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26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1976 i.S. Otto Naegeli-Stiftung gegen Theodor Naegeli-Stiftung. | |
Regeste |
Namensschutz bei Stiftungen. |
2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). |
3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). |
4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). |
5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). |
6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). |
7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5). | |
Sachverhalt | |
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Der im Jahre 1971 in Basel verstorbene Professor Dr. med. Theodor Naegeli hat durch Testament vom 13. Oktober 1970 eine "Theodor Naegeli-Stiftung" errichtet, der er seinen nach Ausrichtung von Legaten und Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Nachlass zuwandte. Als Zweck der Stiftung bezeichnete er die Förderung der medizinischen Forschung auf dem Gebiete der Thrombo-Embolie oder der Gerontologie bzw. der Geriatrie. Dieser Zweck soll unter anderm durch die alle drei Jahre erfolgende Ausrichtung des "Theodor Naegeli-Preises" für die beste experimentelle oder klinische Arbeit verfolgt werden. Professor Theodor Naegeli war zuletzt Ordinarius für Chirurgie an der Universität Tübingen und Direktor der dortigen Chirurgischen Universitätsklinik. Die Theodor Naegeli-Stiftung ist im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen.
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B.- Nachdem die Otto Naegeli-Stiftung erfolglos versucht hatte, die Theodor Naegeli-Stiftung zur Änderung ihres Namens zu bewegen, erhob sie am 27. Mai 1974 beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt Klage gegen diese mit folgendem Rechtsbegehren:
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"Es seien der Beklagten die Führung des Namens "Theodor Naegeli-Stiftung" sowie die Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor Naegeli-Preis" zu untersagen; die Beklagte sei demgemäss zur Löschung ihres derzeitigen Namens im Handelsregister innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verurteilen."
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Zur Begründung machte sie geltend, als ältere Stiftung habe sie gegenüber der später errichteten Beklagten gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Schutz ihres Namens. Der Name der Beklagten gebe zu Verwechslungen mit ihrem eigenen Namen Anlass und verletze daher ihr Namensrecht. Gleiches gelte auch für die Bezeichnung des durch die Beklagte zur Ausrichtung gelangenden Preises als "Theodor Naegeli-Preis".
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Mit Urteil vom 28. Mai 1975 wies das Zivilgericht die Klage ab. Es erachtete die analoge Anwendung firmenrechtlicher Grundsätze - wie sie von der Klägerin verlangt worden war - ![]() | 6 |
C.- Auf Appellation der Klägerin hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das zivilgerichtliche Urteil mit Entscheid vom 18. Februar 1976. Es übernahm die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz und verzichtete auf eigene Erwägungen.
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D.- Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
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"1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 1976 aufzuheben, die Klage vollumfänglich gutzuheissen und der Beklagten die Führung des Namens "Theodor Naegeli-Stiftung" sowie die Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor Naegeli-Preis" zu untersagen und die Beklagte demgemäss zur Löschung ihres derzeitigen Namens im Handelsregister innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verurteilen;
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2. eventuell, im Falle der Abweisung des Antrages 1, sei das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 1976 teilweise aufzuheben, die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagten die Bezeichnung des von ihr ausgerichteten Preises als "Theodor Naegeli-Preis" zu untersagen."
