BGE 106 II 320 - Eintragungsort für Eigentumsvorbehalt | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server, A. Tschentscher | |||
62. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1980 i.S. L. AG gegen S. AG (Berufung) | |
Regeste |
Eigentumsvorbehalt; Ort der Eintragung. | |
Sachverhalt | |
A.- Mit Vertrag vom 25. Juli 1973 verkaufte M. T. der L. AG, deren Adresse im Vertrag in Chur angegeben wurde, einen Lastwagen. Die S. AG, die das Geschäft finanzierte, liess sich vom Verkäufer alle Rechte aus dem Vertrag mit Einschluss des darin vereinbarten Eigentumsvorbehaltes abtreten. Am 27. August 1973 liess sie die Zession und den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister des Betreibungsamtes Chur eintragen. Die L. AG hatte gemäss Handelsregistereintrag ihren Hauptsitz in Rhäzüns und eine Zweigniederlassung in Chur.
| 1 |
Am 11. Februar 1975 bewilligte der Kreisgerichtsausschuss Rhäzüns der L. AG eine Nachlassstundung, und mit Entscheid vom 27. August 1975 genehmigte er den vom Sachwalter vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Als Liquidator wurde Dr. M. eingesetzt, der während der Stundung als Sachwalter geamtet hatte.
| 2 |
Die S. AG hatte im Nachlassverfahren eine Restkaufpreisforderung für den Lastwagen von Fr. 73'725.-- angemeldet. Der Sachwalter, der den Wert des Lastwagens auf Fr. 90'000.-- schätzte, behandelte diese Forderung im Stundungsverfahren als durch den Eigentumsvorbehalt gedeckt. Demzufolge betrachtete er die S. AG als nicht stimmberechtigt bei der Ermittlung des für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Quorums. Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages gelang es der S. AG, den Lastwagen in Besitz zu nehmen. In der Folge belangte sie den Liquidator vor Bezirksgericht Plessur auf Schadenersatz wegen Wertverminderung des Lastwagens.
| 3 |
In einer Verfügung vom 3. Mai 1978 stellte sich der Liquidator der L. AG auf den Standpunkt, der Eigentumsvorbehalt sei rechtsunwirksam, weil er am unrichtigen Ort, nämlich in Chur statt in Rhäzüns, ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sei. Er forderte demgemäss die S. AG auf, den Lastwagen unverzüglich der Nachlassmasse der L. AG zur Verfügung zu stellen, und nahm in Aussicht, die Restkaufpreisforderung in der 5. Klasse zu kollozieren. Am 11. Mai 1978 setzte er der S. AG gestützt auf Art. 242 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um durch Aussonderungsklage das von ihr behauptete Eigentum am umstrittenen Fahrzeug feststellen zu lassen.
| 4 |
B.- Mit fristgemäss zur Vermittlung angemeldeter und in der Folge an das Bezirksgericht Imboden prosequierter Klage beantragte die S. AG, es sei die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes gerichtlich festzustellen. Im Laufe des Verfahrens einigten sich die Parteien am 11. Juli 1978 dahin, den Lastwagen zu verkaufen und den Nettoerlös zu hinterlegen. Dieser belief sich auf Fr. 35'000.40 und wurde bei der Graubündner Kantonalbank in Chur angelegt.
| 5 |
Das Bezirksgericht Imboden erachtete den Eigentumsvorbehalt als nicht gültig zustandegekommen und wies die Klage demgemäss am 2. März 1979 ab.
| 6 |
C.- Eine von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden am 4. Dezember 1979 geschützt; die Klage wurde gutgeheissen, und es wurde gerichtlich festgestellt, dass der Nettoerlös aus dem Verkauf des Lastwagens von Fr. 35'000.40 zuzüglich Zins Eigentum der Klägerin und dieser freizugeben sei. Das Kantonsgericht teilte zwar die Auffassung des Bezirksgerichtes, wonach der Eigentumsvorbehalt zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister des Kreises Rhäzüns bedurft hätte; es erachtete indessen die Berufung der Beklagten auf diesen Mangel als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.
| 7 |
D.- Mit rechtzeitig eingereichter Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Klage sei abzuweisen und es sei demzufolge gerichtlich festzustellen, dass der bei der Graubündner Kantonalbank in Chur liegende Betrag von Fr. 35'000.40 der Beklagten freizugeben sei.
