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34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1990 i.S. X. AG gegen A. (Berufung) | |
Regeste |
Versicherungsvertrag; Auslegung einer Ausschlussklausel bei einer kollektiven Taggeldversicherung (Art. 33 VVG). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Klage vom 5. Mai 1987 ersuchte A. um Zuspruch von Taggeldleistungen für die Monate Mai bis September 1986. Das Arbeitsgericht Zürich hiess am 31. März 1988 die Klage gut. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Mai 1989 das erstinstanzliche Urteil. Die X. AG hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Gemäss Art. 33 VVG ist eine gefahrenbeschränkende Abrede nur insofern wirksam, als sie einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung im konkreten Falle erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (BGE 104 II 283 E. 2 mit Hinweisen).
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b) Unter Drogen versteht man pflanzliche, tierische oder mineralische Rohstoffe für Heilmittel, Stimulanzien oder Gewürze sowie Rauschgifte (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Marbach 1976, S. 572; Der grosse Brockhaus, Wiesbaden 1978, S. 268). Als Drogen im engeren Sinn werden jene Stoffe bezeichnet, die eine Abhängigkeit (Sucht) erzeugen können ![]() | 5 |
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