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Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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3. Wird jemand dadurch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so steht ihm nach Art. 29 Abs. 2 ZGB ein vom Verschulden unabhängiger Abwehranspruch zu, der entweder auf Unterlassung künftiger oder auf Beseitigung noch andauernder Verletzungen gerichtet ist. Die Rechtsprechung hat die Tragweite dieser Bestimmung in zweierlei Hinsicht über den Gesetzeswortlaut hinaus ausgedehnt. Eine Namensanmassung kann ![]() | 14 |
Eine strenge Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Art. 29 Abs. 2 und 28 Abs. 1 ZGB ist indessen nicht erforderlich. Der Namensschutz des Art. 29 ZGB bildet nichts anderes als einen Sonderfall des durch Art. 28 ZGB gewährleisteten allgemeinen Schutzes der Persönlichkeit (BGE 95 II 486 E. 3; GROSSEN, Das Recht der Einzelpersonen, in Schweiz. Privatrecht, II. Band, S. 339). Wird der Begriff der Namensanmassung eng gefasst, so bleibt immer noch der Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des Art. 28 ZGB, um den Anspruch einer Person auf Schutz ihres Namens vor ungerechtfertigter Beeinträchtigung zu wahren. Soweit daher Art. 29 Abs. 2 ZGB als Grundlage für den Abwehranspruch wegfällt, steht dem verletzten Namensträger die Beseitigungs- oder Unterlassungsklage des Art. 28 Abs. 1 ZGB zur Verfügung. Es kann mithin in einem Fall wie dem vorliegenden dahingestellt bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Namensrechts als Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB oder als Verletzung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB zu betrachten ist. Wesentlich ist einzig, ob sich ein bestimmter Gebrauch eines Namens als unbefugte Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen eines andern erweist. Auch nach Art. 29 Abs. 2 ZGB ist ein Name nur insoweit ![]() | 15 |
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a) Das Interesse der Klägerin ist darauf gerichtet, ihrem Namen, den sie lange vor Errichtung der Beklagten gewählt hat, eine möglichst gute Kennzeichnungswirkung zu erhalten. Sie befürchtet, der Name der Beklagten könne zu Verwechslungen mit ihrem eigenen Namen führen und die gleiche Gefahr bestehe bezüglich der von den Parteien ausgerichteten Forschungspreise. Sie begründet ihre Befürchtung vor allem mit dem Hinweis, dass beide Stiftungen unter anderm den Zweck verfolgten, die medizinische Forschung durch Ausrichtung von Preisen zu fördern. Der einzige Unterschied in dieser gemeinsamen Zwecksetzung besteht tatsächlich nur darin, dass sich die Förderungstätigkeit der Beklagten auf das Forschungsgebiet der Thrombo-Embolie oder der Gerontologie bzw. Geriatrie beschränkt, während sich jene der Klägerin auf das ganze Gebiet der medizinischen Forschung erstreckt.
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Das klägerische Interesse ist grundsätzlich als schutzwürdig anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung liegt eine Beeinträchtigung des Namensrechts einer juristischen Person stets ![]() | 18 |
Freilich ist das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer Identität ein rein ideelles. Die Klägerin ist in keiner Weise am wirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt und deshalb keinerlei Schädigungen ausgesetzt, wie sie durch Verwechslungen innerhalb der Kundschaft eines Wirtschaftsunternehmens eintreten können. Da sie im Unterschied zu andern wohltätigen Institutionen auch keine Sammlungen durchführt, um die zur Finanzierung ihrer Tätigkeit erforderlichen Mittel zu beschaffen, ist sie auf die Unterscheidungskraft ihres Namens im breiten Publikum nicht einmal sonderlich angewiesen. Die wissenschaftlichen Kreise, für welche die Verleihung des Otto Naegeli-Preises einen Anlass von besonderem Interesse darstellt, dürften in der Regel über ein grösseres Unterscheidungsvermögen verfügen als die Durchschnittsbevölkerung. Auch rein ideelle Interessen an der Vermeidung von Verwechslungen können indessen genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens verbieten zu lassen (vgl. BGE 80 II 145). Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach eine unzulässige Beeinträchtigung des Namensrechts darin bestehen kann, "dass jemand als Namensträger durch Gedankenassoziationen in Beziehungen hineingestellt wird, die er füglich ablehnen darf" (BGE 90 II 466 unten mit Hinweisen). Sie macht geltend, es nicht dulden zu können, dass unter einem verwechselbar ähnlichen Namen andere Preise für Leistungen auf demselben Gebiet an Preisträger ausgerichtet würden, auf deren Auswahl sie keinen Einfluss habe.
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b) Diesem Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Unterscheidungskraft ihres Namens steht dasjenige der Beklagten gegenüber, den Namen ihres Stifters sowohl als Bezeichnung für die Stiftung selbst wie auch zur Kennzeichnung ihrer Forschungspreise verwenden zu können.
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Es ist ein Wesensmerkmal der Stiftungen, dass ihnen - im Unterschied zu den Körperschaften - das Selbstbestimmungsrecht fehlt. Ihre Ausgestaltung wird völlig vom Willen des Stifters beherrscht, soweit dieser Wille in der Stiftungsurkunde seinen Ausdruck gefunden hat (vgl. RIEMER, N. 17 ff. und 25 ff. Syst. Teil; TUOR/SCHNYDER, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl. S. 125). Das gilt auch für den Namen. Dessen Angabe in der Stiftungsurkunde ist zwar nicht notwendige Voraussetzung für die Stiftungserrichtung; gemäss Art. 101 lit. b der Verordnung über das Handelsregister bildet der Name jedoch ein Eintragungserfordernis. Fehlt bei Stiftungserrichtungen von Todes wegen die Namensangabe oder bedarf sie einer Ergänzung, so ist die Aufsichtsbehörde für die Füllung einer solchen Lücke zuständig (RIEMER, N. 510 Syst. Teil; vgl. VEB 1946/47 Nr. 45). Hat der Stifter indessen in der Stiftungsurkunde zum Ausdruck gebracht, wie die Stiftung heissen soll, so ist dieser Wille von den Stiftungsorganen zu beachten. Ein Vorbehalt ist lediglich für den Fall anzubringen, dass sich der vom Stifter gewählte Name als rechtlich unzulässig erweisen sollte. Dann ist es ebenfalls Sache der Aufsichtsbehörde, über die definitive Namensgebung zu entscheiden.
