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1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Januar 1977 i.S. P. gegen P. | |
Regeste |
Grundbuchsperre als Sicherungsmassnahme im Scheidungsprozess. |
2. Eine zu diesem Zweck angeordnete Grundbuchsperre ist eine Massnahme des kantonalen Prozessrechts (E. 3b). |
3. Ist eine solche Grundbuchsperre mit dem Bundesrecht vereinbar? (E. 3c). | |
Sachverhalt | |
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Das Gericht erwog, dass eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft der Klägerin die Durchsetzung ihrer güterrechtlichen Ansprüche erheblich erschweren würde, während dem Beklagten aus dieser Massnahme kein Nachteil erwachse.
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Der Beklagte rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Abweisung des Begehrens um Anordnung einer Grundbuchsperre. Das Grundbuchamt Baden seinerseits, in dessen Amtsbezirk sich die in Frage stehende Liegenschaft befindet, gelangte mit einem Gesuch um Richtigstellung an das Gericht und stellte den Antrag, es sei in der richterlichen Anordnung der Verfügungsbeschränkung der Ausdruck "anmerken" durch das Wort "vormerken" zu ersetzen.
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Mit Beschluss vom 25. August 1976 hiess das Obergericht den Rekurs gut und hob die von der ersten Instanz angeordnete Grundbuchsperre auf. Das Gesuch des Grundbuchamtes Baden schrieb es gleichzeitig als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die in Frage stehende Grundbuch- oder Kanzleisperre sei ein Institut des zürcherischen öffentlichen Rechts; sie könne daher ausserhalb des Gebietes des Kantons Zürich nicht verhängt werden, und zwar umso weniger, als der Kanton Aargau dieses Institut nicht kenne.
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Die Klägerin hat gegen den obergerichtlichen Entscheid gestützt auf Art. 68 ff. OG Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie macht geltend, bei der Grundbuchsperre zur Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche der Ehefrau im Scheidungsprozess handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 145 ZGB und damit um eine Einrichtung des Bundesrechts. Das Obergericht habe dadurch, dass es die Grundbuchsperre ausschliesslich als Institut des kantonalen öffentlichen Rechts betrachtet und deren Anwendbarkeit dementsprechend auf das Kantonsgebiet beschränkt habe, den Nichtigkeitsgrund des Art. 68 Abs. 1 lit. a OG gesetzt (Anwendung kantonalen Rechts statt des massgebenden eidgenössischen Rechts).
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung zur Sicherung streitiger Ansprüche gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht gegeben seien. Eine solche Vormerkung verleiht den durch die Verfügungsbeschränkung gesicherten Ansprüchen Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Sie kann nach bisheriger Rechtsprechung und nach der herrschenden Lehre nur zur Sicherung solcher obligatorischer Ansprüche dienen, die sich auf das betreffende Grundstück selbst beziehen, wie namentlich von Ansprüchen auf Eigentumsübertragung, auf Errichtung einer Dienstbarkeit sowie auf Vormerkung persönlicher Rechte gemäss Art. 959 ZGB; es handelt sich bei diesen Ansprüchen durchwegs um solche, die sich im Falle ihrer Anerkennung grundbuchlich irgendwie auswirken (BGE 91 II 423; H. STRÄULI, Kantonalrechtliche Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess, ZSR 1971 I S. 417; H.M. RIEMER, Zur Frage der Zulässigkeit von Grundbuchsperren, ZBGR 1976 S. 76, je mit Hinweisen). Das trifft für den Anspruch der Ehefrau auf ihren Vorschlagsanteil oder auf Ersatz für eingebrachtes Frauengut ![]() | 8 |
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a) Die Zürcher Grundbuchverordnung vom 26. März 1958 umschreibt die Massnahme der Grundbuch- oder Kanzleisperre in § 29 folgendermassen:
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"Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene Kanzleisperren nach kantonalem Prozessrecht sind im Grundbuch anzumerken und im Eigentümerverzeichnis zu erwähnen. Sie schliessen im Umfang der Anordnung jede Verfügung über das Grundstück aus."
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Es handelt sich bei dieser Massnahme um eine unmittelbar an das Grundbuchamt gerichtete richterliche Anweisung, auf einem bestimmten Hauptbuchblatt bis auf weiteres oder während einer bestimmten Zeit keine Eintragung vorzunehmen (BGE 91 II 418 f. E. 3 b; STRÄULI, a.a.O. S. 417). Ihr Zweck besteht darin, eine Veräusserung oder Belastung des betreffenden Grundstücks durch dessen Eigentümer zu verhindern (RIEMER, a.a.O. S. 66). Die zürcherischen Gerichte pflegen in Ehescheidungsprozessen entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. dazu RIEMER, a.a.O. S. 69) von der Grundbuchsperre Gebrauch zu machen, um güterrechtliche Geldforderungen der Ehefrau wie jene auf den Anteil am Vorschlag und auf Ersatz für eingebrachtes Frauengut sicherzustellen (vgl. ZR Bd 69, 1970, Nr. 135 und die Berichtigung des Kopfes dieses Entscheides in ZR Bd 70, 1971, Nr. 44; STRÄULI, a.a.O. S. 420/421; RIEMER, a.a.O. S. 72/73).
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c) Das Bundesprivatrecht kennt eine - allerdings bloss teilweise - Grundbuchsperre nur in einigen wenigen besonders geregelten Fällen (vgl. dazu BGE 91 II 419 und RIEMER, a.a.O. S. 67). Von solchen Ausnahmen abgesehen ist die Grundbuchsperre eine dem Bundesrecht unbekannte Einrichtung. Als Mittel zum Schutz vor grundbuchlichen Verfügungen ![]() | 14 |
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