| 8 |
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
| 9 |
10 | |
Aus den Erwägungen: | |
11 | |
12 | |
a) Es gibt keinen allgemeingültigen Grundsatz der Gebundenheit an früheres eigenes Handeln. Vielmehr ist es im Prinzip jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Belehrung im Laufe der Zeit zu ändern. Ein von der Rechtsordnung verpöntes venire contra factum proprium liegt erst dann vor, wenn durch das frühere Verhalten bei einem Partner ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist, das diesen zu Handlungen veranlasst hat, die ihm nunmehr, angesichts der neuen Situation, zum Schaden gereichen (vgl. dazu MERZ, N. 401 ff. und 431 ff., bes. 432 mit Zitaten, zu Art. 2 ZGB; DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Bd. II S. 182 ff. der deutschen Ausgabe). Dass die Klägerin in der Zeit zwischen der am 27. August 1975 erfolgten Genehmigung des Nachlassvertrages und der Verfügung des Liquidators vom 3. Mai 1978 derartige Dispositionen getroffen hätte, stellt das Kantonsgericht nicht fest. Sie befände sich vielmehr in der genau gleichen Situation, wenn die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes bereits im August 1975 bestritten worden wäre. Ein konkreter Nachteil ist ihr somit aus dem Umstand, dass der Liquidator seinen Rechtsstandpunkt geändert hat, nicht erwachsen.
| 13 |
b) Ähnliches gilt mit Bezug auf den Vorwurf, der Liquidator habe mit der Berufung auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu lange zugewartet. Auch die Verzögerung in der Geltendmachung eines Rechtsanspruches ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn aus dem Stillschweigen entweder mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf oder aber wenn aus der Verzögerung dem Partner Nachteile erwachsen (BGE 95 II 116, BGE 94 II 42; MERZ, N. 512 ff. und 529 a.E. zu Art. 2 ZGB). Auch davon kann im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden. Solange im Liquidationsverfahren der Kollokationsplan nicht erstellt ist, müssen sämtliche Gläubiger damit rechnen, dass die von ihnen eingegebenen Forderungen der Höhe oder dem Rang nach oder dass die dafür geltend gemachten Sicherheiten bestritten werden. Der Liquidator bleibt zudem auch während des ganzen Verfahrens verpflichtet, Aktiven oder Rechtsansprüche der Masse, die er neu entdeckt, für die Gesamtheit der Gläubiger geltend zu machen. Aus welchen Umständen ein konkludenter Verzicht, sich auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu berufen, abgeleitet werden könnte, ist nicht einzusehen.
| 14 |
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, darf im vorliegenden Falle auch nicht ausser acht gelassen werden, dass der Sachwalter und spätere Liquidator nicht die Interessen der L. AG, sondern jene der Gesamtheit der Gläubiger wahrzunehmen hat. Hätte sich die L. AG auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes berufen, nachdem Fridolin L. in ihrem Namen den Kaufvertrag abgeschlossen und darin den Firmensitz unrichtig angegeben hatte, so könnte man sich allenfalls fragen, ob ihr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zur Last gelegt werden müsste. Gegenüber dem Liquidator und der Gesamtheit der Gläubiger lässt sich indessen ein solcher Vorwurf nicht begründen. Das Kantonsgericht führt dazu allerdings noch aus, vermutlich habe der Liquidator durch die nachträgliche Berufung auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes der gegen ihn eingereichten Schadenersatzklage die Grundlage entziehen wollen. Auch diese Argumentation verfängt indessen nicht. Selbst wenn der Liquidator mit seinem Verhalten diese Nebenwirkung hätte erzielen können, hätte ihn das nicht von der Pflicht entbunden, die Rechte der Gläubiger zu wahren. In Wirklichkeit aber konnte er sich mit seinem Verhalten seiner Schadenersatzpflicht gar nicht entziehen. Wenn er durch Nachlässigkeit eine Wertverminderung des Lastwagens verursacht haben sollte, so haftet er den Gläubigern dafür gemäss Art. 316 f. SchKG unabhängig davon, ob der Eigentumsvorbehalt gültig ist oder nicht. Falls die Gesamtheit der Gläubiger nicht gewillt ist, derartige Schadenersatzansprüche geltend zu machen, können sich einzelne Gläubiger und damit auch die Klägerin das Recht zur Prozessführung im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten lassen und den Anspruch auf eigene Rechnung geltend machen.
