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Informationen zum Dokument  BGE 88 II 422  Materielle Begründung

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Regeste
Der Beklagte Sieber ist Eigentümer einer Liegenschaft in Zürich-Höngg. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 20. April 1954 wurde auf dieser Liegenschaft eine Grundpfandverschreibung für den Betrag von Fr. 70'000.-- zugunsten eines Fritz Pfister errichtet, dem Sieber nach dem Wortlaut des Pfandbestellungsvertrages aus Darlehen den Betrag von Fr. 70'000.-- schuldete. Bei der Errichtung dieser öffentlichen Urkunde wirkte als Vertreter des Schuldners und Pfandeigentümers Sieber der Fürsprecher und Notar Berger, damaliger Mitarbeiter des Notars Haldi in Burgdorf, mit.
1. Die Klage der Ersparniskasse auf Bezahlung von Fr. 41'615.90 n ...
2. a) Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 973 ZGB geht jedoch feh ...
3. Für den Anspruch der Bank ist es somit unerheblich, ob de ...

Bearbeitung, zuletzt am 24.11.2024, durch:
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