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7. Markierte Gliederung:
Regeste
Nach Art. 7 h NAG kann ein ausländischer Ehegatte, der in der Schweiz wohnt, eine Scheidungsklage beim Richter seines Wohnsitzes anbringen, wenn er nachweist, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Dass letzteres im vorliegenden Falle zutreffe, nimmt die Vorinstanz selber nicht an. Nach einem Bescheid der Justizabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements vom 26. Mai 1958 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1958 Nr. 39 I) kann denn auch für Ungarn der Nachweis der Anerkennung des schweizerischen Gerichtsstandes nicht erbracht werden, da nach einem ungarischen Gesetz vom 28. Dezember 1952 die ungarischen Gerichte für die Scheidung ungarischer Staatsangehöriger ausschliesslich zuständig sind.
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