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47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1985 i.S. X. (Berufung) | |
Regeste |
Adoption eines Unmündigen (Art. 264 ZGB). | |
Sachverhalt | |
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Durch Beschluss vom 17. April 1985 wies der Staatsrat das Adoptionsgesuch ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A. X. beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Adoption von B. Y. durch ihn auszusprechen.
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Der Staatsrat schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Dass vor der Adoption ein Pflegeverhältnis von mindestens zwei Jahren bestanden haben muss, ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1971 über die Änderung des Zivilgesetzbuches, Adoption und Art. 321 ZGB, BBl 1971 I/2, S. 1217). Durch das zweijährige Pflegeverhältnis soll ![]() | 7 |
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Er beruft sich indessen darauf, dass B. Y. seit April 1967, d. h. seit der Heirat der Eheleute X.-Y., insgesamt 262 Ferienwochen bei ihnen verbracht habe. Dieses Vorbringen ist indessen unbehelflich. Da sich diese Aufenthalte jeweils nur über eine verhältnismässig kurze Dauer erstreckt haben, können sie in qualitativer Hinsicht nicht mit einem zweijährigen Pflegeverhältnis im Sinne des oben Angeführten verglichen werden. Dass sie zusammengerechnet weit mehr als zwei Jahre ausmachen, vermag daran ebensowenig etwas zu ändern, wie der Umstand, dass die elterliche Gewalt über B. Y. seiner Mutter, der Ehefrau des Berufungsklägers, zustand und dass sich dessen gesetzlicher Wohnsitz somit seit ![]() | 9 |
Es ist richtig, dass kürzere Abwesenheiten des zu adoptierenden Kindes (Ferien, Spital- oder Studienaufenthalt usw.), wie sie bei jedem Eltern-Kind-Verhältnis vorkommen können, die zweijährige Frist des Art. 264 ZGB nicht zu unterbrechen vermögen (vgl. HEGNAUER, N. 37 zu Art. 264 ZGB). Indessen lassen sich die hier gegebenen Umstände mit einem Fall der erwähnten Art in keiner Weise vergleichen.
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