| 15 |
16 | |
a) Mit seinen Ausführungen, die Beklagte habe ihre gesamte Geschäftstätigkeit in Chur entfaltet und Rhäzüns lediglich aus bierkartellrechtlichen Überlegungen als Hauptsitz der Firma bezeichnet, will das Kantonsgericht im Grunde genommen dartun, der Geschäftssitz der Gesellschaft habe nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt. Daraus lässt sich indessen nichts zugunsten des klägerischen Standpunktes ableiten. Der Sitz einer Aktiengesellschaft befindet sich stets an dem in den Statuten angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Ort, unabhängig davon, ob die Gesellschaft an diesem Ort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt (BGE 56 I 374, vgl. auch BGE 94 I 566; F. von STEIGER, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 4. Aufl., S. 44/45; SIEGWART, N. 21 zu Art. 626 OR).
| 17 |
Stimmt der statutarische und im Handelsregister eingetragene Sitz einer Aktiengesellschaft nicht mit dem Ort der effektiven Geschäftstätigkeit überein, so kann das allenfalls dazu führen, dass ein bloss fiktiver Sitz nicht als Steuerdomizil anerkannt wird (SIEGWART, N. 31 zu Art. 626 OR) oder dass die Gesellschaft unter Umständen dazu verhalten werden kann, den statutarischen Sitz und den Handelsregistereintrag mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung zu bringen (BGE 45 II 273 unten). Als Gerichtsstand und Betreibungsort und damit auch als Ort für die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes hat aber stets der im Handelsregister eingetragene Sitz zu gelten (SIEGWART, N. 30 zu Art. 626 OR). Von diesem Grundsatz, der im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Erkennbarkeit gilt, kann auch in einem Falle wie dem vorliegenden nicht abgewichen werden, wo offenbar auch das Betreibungsamt und der Konkursrichter von Chur durch das Verhalten der Beklagten in die irrtümliche Meinung versetzt worden sind, die Gesellschaft habe ihren Sitz in Chur. Dem Interesse der Gläubiger, die sich auf diesen äusseren Anschein verlassen haben, steht das gewichtigere Interesse jener Gläubiger gegenüber, die vorsichtig genug waren, sich durch Einsicht ins Handelsregister über den wirklichen Sitz der Gesellschaft zu orientieren. Auch in dieser Beziehung könnte das Verhalten der L. AG bestenfalls dazu führen, dass diese selbst sich nach Treu und Glauben nicht auf den Handelsregistereintrag berufen könnte. Der Liquidator und die Gesamtheit der Gläubiger im Liquidationsverfahren hingegen machen sich keiner unredlichen Handlungsweise schuldig, wenn sie diesen Rechtsstandpunkt einnehmen.
| 18 |
b) Dass Dr. M. im Stundungsverfahren als Sachwalter den Eigentumsvorbehalt als gültig betrachtet hatte, hinderte ihn nach dem Ausgeführten nicht daran, später einen abweichenden Standpunkt einzunehmen, nachdem er den Ungültigkeitsgrund entdeckt hatte, da der Klägerin daraus, wie dargelegt, kein konkreter Nachteil erwachsen ist. Auch wenn das der Fall wäre, könnte das Verhalten des Dr. M. nur dann als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, wenn es sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen liesse. Nun ist es aber durchaus glaubwürdig und denkbar, dass Dr. M. erst bei der Durchführung des Liquidationsverfahrens auf die Tatsache stiess, dass der Eigentumsvorbehalt in Chur statt in Rhäzüns eingetragen war und dass dieser Umstand seiner Gültigkeit entgegenstand. Das ist umso wahrscheinlicher, als auch das Betreibungsamt und der Konkursrichter von Chur dem Irrtum unterlagen, Chur sei Sitz und damit Betreibungsstand der Firma L. AG. Unter diesen Umständen ist es aber auch nicht zu beanstanden, dass sich Dr. M. vorerst als Sachwalter und später als Liquidator in einer Weise verhielt, aus der geschlossen werden konnte, er betrachte den Eigentumsvorbehalt als gültig.
