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45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juli 1962 i.S. Eheleute V. | |
Regeste |
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung von (ungarischen) Flüchtlingen mit Wohnsitz in der Schweiz. | |
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Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 bestimmt in Art. 12 Abs. 1, die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings richte sich nach dem Gesetz seines Wohnsitzlandes. Nach der bundesrätlichen Botschaft vom 9. Juli 1954 bezieht sich diese Bestimmung auf die personenrechtliche Stellung im weitesten Sinne, insbesondere auch auf die Frage der
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Damit eine Person als Flüchtling im Sinne des Abkommens gelten kann, ist nach dessen Art. 1, von einem hier nicht in Betracht kommenden Falle abgesehen, u.a. erforderlich, dass sie sich "auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind", ausserhalb ihres Heimatlandes befindet. Dies trifft für die Parteien nicht zu, da sie erst durch die Ereignisse in Ungarn vom Herbst 1956 zur Flucht bestimmt worden sind. Ob die wegen dieser Ereignisse geflüchteten Ungarn in der Schweiz trotz dem entgegenstehenden Wortlaut von Art. 1 ohne weiteres in jeder Beziehung als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens zu gelten haben, wie das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement dies nach seinen von der Vorinstanz angerufenen, nicht bei den Akten liegenden Schreiben vom 18. Juni und 16. Juli 1957 in Sachen K. anzunehmen scheint, kann dahingestellt bleiben. Zur Vermeidung einer Rechtsverweigerung müsste nämlich der Klägerin, die als Flüchtling im Gegensatz zu andern im Ausland lebenden Ungarn nicht die Möglichkeit hat, in ihrem Heimatland einen Scheidungsprozess durchzuführen, gestattet werden, an ihrem schweizerischen Wohnsitz gegen den ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Ehemann auf Scheidung zu klagen, selbst wenn Art. 12 des Abkommens im vorliegenden Falle formell nicht anwendbar wäre (vgl. ALEXANDER in Schweiz. Jahrbuch für internationales Recht, Bd. VI, 1949, S. 249 vor Ziff. 2; Bescheid der Justizabteilung an das aargauische Obergericht vom 12. November 1954, SJZ 1954 S. 383/84; ![]() | 3 |
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