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32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juni 1988 i.S. Y. Corporation Inc. gegen Firma X. (Revision) | |
Regeste |
Art. 136 ff. OG. |
Daran fehlt es, wenn der Prozess nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts durch einen Vergleich, der keiner richterlichen Genehmigung bedarf, erledigt wird. | |
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Auf Berufung der Beklagten hob das Bundesgericht dieses Urteil am 4. November 1986 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an das Handelsgericht zurück (BGE 112 II 337 ff.). Ein Revisionsbegehren der Klägerin gegen den Rückweisungsentscheid wies das Bundesgericht am 31. März 1987 ab, soweit es darauf eintrat.
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Am 4. Dezember 1987 schlossen die Parteien vor Handelsgericht, nachdem dieses einen weitern Zeugen einvernommen hatte, einen Vergleich. Sie einigten sich dahin, dass die Klägerin ihre Forderung auf einen Teil beschränkte, die Beklagte die Klage in diesem Umfang anerkannte, jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte übernahm und auf eine Prozessentschädigung verzichtete. Am 10. Dezember 1987 wurde der Prozess vom Präsidenten des Handelsgerichts als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
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Mit Eingabe vom 10. Februar 1988 ersucht die Klägerin das Bundesgericht erneut um Revision seines Urteils vom 4. November 1986. Sie beantragt, dieses Urteil aufzuheben und die Berufung der ![]() | 4 |
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Ein solches Interesse fehlt einem Revisionsgesuch, wenn rechtliche oder tatsächliche Gründe eine Änderung der Rechtslage, die durch das angefochtene Urteil geschaffen worden ist, ausschliessen (KUMMER, S. 210; LEUCH, N. 3 zu Art. 368 ZPO/BE). Richtet sich das Gesuch nach Beendigung des Prozesses gegen den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts, so wird nämlich mit der Aufhebung dieses Entscheides auch der daraufhin ergangene kantonale Endentscheid beseitigt (Art. 144 Abs. 2 OG). Das Gesuch setzt deshalb voraus, dass der Prozess gestützt auf den Rückweisungsentscheid durch Urteil, d.h. kraft staatlicher Autorität erledigt worden ist, da das Bundesgericht nur auf einen kantonalen Hoheitsakt hin auf die Sache zurückkommen kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller sich bloss auf einen Vergleich berufen kann, denn diesfalls wird der Prozess nicht durch Staatsakt, sondern durch übereinstimmende Willenserklärung ![]() | 6 |
Ein Rechtsschutzinteresse an einer Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. November 1986 wäre daher nur zu bejahen, wenn gleichzeitig die materielle Rechtslage geändert, insbesondere der gerichtliche Vergleich aufgehoben werden könnte. Die Gesuchstellerin macht dazu zwar geltend, den Vergleich unter Anfechtungsvorbehalt geschlossen zu haben. Für einen solchen Vorbehalt ist dem Gerichtsprotokoll indes nichts zu entnehmen; er wird von der Beklagten zudem bestritten. Dass der Vergleich innert der Frist von § 295 Abs. 1 ZPO/ZH selbständig angefochten worden wäre, behauptet auch die Gesuchstellerin nicht. Dass schliesslich die angeblich neuen Tatsachen eine Anfechtung des Vergleichs wegen Willensmängeln begründen könnten, erscheint bereits deshalb als ausgeschlossen, weil die fragliche Zeugenaussage ![]() | 7 |
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