| 19 |
c) Richtig ist, dass die Frage der Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes nicht im Zusammenhang mit der Kollokation der Forderung, sondern im Rahmen der Feststellung der Aktivmasse zu beantworten war (FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II S. 136 f.). Immerhin kann es auch in dieser Hinsicht dem Liquidator nicht allzusehr verargt werden, wenn er erst bei der Aufstellung des Kollokationsplans auf diese Frage stiess. Einerseits kommt ja dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich weitgehend die Funktion eines Pfandrechtes zu, und andererseits stellte sich in der Tat im Kollokationsverfahren die Frage, ob die Forderung der Klägerin in vollem Umfang in die 5. Klasse aufzunehmen sei oder ob vorher abgeklärt werden müsse, ob und wieweit sie aus der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt Deckung erhalten werde.
| 20 |
d) Dem Kantonsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass der Liquidator sehr lange mit dem Entscheid über die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zuwartete. Da der Klägerin indessen aus diesem Zuwarten kein Nachteil entstanden ist, kann auch daraus kein rechtsmissbräuchliches Verhalten abgeleitet werden.
| 21 |
e) Kann dem Liquidator die Berufung auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes nicht verwehrt werden, so kommt nichts mehr darauf an, ob auch der Gläubigerausschuss von dieser Ungültigkeit Kenntnis gehabt habe und sich ebenfalls auf sie berufen wolle. Dem Gläubigerausschuss könnte sein Zögern aus den gleichen Gründen nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben ausgelegt werden.
| 22 |
23 | |
a) Mit Recht bezeichnet zwar die Klägerin die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Nachlassschuldnerin habe das Fahrzeug bis Ende März 1977 im Einverständnis der Klägerin weiterbenützt, als aktenwidrig. Diese Behauptung findet in der Tat weder im kantonsgerichtlichen Urteil noch in den Akten eine Stütze; sie erscheint vielmehr als höchst unwahrscheinlich. Indessen spielt es für die Frage des Rechtsmissbrauchs keine Rolle, ob die Klägerin mit der Weiterbenützung des Fahrzeuges einverstanden gewesen sei oder nicht.
| 24 |
b) Ebensowenig ist unter diesem Gesichtspunkt die Frage von Bedeutung, ob Dr. M. als Sachwalter und als Liquidator seine Pflichten vernachlässigt und dadurch eine Wertverminderung des Lastwagens verursacht habe. Damit hat er sich allenfalls schadenersatzpflichtig gemacht; inwiefern er durch ein derartiges Verhalten das Recht verwirkt haben sollte, sich auf die Ungültigkeit des Eigentumsvorbehaltes zu berufen, ist nicht einzusehen.
| 25 |
c) Die Einwände der Klägerin, der Sachwalter habe den Eigentumsvorbehalt vorerst anerkannt und ihn nachher lediglich bestritten, um der gegen ihn erhobenen Schadenersatzklage die Grundlage zu entziehen, sind in der vorstehenden Erwägung widerlegt worden. Ebenso wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Eigentumsvorbehalt gültig nur am statutarischen und durch das Handelsregister ausgewiesenen Sitz Rhäzüns der L. AG im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden konnte, und zwar auch dann, wenn man annehmen wollte, dieser Sitz Rhäzüns habe bloss fiktiven Charakter gehabt und alle Geschäftstätigkeit habe sich in Chur abgespielt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind daher nicht zu hören. Übrigens figurierte entgegen der in der Berufungsantwort aufgestellten Behauptung nach der verbindlichen Feststellung des Kantonsgerichtes im Briefpapier der L. AG Rhäzüns neben Chur als Ortsbezeichnung. Auf jeden Fall aber hätte sich die Klägerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt darüber vergewissern müssen, welches der im Handelsregister eingetragene Sitz ihrer Vertragspartnerin sei. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das Betreibungsamt Chur, obwohl es hiezu örtlich nicht zuständig war, den Eigentumsvorbehalt im Register eingetragen sowie der Firma L. AG Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen zugestellt hat. Kreditgeber und Vertragspartner der L. AG, die ihrer Sorgfaltspflicht genügten, erkundigten sich eben nicht in Chur, sondern an dem im Handelsregister eingetragenen Sitz Rhäzüns nach dem Bestehen allfälliger Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister.
| 26 |
27 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |