BGE 88 II 422 | |||
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60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1962 i.S. Sieber gegen Konkursmasse Haldi und Amtsersparniskasse Burgdorf. | |
Regeste |
Blankettmissbrauch. | |
Der Beklagte Sieber ist Eigentümer einer Liegenschaft in Zürich-Höngg. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 20. April 1954 wurde auf dieser Liegenschaft eine Grundpfandverschreibung für den Betrag von Fr. 70'000.-- zugunsten eines Fritz Pfister errichtet, dem Sieber nach dem Wortlaut des Pfandbestellungsvertrages aus Darlehen den Betrag von Fr. 70'000.-- schuldete. Bei der Errichtung dieser öffentlichen Urkunde wirkte als Vertreter des Schuldners und Pfandeigentümers Sieber der Fürsprecher und Notar Berger, damaliger Mitarbeiter des Notars Haldi in Burgdorf, mit. | |
Mit schriftlicher Erklärung vom 11. Februar 1955 trat Pfister die oben genannte Darlehensforderung von Fr. 70'000.-- mit allen Nebenrechten an den Notar Haldi ab. Dieser nahm bei der Amtsersparniskasse Burgdorf am 10. Februar 1955 ein Darlehen von Fr. 42'000.-- auf. Zu dessen Sicherstellung übergab er der Bank gemäss Faustpfandvertrag vom 16. Februar 1955 die erwähnte Grundpfandverschreibung.
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Am 20. November 1957 wurde über Notar Haldi der Konkurs eröffnet. Unter den Aktiven der Konkursmasse figurierte u.a. auch die durch Grundpfandverschreibung gesicherte Darlehensforderung von Fr. 70'000.-- gegen Sieber. Die Konkursmasse kündigte dem Pfandeigentümer Sieber diese Schuld mit der Bemerkung, da die Grundpfandverschreibung der Amtsersparniskasse Burgdorf verpfändet sei, habe der Schuldner das Kapital und die rückständigen Zinsen an diese zu entrichten.
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Sieber erhob Rechtsvorschlag, wobei er jedoch das Pfandrecht nicht bestritt.
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Die Konkursmasse Haldi und die Amtsersparniskasse Burgdorf erhoben gegen Sieber Klage auf Bezahlung von Fr. 41'615.90 an die Bank und von rund Fr. 14'500. - an die Konkursmasse.
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Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er machte geltend, eine Darlehensforderung Pfisters gegen ihn bestehe in Wirklichkeit nicht. Die Grundpfandbestellung sei ohne sein Wissen und Willen durch Haldi unter Missbrauch einer Blanko-Unterschrift vorgenommen worden. Bezirksgericht und Obergericht Zürich schützten die Klage.
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Auf Berufung des Beklagten hin führt das Bundesgericht zu der Klage der Amtsersparniskasse aus:
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Die Vorinstanz ist der Auffasung, die Ansprüche der Bank auch bezüglich des Pfandrechts seien von der Gültigkeit der Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung vom 20. April 1954 und der Abtretung Pfisters an Haldi vom 11. Februar 1955 unabhängig; eine allfällige Ungültigkeit der Grundpfandverschreibung erachtet die Vorinstanz als belanglos, weil die Bank sich auf den Schutz ihres guten Glaubens berufen könne. Sie geht davon aus, es sei nach Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten, dass die Bank die streitige Forderung und Grundpfandverschreibung im Vertrauen auf das schriftliche Schuldbekenntnis des Beklagten zu Pfand erworben habe; Umstände im Sinne von Art. 3 Abs 2 ZGB, mit Rücksicht auf die sie bei diesem Erwerb nicht hätte gutgläubig sein dürfen, würden weder behauptet, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Bank sei daher in ihrem Erwerb gestützt auf Art. 18 Abs. 2 OR und Art. 973 ZGB zu schützen.
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b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich der Anspruch der Bank auch nicht unmittelbar aus Art. 18 Abs. 2 OR herleiten, da die genannte Bestimmung sich ausschliesslich auf den gutgläubigen Erwerb einer simulierten Forderung bezieht, während im vorliegenden Falle die Frage dahin geht, ob die Bank sich trotz ihrem guten Glauben bei der Entgegennahme des Faustpfandes den Einwand entgegenhalten lassen müsse, die Forderung sei ohne Wissen und Willen des Schuldners und Pfandeigentümers unter Missbrauch einer Blanko-Unterschrift errichtet worden.
