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Informationen zum Dokument  BGE 106 II 255  Materielle Begründung
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Regeste
Erwägung:
2. Ausführungen darüber, dass die Berufungsschrift der  ...
3. (Idem) ...
4. Beim Entscheid über die Gerichtskosten und bei der Bemess ...
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51. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1980 i.S. Versicherungsgesellschaft X. gegen A. und B. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Art. 55 Abs. 1 lit. d, 156 Abs. 6 und 159 Abs. 5 OG. Missbrauch der Versehensrüge durch die obsiegende Partei; Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
BGE 106 II, 255 (255)Erwägung:
 
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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BGE 106 II, 255 (256)2. Die bundesgerichtlichen Kosten werden zu 2/3 den Klägern und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.
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3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... zu bezahlen.
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