BGE 92 II 303 | |||
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45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. November 1966 i.S. Köppel gegen Kommanditgesellschaft Heinrich Gertsch & Cie. | |
Regeste |
Berufung. | |
Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss die Berufungsschrift enthalten: | |
"die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen oder ausländischen Rechtes sind unzulässig."
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Art. 55 Abs. 2 OG bestimmt sodann, eine Berufungsschrift, deren Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspreche, könne unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten werde.
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Diese Vorschrift erlaubt dem Bundesgericht, einzuschreiten, wenn die Rechtserörterungen der Berufungsschrift ungebührlich weitschweifig sind oder die Begründung Ausführungen enthält, die Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht zulässt. Dagegen will Art. 55 Abs. 2 OG dem Berufungskläger nicht ermöglichen, nachträglich die Berufungsschrift durch Anbringen zu ergänzen, die er dem Bundesgericht binnen der Berufungsfrist hätte unterbreiten müssen. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine Erstreckung der in Art. 54 Abs. 1 OG auf 20 Tage begrenzten Berufungsfrist hinaus, was nach Art. 33 Abs. 1 OG ausgeschlossen ist. Wenn der Berufungskläger seinem Anwalt den Auftrag zur Weiterziehung erst so kurze Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist erteilt, dass dieser das Rechtsmittel nicht mehr abschliessend begründen kann, hat er die Folgen daraus selber zu verantworten. Dem Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 55 Abs. 2 OG kann daher nicht entsprochen werden.
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