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c) Der Beklagte glaubt, diese Frage sei zu bejahen, weil der Erwerber einer Forderung in seinem guten Glauben hinsichtlich der Gültigkeit der Forderung im allgemeinen nicht geschützt sei. Das trifft an sich zu. Der Erwerber einer Forderung, der sich diese im Vertrauen auf eine schriftliche Schuldanerkennung hat abtreten lassen, kann sich daher nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn sich nachher herausstellt, dass das Schuldbekenntnis in allen Teilen gefälscht war und der angebliche Schuldner dem darin genannten Gläubiger in Wirklichkeit nichts schuldete. In einem solchen Falle gilt - ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Zessionars - der Satz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber hat (VON TUHR/SIEGWART OR II § 96 Ziff. V. S. 811 f.).
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Der Beklagte übersieht jedoch, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Tatbestand handelt, der sich ohne weiteres der oben genannten Regel des Abtretungsrechtes unterstellen liesse. Denn der Beklagte behauptet nicht, dass die streitige Schuldanerkennung in allen Teilen, einschliesslich der Unterschrift, eine Fälschung darstelle und er am Zustandekommen der Schuldurkunde in gar keiner Weise beteiligt gewesen sei. Er anerkennt vielmehr, dass die Unterschrift tatsächlich von ihm stammt, und macht lediglich geltend, der Notar Haldi habe über die ihm zu anderen Zwecken zur Verfügung gestellte Blankounterschrift eine gefälschte Schuldanerkennung gesetzt. Die entscheidende Frage geht somit dahin, ob der oben dargelegte Grundsatz des Abtretungsrechtes auch für das unter Missbrauch eines Blanketts erstellte Schuldbekenntnis Geltung beanspruchen könne.
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d) Rechtslehre und Rechtsprechung nehmen bei der Behandlung des Abtretungsrechts zu der Frage des Blankettmissbrauchs nirgends Stellung, sondern sie befassen sich mit ihr lediglich im Zusammenhang mit der Willenserklärung. So wurde in BGE 35 II 440 Erw. 2 entschieden, der durch Missbrauch eines Blanketts geschädigte Dritte könne den Aussteller desselben nicht aus unerlaubter Handlung haftbar machen, weil das Blankett noch keine vollständige Willenserklärung darstelle; dass es an sich geeignet sei, von einem Dritten in missbräuchlicher Weise zu einer Geschäftserklärung gestaltet zu werden, rechtfertige noch nicht, in der Blankettausstellung die Schaffung eines Zustandes zu erblicken, welcher erkennbar die Gefahr der Schädigung Anderer in sich berge und darum nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Urheber dieses Zustandes verpflichte, das zur Abwendung der Gefahr Erforderliche vorzukehren.
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In der Rechtslehre wird demgegenüber die Auffassung vertreten, die weisungswidrige Ausfüllung des Blanketts durch den befugten Blankettempfänger begründe zwar eine Einrede zugunsten des Ausstellers, die jedoch dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden könne; dagegen komme möglicherweise eine Anfechtung wegen Irrtums in Frage, unter Verpflichtung des Anfechtenden zu Schadenersatz nach Art. 26 OR (BECKER OR 2. Aufl. Art. 1 N. 21).
