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Informationen zum Dokument  BGE 116 II 189  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Das Obergericht führt aus, der Versicherer der Beklagten  ...
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34. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. März 1990 i.S. X. AG gegen A. (Berufung)
 
 
Regeste
 
Versicherungsvertrag; Auslegung einer Ausschlussklausel bei einer kollektiven Taggeldversicherung (Art. 33 VVG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 116 II, 189 (190)A.- Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. März 1982 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, X. AG, A. gegen Lohnausfall während der ersten vierundzwanzig Monate einer Krankheitsperiode zu versichern. Diese Versicherung erfolgte im Rahmen einer Kollektiv-Taggeldversicherung. Nach den von der Arbeitgeberin Ende 1984 abgeschlossenen neuen Kollektivversicherungen war A. während der ersten zwölf Monate einer Krankheitsperiode gegen Lohnausfall nicht mehr versichert.
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B.- Mit Klage vom 5. Mai 1987 ersuchte A. um Zuspruch von Taggeldleistungen für die Monate Mai bis September 1986. Das Arbeitsgericht Zürich hiess am 31. März 1988 die Klage gut. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Mai 1989 das erstinstanzliche Urteil. Die X. AG hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Gemäss Art. 33 VVG ist eine gefahrenbeschränkende Abrede nur insofern wirksam, als sie einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. Ob diese Voraussetzung im konkreten Falle erfüllt ist, beurteilt sich nach der Bedeutung, die den verwendeten Wörtern im täglichen Sprachgebrauch üblicherweise zukommt (BGE 104 II 283 E. 2 mit Hinweisen).
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b) Unter Drogen versteht man pflanzliche, tierische oder mineralische Rohstoffe für Heilmittel, Stimulanzien oder Gewürze sowie Rauschgifte (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Marbach 1976, S. 572; Der grosse Brockhaus, Wiesbaden 1978, S. 268). Als Drogen im engeren Sinn werden jene Stoffe bezeichnet, die eine Abhängigkeit (Sucht) erzeugen können BGE 116 II, 189 (191)(Rauschdrogen). Der Volksmund versteht unter Drogen die Betäubungsmittel. Die Legaldefinition des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121) umschreibt die Betäubungsmittel als abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate. Weder das Betäubungsmittelgesetz noch die Verordnung des Bundesamtes für Gesundheitswesen über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate (SR 812.121.2) zählen Zigaretten bzw. Nikotin zu den Betäubungsmitteln oder den betäubungsmittelähnlichen Stoffen. Auch wenn unbestritten ist, dass Zigaretten süchtig machen können, gelten sie im täglichen Sprachgebrauch nicht als Droge und können deshalb auch nicht unter Art. 5 Ziff. 3 der in Frage stehenden AVB subsumiert werden. Die Rüge der Beklagten erweist sich somit als unbegründet.
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