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45. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1968 i.S. Ott gegen Fussballclub Grenchen. | |
Regeste |
Berufung gegen Zwischenentscheid; Art. 49 OG. |
Unterschied zwischen Gerichtsstandsvertrag und Vollstreckungsabkommen. |
Zuständigkeitsbestimmungen in Vollstreckungsabkommen sind nicht bundesrechtliche Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG. | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die Berufung des Beklagten ab.
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Aus den Erwägungen: | |
1. a) Der Beklagte macht nicht geltend, das Obergericht habe die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes über den Gerichtsstand durch willkürliche Auslegung verletzt, was mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen wäre. Er beschränkt sich darauf, diesen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes diejenigen des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland von 1929 entgegenzuhalten. Daneben beruft er sich allerdings auch auf Art. 59 Abs. 2 BV. Aber diese Bestimmung, die lediglich für Ausländer die bezüglichen Staatsverträge ![]() | 3 |
b) Verletzung von Staatsverträgen kann nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 OG mit der Berufung geltend gemacht werden, sofern die weiteren Voraussetzungen dieses Rechtsmittels gegeben sind. Das trifft hier zu...
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Auf die Berufung ist daher einzutreten.
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Diese Auffassung verkennt den Sinn des angerufenen Abkommens. Dieses ist, im Gegensatz etwa zum schweizerischfranzösischen Staatsvertrag von 1869 (BS 12 S. 347 ff.) kein Gerichtsstandsvertrag, der die Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten gegeneinander abgrenzt mit der Folge, dass seine Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte die internen Bestimmungen jedes Vertragsstaates ersetzen würden und daher vom urteilenden Richter im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden müssten. Das Abkommen von 1929 hat, wie schon sein Titel besagt, nur die Anerkennung und Vollstreckung von im andern Vertragsstaat ergangenen Urteilen zum Gegenstand. Es umschreibt nur die Bedingungen, unter denen die von den Gerichten des einen Vertragsstaates gefällten Entscheide im andern Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken sind.
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Brauchte der solothurnische Richter den Staatsvertrag von 1929 nicht zu beachten, so verletzt der angefochtene Entscheid keine bundesrechtliche Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit im Sinne des Art. 49 OG. Die Berufung ist daher abzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Beklagte im Sinne des Abkommens von 1929 stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten den solothurnischen Gerichtsstand anerkannt habe.
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