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Auf Grund dieser Rechtslage waren die Organe der Beklagten in der Namenswahl nicht etwa frei, sondern an den im Testament geäusserten Willen des Stifters gebunden. Das Interesse der Beklagten an der Führung ihres jetzigen Namens ![]() | 23 |
In der Bezeichnung einer Stiftung nach dem Namen ihres Stifters ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - übrigens nicht eine mit dem Persönlichkeitsrecht unvereinbare Namensübertragung zu erblicken. Das Namensrecht verleiht dem Namensträger nicht nur das Recht, seinen Namen zur Kennzeichnung der eigenen Person zu verwenden, sondern es berechtigt ihn auch, von ihm selber geschaffene Werke und Einrichtungen aller Art nach seinem Namen zu bezeichnen. Es ist dies eine natürliche Folge der im Namensrecht enthaltenen Befugnis, den eigenen Namen "bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden" (GROSSEN, a.a.O. S. 340). Diese Befugnis umfasst, wie allgemein anerkannt ist, auch das Recht, sich durch Errichtung einer Stiftung und deren Benennung nach dem eigenen Namen ein Denkmal zu setzen (vgl. GUTZWILLER, Die Stiftungen, in Schweiz. Privatrecht, II. Band S. 577). Eine solche Namensverwendung ist umso eher als zulässig zu betrachten, als das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Aufnahme eines Personennamens in die Firma einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft gestattet (Art. 950 Abs. 2 OR). Eine Stiftung ist aber gewöhnlich in wesentlich stärkerem Masse die Schöpfung eines Einzelnen als eine solche Körperschaft. Es widerspricht dem persönlichkeitsrechtlichen Charakter des Namensrechts mithin in keiner Weise, wenn ein Stifter der von ihm errichteten Stiftung seinen eigenen Namen verleiht.
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c) Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Interesse des Stifters an der Bezeichnung der Stiftung nach seinem Namen bzw. dasjenige der Beklagten an der Respektierung dieses Stifterwillens habe vor ihrem eigenen Interesse am Schutz ihres Namens vor jeglicher Verwechslung zurückzutreten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf die Grundsätze des Firmenrechts sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Namensschutz auf dem Gebiete des Vereinsrechts.
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aa) Gewiss ist die Verwendung des eigenen Namens bei der Firmenbildung nur innert gewisser Schranken gestattet. Die Rücksichtnahme auf die Geschäftsinteressen der Inhaber bereits ![]() | 26 |
Aus einem Vergleich mit dem Firmenrecht lässt sich somit nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Andererseits fallen wettbewerbsrechtliche Überlegungen von vornherein ausser Betracht. Der Schutz von Geschäftsinteressen fehlt hier völlig, und auch das Bedürfnis, das breite Publikum vor Verwirrung zu schützen, ist nicht besonders ausgeprägt. Vor allem aber besteht kein wirtschaftliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien. Das Interesse an der Vermeidung von Verwechslungen ist daher erheblich geringer als im wirtschaftlichen ![]() | 27 |
bb) Aber auch aus den in der Berufungsschrift zitierten Bundesgerichtsentscheiden zum Namensrecht der Vereine lässt sich für die hier vorzunehmende Interessenabwägung nichts gewinnen. In keinem dieser Urteile ging es um die Frage der Verwendung von Personennamen zur Benennung einer juristischen Person. Zu beurteilen waren dort vielmehr Vereinsnamen, die zur Hauptsache aus Orts- oder Sachbezeichnungen bestanden. Der für solche Verhältnisse aufgestellte Grundsatz, juristische Personen hätten - angesichts ihrer grossen Freiheit in der Wahl des Namens - besonders darauf zu achten, sich bei dessen Bestimmung von bereits bestehenden Organisationen ähnlicher Art genügend zu unterscheiden (vgl. z.B. BGE 80 II 284 E. 3; BGE 83 II 259 E. 4), kann auf den vorliegenden Fall umso weniger angewendet werden, als die Beklagte bei der Bildung ihres Namens grundsätzlich an den Willen ihres Stifters gebunden war.
