen Erben fortgesetzt werden. Um so mehr können die Gesellschafter übereinkommen, dass beim Ausscheiden des einen ein anderer in seine Rechte und Pflichten eintrete.
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a) Es wird auch in diesen Bestimmungen weder auf Art. 60 ff. ZGB hingewiesen, noch die Bezeichnung "Verein" verwendet, noch durch einen gleichwertigen Ausdruck auf die Anwendbarkeit des Vereinsrechts angespielt. Der Name "Eisenhändler-Konvention Zürich-Ostschweiz", den die 37 Firmen sich in § 2 beilegen, deutet mehr auf die sie bindende Vereinbarung (Konvention) als auf die Personenverbindung hin. Die Z-O wird auch nicht als ein von den einzelnen Gliedern verschiedenes Gebilde hingestellt. Durch die Worte "die Kontrahenten bilden zusammen die ,Eisenhändler-Konvention Zürich-Ostschweiz'" begnügt sich § 2, auf den Zusammenschluss hinzuweisen. Ein solcher liegt nicht nur bei der Gründung einer juristischen Person, sondern auch bei der Eingehung einer einfachen Gesellschaft vor. Das Schriftstück bezeichnet sich nicht als "Statuten", sondern als "Vertragsbestimmungen", "Vertrag" und "Abkommen". Dazu passt das Wort "Konventionsgebiet" (§ 5). Die zusammengeschlossenen Firmen werden "Kontrahenten" und "Mitglieder" genannt. Jener Ausdruck deutet auf ein Vertragsverhältnis hin, dieser dagegen passt sowohl für Mitglieder einer Körperschaft als auch für einfache Gesellschafter. Von der Aufnahme weiterer Mitglieder, wie sie üblicherweise in Vereinsstatuten vorgesehen ist, wird nichts gesagt.
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b) Dass ein mehrköpfiger "Vorstand" und eine "Generalversammlung" als "Organe von Z-O" vorgesehen sind, wobei der Vorstand einen "Präsidenten" und einen "Aktuar" aufweist, bedeutet nur, dass der Anforderung von Art. 60 Abs. 2 ZGB, wonach die Statuten eines Vereins über dessen Organisation Aufschluss geben müssen, an sich Genüge geleistet ist. Der Wille, die Verbindung zur Körperschaft zu machen, ihr Persönlichkeit zu geben, ![]() | 73 |
c) Dem Handelsgericht ist nicht beizupflichten, dass der letzte Absatz des § 4 dem Rechte der einfachen Gesellschaft fremd sei, weil er die Kosten der Z-O von den beiden Sektionen, nicht von den einzelnen Mitgliedern getragen wissen wolle. Indem diese Bestimmung die ![]() | 74 |
d) Auch auf § 11 lässt sich die Auffassung, die Z-O sei eine Körperschaft, nicht stützen. Daraus, dass der zweite Teil dieser Bestimmung für den Fall der Nichterneuerung der Eisenhändlerkonvention Basel-Zentralschweiz-Bern einen Beschluss über den Fortbestand der Z-O vorbehält, schliesst das Handelsgericht, die im ersten Teil vorgesehene Kündigung durch das einzelne Mitglied stelle den Fortbestand der Z-O nicht in Frage, sondern habe nur den Austritt des Kündigenden zur Folge. Das ist ein Fehlschluss. Der Gegensatz zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des § 11 liegt nicht im Austritt einerseits und in der Auflösung anderseits, sondern in der Auflösung auf einseitiges Begehren unter Einhaltung der Kündigungsfrist einerseits und in der durch Beschluss herbeizuführenden Auflösung anderseits. Gerade der Umstand, dass § 11 die Auflösung durch Beschluss "vorbehält", lässt schliessen, dass auch die im gleichen Satze erwähnte Kündigung ein Fall der Auflösung ist. Hiefür spricht auch der Randtitel "Vertragsdauer". Nichts deutet an, dass das Recht des Einzelnen, zu "kündigen", nicht das sei, was das Wort sagt, nämlich ein Recht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Folge, dass auch alle anderen Beteiligten nicht mehr daran gebunden sind, wenn sie ![]() | 75 |
Von Bundesrechts wegen muss die Feststellungsklage dann zugelassen werden, wenn eine eidgenössische Bestimmung sie für besondere Fälle vorsieht oder wenn der Kläger auch abgesehen hievon ein rechtliches Interesse hat, sein Rechtsverhältnis gegenüber dem Beklagten feststellen zu lassen (BGE 77 II 347 ff., BGE 82 II 319, BGE 84 II 691).
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Die Art. 28 ZGB und 41 ff. OR, die im Falle widerrechtlichen Boykottes anwendbar sind, sehen einen Feststellungsanspruch nicht vor; sie geben nur Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz und allenfalls Genugtuung. Die Klägerinnen haben an der Feststellung auch kein rechtliches Interesse. Die behaupteten Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz sind fällig und werden von den Klägerinnen denn auch bereits eingeklagt. Die Feststellung hätte neben dem Gebot der Unterlassung und neben der Verurteilung zu Schadenersatz keine selbständige Bedeutung ![]() | 77 |
Steht somit den Klägerinnen ein Anspruch auf Feststellung überhaupt nicht zu, so kann dahingestellt bleiben, ob das Klagebegehren 1 auch ungenügend bestimmt gefasst ist.
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Das Klagebegehren 2 lautet dahin, die Beklagten hätten jegliches auf den Boykott oder auf die Diskriminierung der Klägerinnen abzielende Verhalten zu unterlassen. Damit sagen die Klägerinnen nur, was sich im Falle eines widerrechtlichen Boykottes auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen schon von selbst versteht. Indem das Handelsgericht diese Fassung nicht für genügend hält, vereitelt es die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ![]() | 79 |
Das Bundesgericht darf indessen, ausgenommen in nebensächlichen Punkten (Art. 64 Abs. 2 OG), den Tatbestand nicht selber feststellen. Das ist Sache des kantonalen Richters.
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Im vorliegenden Falle hat das Handelsgericht sich ![]() | 81 |
Hinsichtlich der Klagebegehren 1 und 2 bleibt es dabei, dass sie unzulässig sind. Das Handelsgericht wird insoweit auf die Klage nicht eintreten oder sie abweisen.
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Über die Klagebegehren 3-5 hat es materiell zu urteilen. Die Klagebegehren 3 und 4 sind dabei in der durch die Berufung eingeschränkten Fassung massgebend.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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