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Auf dem gleichen Boden steht auch die deutsche Rechtslehre, indem sie gegenüber einem Blankett, dessen Ausfüllung dem Willen des Ausstellers nicht entspricht, die Anfechtung wegen Irrtums als zulässig erachtet (ENNECCERUS/NIPPERDEY, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 1960, Bd. 2 S. 962 lit. c, S. 1034 Ziff. 1). Auch VON TUHR/SIEGWART (OR II S. 152) bezeichnet dies als die herrschende Meinung. Wie er jedoch (a.a.O. Note 32) mit Recht bemerkt, beruht die verabredungswidrige Ausfüllung eines Blanketts nicht auf einem Irrtum des Ausstellers, da er ja von dem Inhalt der Erklärung, die der Ausfüllende über seine Unterschrift gesetzt hat, gar keine Vorstellung haben kann. Es liegt vielmehr ein Missbrauch des Vertrauens des Ausstellers durch den Ausfüllenden vor. Für eine Anfechtung wegen Irrtums ist daher kein Raum. Zudem hätte bei der Zulassung einer solchen der gutgläubige Erwerber den Schaden zu tragen, soweit es ihm nicht gelingt, diesen durch den Nachweis eines Verschuldens nach Art. 26 OR auf den Aussteller des Blanketts abzuwälzen. Die Billigkeit gebietet jedoch, in erster Linie den Aussteller das Risiko des Blankettmissbrauchs tragen zu lassen und ihn auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Ausfüllenden zu verweisen (VON TUHR/SIEGWART OR II S. 152 Note 32). Durch die Ausstellung des Blanketts hat er die Möglichkeit des Missbrauchs erst geschaffen und damit den Rechtsschein veranlasst, dass der von seinem Vertrauensmann weisungswidrig über die Blanko-Unterschrift gesetzte Text der Urkunde seinem Willen entspreche. Er muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob der so erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche. An der gegenteiligen Auffassung, die dem BGE 35 II 440 zugrunde liegt, kann daher nicht festgehalten werden. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Vollmacht, wo gemäss Art. 33 Abs. 3 OR der Vollmachtgeber, der eine Vollmacht einem Dritten mitgeteilt hat, auch nicht geltend machen kann, die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht reiche weniger weit als die dem Dritten kundgegebene.
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Mit Rücksicht auf diese Ähnlichkeit mit der Vollmacht wird denn auch in der deutschen Rechtslehre die Ansicht vertreten, es lasse sich auf dem Wege der Rechtsanalogie der allgemeine Grundsatz aufstellen, dass derjenige, der den Rechtsschein einer Vollmacht oder Ermächtigung veranlasst hat, sich gegenüber gutgläubigen Dritten nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als ob er tatsächlich eine Vollmacht oder Ermächtigung erteilt habe (ENNECCERUS/NIPPERDEY, op.cit. S. 1133 lit. c). Ebenso wird anerkannt, dass im Falle des Blankettmissbrauchs die grundsätzlich zulässige Anfechtung wegen Irrtums unter Umständen auf Grund des verursachten Rechtsscheins einer gültigen Erklärung ausgeschlossen sein könne (ENNECCERUS/NIPPERDEY op.cit. S. 1034 Fussnote 4; RGZ 105 S. 184, 138 S. 269).
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Auch die Vorschriften über die Simulation weisen in der gleichen Richtung, obwohl sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unmittelbar auf den Fall des Blankettmissbrauchs zutreffen. Art. 18 Abs. 2 OR versagt dem Schuldner im Verhältnis gegenüber einem gutgläubigen Dritten die Einrede der Simulation, weil er zu der letzteren Hand geboten und damit den Rechtsschein einer gültigen Forderung erweckt hat. Da der Blankettaussteller, wenn auch ohne den Willen dazu zu haben, ebenfalls zur Erweckung eines solchen Rechtsscheines beiträgt, rechtfertigt es sich, auch ihn in einer den Regeln über die Simulation entsprechenden Weise für die Folgen seines Verhaltens einstehen zu lassen.
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Dass die Vorschriften über die Abtretung die Einrede des Blankettmissbrauchs nicht ausdrücklich ausschliessen, steht dieser durch den Vertrauensschutz und die Interessen der Verkehrssicherheit gebotenen Lösung nicht entgegen. Auch der Ausschluss der Einrede der Simulation wird im Abtretungsrecht nicht besonders erwähnt, sondern er ergibt sich lediglich aus Art. 18 Abs. 2 OR. Die analoge Anwendung des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedankens des Vertrauensschutzes auf den Fall des Blankettmissbrauchs muss daher ebenfalls zulässig sein.
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3. Für den Anspruch der Bank ist es somit unerheblich, ob der vom Beklagten behauptete Missbrauch einer Blanko-Unterschrift durch Haldi tatsächlich vorgelegen habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, wäre nach den oben gemachten Darlegungen dem Beklagten die Berufung darauf gegenüber der Bank mit Rücksicht auf ihren guten Glauben versagt.
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