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cc) Die Klägerin macht ferner geltend, der Name einer Stiftung verdiene umso stärkeren Schutz, je bekannter diese sei; hinsichtlich des Schutzumfanges des Stiftungsnamens seien die gleichen Überlegungen anzustellen, wie sie im Marken- und Wettbewerbsrecht geläufig seien. Dieser Gesichtspunkt mag gewiss auch bei Stiftungen seine Bedeutung haben, soweit Namen aus Sachbegriffen gebildet werden (vgl. z.B. betreffend Vereinsnamen BGE 83 II 258 ff. E. 4 und BGE 90 II 464 ff.). Diesfalls kann die Zulässigkeit des Namens einer jüngeren Stiftung tatsächlich davon abhängen, welchen Bekanntheitsgrad die ältere erlangt hat. Im vorliegenden Fall hat indessen die Beklagte keinen Sachbegriff aus dem allgemeinen Sprachschatz gewählt, sondern den Vor- und Familiennamen ihres Stifters. Ihr Interesse am Gebrauch dieses Namens leitet sich unmittelbar aus dem Persönlichkeitsrecht des Stifters an seinem Namen ab und ist deshalb von grösserem Gewicht als jenes, das sie an der Aufnahme einer Sachbezeichnung in ihrem Namen hätte.
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dd) Zugestimmt werden kann hingegen der klägerischen Auffassung, dass grundsätzlich dann höhere Anforderungen ![]() | 30 |
d) Eine erhebliche Verwechslungsgefahr wäre zu bejahen, wenn der zur Bezeichnung der jüngeren Stiftung dienende Stiftername aus dem gleichen Vor- und Familiennamen bestünde wie der Name der bereits vorhandenen Stiftung. Das trifft jedoch hier nicht zu, da die Bezeichnungen der beiden Parteien lediglich mit Bezug auf den Familiennamen übereinstimmen. Ein solcher Unterschied muss - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - unter Umständen, wie sie hier gegeben sind, genügen. Zwar verfolgen beide Parteien den Zweck, die medizinische Forschung zu fördern. Auch wenn sie diesen zudem gleicherweise durch Ausrichtung von Preisen wahrnehmen, so beschränkt sich das eigentliche Interesse für ihre Tätigkeit doch auf einen zahlenmässig begrenzten Personenkreis. Es sind in erster Linie die Ärzte und andere an der medizinischen Forschung interessierte Fachleute, die mit entsprechender Aufmerksamkeit verfolgen, an wen die Preise verliehen werden. Bei diesem Personenkreis kann aber ein besseres Unterscheidungsvermögen vorausgesetzt werden als beim breiten Publikum. Es drängt sich deshalb nicht auf, die Beklagte zu verpflichten, einen unterscheidungskräftigen Zusatz in ihren Namen aufzunehmen.
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Soweit gewisse Verwechslungen dennoch vorkommen sollten, könnte darin auf keinen Fall eine besonders schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin erblickt werden. Wohl hat diese, wie sie vorbringt, keinen Einfluss auf die Auswahl der Preisträger der Beklagten. Sie macht jedoch mit Recht nicht geltend, es sei zu befürchten, dass ![]() | 32 |
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Soweit die Klägerin einen Vergleich mit dem Markenrecht anstellt, um ihre gegenteilige Auffassung zu begründen, kann ihr von vornherein nicht gefolgt werden. Wenn die Verwechselbarkeit von Marken nach einem strengeren Massstab beurteilt wird als jene von Firmen, so geschieht dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Markengebrauchs ![]() | 34 |
Eine Verwechslungsgefahr könnte allenfalls dann entstehen, wenn die Beklagte dazu überginge, den von ihr ausgerichteten Preis in abgekürzter Weise als "Naegeli-Preis" zu bezeichnen. Hiefür fehlen jedoch Anhaltspunkte. Die Klägerin macht in dieser Hinsicht lediglich geltend, ihr eigener Preis sei auch als "Naegeli-Preis" bekannt geworden. Eine solche abgekürzte Namensbezeichnung scheint, nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen zu schliessen, bis heute immerhin nicht üblich geworden zu sein. Die Klägerin hat es im übrigen weitgehend selber in der Hand, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Preis der Beklagten dadurch vorzubeugen, dass sie inskünftig auf die nicht abgekürzte Benennung ihres Preises grosses Gewicht legt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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