![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1977 i.S. A. | |
Regeste |
Beiratschaft (Art. 395 ZGB) | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Die kantonale Justizdirektion bestätigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 22. November 1976.
| 2 |
Hiegegen liess A. sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erheben. Letztere wurde am 28. Februar 1977 abgewiesen, soweit darauf hatte eingetreten werden können.
| 3 |
![]() | |
Jede vormundschaftliche Massnahme ist aufzuheben, sobald der Grund ihrer Anordnung entfallen ist (Art. 433 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB). War sie wegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche errichtet worden, muss durch ein psychiatrisches Gutachten festgestellt worden sein, dass der Bevormundungs-, Verbeiständungs- oder Verbeiratungsgrund nicht mehr bestehe (Art. 436 ZGB).
| 4 |
Der Anordnung der Beiratschaft über den Berufungskläger lag ein von den beigezogenen Fachärzten diagnostiziertes körperliches Gebrechen (teilweise Zerstörung von Hirnsubstanz) zugrunde, das die Gutachter in seinen Auswirkungen praktisch einer Geisteskrankheit gleichsetzten. Mit den Sachverständigen, die überdies auf eine nihilistisch-destruktive Grundtendenz hingewiesen hatten, gelangte der Bezirksrat zum Schluss, der Berufungskläger sei zu einer erspriesslichen Mitarbeit in der Geschäftsleitung des von ihm aufgebauten Unternehmens, der heutigen C. AG, nicht mehr imstande. Er hielt eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit für notwendig, da sonst Erhaltung und Entwicklung der Gesellschaft, welche die Existenzgrundlage des Berufungsklägers bilde, gefährdet seien. Weil nach seiner Ansicht keine derart umfassende Schutzbedürftigkeit bestand, wie sie die Vormundschaft voraussetzt, ordnete der Bezirksrat eine kombinierte Beiratschaft an.
| 5 |
Bei der Beurteilung des Aufhebungsgesuches stützt sich die Justizdirektion auf ein Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals X. vom 19. Juni 1975 und auf deren ergänzenden Bericht vom 23. April 1976, welche sie in allen Teilen für schlüssig hält. Den Expertisen ist zu entnehmen, dass A. nach wie vor an den Folgen einer Gefässerkrankung des Gehirns leide, wobei immerhin eine Beruhigung des psychischen Befindens eingetreten sei. Der Sachverständige erachtet es jedoch für notwendig, den Berufungskläger weiterhin von einer Einflussnahme auf die Geschicke der C. AG fernzuhalten, da er angesichts seiner eingeschränkten Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie seiner noch immer affektbetonten Einstellung (namentlich seiner früheren, in der Geschäftsleitung ![]() | 6 |
Ob aus den Ausführungen des Psychiaters tatsächlich auf eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von A. für den Fall der Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme zu schliessen sei, mag dahingestellt bleiben. Denn eine Schutzbedürftigkeit, die sich nicht auch und vor allem auf die wirtschaftlichen Interessen bezieht, reicht für eine Beiratschaft von vornherein nicht aus (vgl. BGE 96 II 373). Diese hat nur dort Platz, wo eine Person ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit ihre wirtschaftliche Existenz und allenfalls diejenige von Angehörigen, für die sie aufzukommen hat, ernstlich gefährden würde, für die Entmündigung jedoch kein genügender Grund vorliegt (BGE 89 II 179 E. 2; BGE 88 II 249 /50 E. 2). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies freilich nicht, dass die Beiratschaft nicht auch persönliche Fürsorge umfassen könnte (BGE 96 II 374), doch darf die körperliche und psychische Gesundheit nicht alleiniges Schutzobjekt sein.
| 7 |
8 | |
9 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |