BGE 132 II 240 | |||
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22. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Bundesamt für Kommunikation sowie Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) |
2A.11/2006 vom 13. April 2006 | |
Regeste |
Widerruf von Mehrwertdienstnummern, die im Rahmen von TV-Gewinnspielen unter Verletzung der Nutzungsbedingungen eingesetzt werden (Art. 1 ff. LG, Art. 43 Ziff. 2 LV; Art. 11 Abs. 1 lit. b und Art. 24g Abs. 2 AEFV; Art. 13 Abs. 1bis und Art. 14 PBV). | |
Sachverhalt | |
Die X. AG verfügt unter anderem über die Mehrwertdienstnummern 0901 901 000, 0901 456 000 sowie 0901 251 251, die sie im Rahmen von TV-Gewinnspielen einsetzt. Das Publikum wird dabei aufgefordert, zu einem Tarif von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf" bzw. "1.50 Fr./Anruf und Minute" auf eine der eingeblendeten Nummern zu telefonieren. Einzelne, nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Teilnehmer werden zurückgerufen bzw. in die Sendung geschaltet, wo sie bei richtiger Beantwortung der Fragen oder Rätsel einen (Geld-)Preis gewinnen können. Die Mehrwertdienstgebühr wird für jeden Anruf erhoben, d.h. auch für solche, die nicht zugeschaltet werden bzw. keinen Rückruf zur Folge haben. Eine Teilnahme am Spiel ist zudem per Postkarte möglich. In diesem Fall wird die Telefonnummer des Zuschauers nach Eingang der Karte in das Zufallssystem eingespiesen; sie nimmt an diesem Tag wie ein mehrwertdienstpflichtiger Telefonanruf mit einer potentiellen Chance auf Rückruf am Spiel teil.
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Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) widerrief am 25. April 2005 mit sofortiger Wirkung die entsprechenden Mehrwertdienstnummern, da diese nicht den Nutzungsbedingungen gemäss eingesetzt würden und der Verdacht bestehe, dass sie zu einer unzulässigen lotterieähnlichen Veranstaltung dienten. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 21. November 2005.
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Das Bundesgericht weist die von der X. AG hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV; SR 784.104) kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn deren Inhaber das anwendbare Recht - insbesondere die Bestimmungen der AEFV selber, jene der Zuteilungsverfügung oder die Vorschriften des Bundesamts - missachtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem widerrufen werden, falls der Verdacht besteht, dass der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise gebraucht (vgl. Art. 24g Abs. 2 AEFV). Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe die umstrittenen Nummern bedingungswidrig und zu einem verbotenen Zweck benutzt: Es müsse angenommen werden, dass die umstrittenen Gewinnspiele gegen die Lotteriegesetzgebung verstiessen (Art. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten [LG; SR 935.51] bzw. Art. 43 der entsprechenden Verordnung vom 27. Mai 1924 [LV; SR 935.511]); zudem seien die Preisinformationen in Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung zu klein und nicht "deutlich und unmissverständlich" bzw. nicht hinreichend spezifiziert erfolgt, da nicht in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden sei, dass bereits der Anrufversuch die Mehrwertdienstpflicht auslöse (Art. 10 Abs. 1 lit. q i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen [PBV; SR 942.211]). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorwürfe.
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Erwägung 3 | |
Erwägung 3.1 | |
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3.1.2 Als Einsatz im Sinne der Lotteriegesetzgebung gilt der Vermögenswert, den der Einleger als Gegenleistung für die Teilnahme an der Verlosung der in Aussicht gestellten Gewinne erbringen muss. Unerheblich ist, ob der Einsatz letztlich dem Veranstalter oder einem Dritten zufliesst und ob aus der Veranstaltung ein Gewinn resultiert. Der Einsatz kann in einer anderen Leistung eines Vermögenswerts enthalten sein, so insbesondere etwa - wie hier - im Anbieteranteil von Mehrwertdienstnummern (BGE 123 IV 175 E. 2 S. 178 ff.; DAVID/REUTTER, a.a.O., S. 91). Auch ganz kleine Beträge von einigen Rappen stellen einen Einsatz dar; keinen solchen bilden dagegen die Kosten, welche bei der Übermittlung der Wettbewerbslösung anfallen wie die normalen Telefongebühren (BGE 125 IV 213 E. 1b/aa S. 215; BGE 123 IV 175 E. 2a/bb S. 179; vgl. auch URS SAXER, Die Lotterie mit der Lotterie: Sind Telefongebühren Lotterieeinsätze?, in: Medialex 1997 S. 187 f.). Ein Wettbewerb ist jedoch bloss dann eine lotterieähnliche Veranstaltung, wenn daran "nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes" teilgenommen werden kann (Art. 43 Ziff. 2 LV). Ist eine Teilnahme ohne dies möglich, liegt praxisgemäss keine lotterieähnliche Veranstaltung vor, falls der Wettbewerb für das Durchschnittspublikum unmissverständlich als Gratisveranstaltung erkennbar ist, an der unabhängig von einem Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216). Dies gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Werbe-Gewinnspiele mit oder ohne Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sondern auch und ganz allgemein für die Teilnahme an Wettbewerben mit oder ohne Leistung eines lotterierechtlich relevanten Einsatzes mit gleichen Gewinnaussichten (so ausdrücklich BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216/217).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1 Im vorliegenden Fall kann der TV-Zuschauer versuchen, die Wettbewerbslösung über die umstrittenen Mehrwertdienstnummern zum Preis von Fr. 1.50 pro Anruf bzw. Anrufversuch während der jeweiligen Sendung durchzugeben, oder ohne Zusatzkosten per Postkarte mit der mathematisch gleichen Chance wie die Teilnehmer eines späteren Spiels an diesem mitmachen. Damit besteht - wie die Vorinstanzen zu Recht festgestellt haben - nicht die Möglichkeit, sich mittels Postkarte gratis mit den gleichen Gewinnaussichten am Spiel zu beteiligen: Nur der Zuschauer, welcher auf eine der eingeblendeten Mehrwertdienstnummern der Beschwerdeführerin anruft, hat die Aussicht, auf die in der jeweiligen Sendung unmittelbar gestellte Frage antworten bzw. das gerade gezeigte Rätsel lösen zu können. Wer per Postkarte mitspielt, weiss nicht mit Bestimmtheit, an welchem Tag, bei welchem Rätsel oder Spiel und bei welcher Gewinnsumme er allenfalls zurückgerufen wird, sollte seine Telefonnummer ausgelost werden. Eine Spontanteilnahme - etwa unter Berücksichtigung der bereits ausgestrahlten falschen Antworten - bleibt ihm verwehrt; er hat zudem das Risiko, sich mit einer Frage konfrontiert zu sehen, deren Antwort er nicht kennt, während der Telefonspieler sich nur meldet, wenn er die richtige Antwort zumindest zu wissen glaubt. Der Zuschauer, der sich am Wettbewerb mit einer Postkarte beteiligt, hat damit nicht die gleichen Spielbedingungen wie der telefonierende, einen Einsatz leistende Spieler und deshalb auch nicht die gleichen Gewinnaussichten wie dieser, selbst wenn die Auswahl der Personen, die zugeschaltet bzw. zurückgerufen werden, unabhängig vom Kommunikationsmittel über den Zufallsgenerator nach der Anzahl der gesamten Teilnehmer am jeweiligen Spiel gleich zufällig erfolgt.
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3.2.2 Hieran ändert - entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin - nichts, dass die verschiedenen Spiele immer ähnlicher Natur und gleich leicht sein sollen, weshalb es nicht darauf ankomme, an welchem Spiel teilgenommen werde: Die einzelnen Spiele erfordern jeweils unterschiedliche Fähigkeiten bzw. Kenntnisse und sind nicht immer gleich schwer; sie sind auch nicht für jedermann ohne weiteres lösbar. So oder anders ist dem Zuschauer, der sich mit einer Postkarte gratis beteiligt, im Voraus nicht bekannt, um welchen Preis er spielt; zumindest in diesem Punkt ist seine Beteiligung deshalb nicht chancengleich möglich, selbst wenn davon ausgegangen würde, die einzelnen Spiele seien unter sich ohne weiteres austauschbar. Die Beschwerdeführerin kann in diesem Zusammenhang nichts aus der von ihr angerufenen Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Oktober 2001 ableiten, in der diese wegen der Austauschbarkeit der Spiele einen Verstoss gegen das Lotteriegesetz verneint hat: Der entsprechende Entscheid erging aufgrund eines (offenbar leicht) anderen Sachverhalts durch eine andere Behörde als hier und betraf nicht die Sendungen der Beschwerdeführerin. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft nur einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit selber bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; BGE 129 I 161 E. 4.1 und 4.2 S. 170; BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Weder das BAKOM noch die Rekurskommission waren somit an die zitierte Verfügung der Bezirksanwaltschaft gebunden; es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Zulässigkeit der von ihr organisierten Spiele allenfalls selber lotterierechtlich bei den zuständigen Behörden abklären zu lassen; sie durfte sich diesbezüglich nicht allein auf eine Einstellungsverfügung einer erstinstanzlichen Behörde in einem anderen Fall verlassen. Im Übrigen geht es vorliegend nicht um ein Strafverfahren, sondern um den Widerruf der verwendeten Mehrwertdienstnummern, weshalb die geltend gemachte Irrtumsproblematik hier nicht weiter vertieft zu werden braucht.
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3.2.3 Die umstrittenen Spiele sind aufgrund ihrer Anlage für das Durchschnittspublikum auch nicht ohne weiteres und unmissverständlich als Veranstaltungen erkennbar, an denen ohne Einsatz mit gleichen Gewinnaussichten teilgenommen werden kann (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216): Ziel der einzelnen Sendung ist es, möglichst viele Telefonanrufe und Beantwortungsversuche zu provozieren und die damit verbundenen Mehrwertdienstgebühren einzunehmen. Der Präsentator fordert immer wieder dazu auf, anzurufen, da die Antwort einfach sei und nicht mehr viel Zeit bleibe, den Gewinn zu realisieren. Die Spiele sind zum Teil bewusst so gestaltet, dass auf einfache Fragen lange keine Antwort zugelassen bzw. entgegengenommen und dem Zuschauer dadurch der Eindruck vermittelt wird, es gingen keine Lösungen ein, was seine Chancen bei einem Anruf erhöhe. Die Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte, auf die meist nur in sehr kleiner, unleserlicher Schrift hingewiesen wird, rückt durch die Spieldynamik in den Hintergrund; beim Publikum wird der Eindruck erweckt, letztlich nur mit dem gebührenpflichtigen Anruf das Spielgeschehen beeinflussen zu können. Für den Zuschauer ist nicht nachvollziehbar, wie er sich mit dem Einsenden einer Postkarte am Spiel gratis soll beteiligen können, muss er doch davon ausgehen, dass diese zu spät eintreffen wird, da die Quizfrage, deren Lösung er zu kennen glaubt, innerhalb der jeweiligen Spielzeit beantwortet werden muss. Soweit der Präsentator mündlich darauf hinweist, dass die Teilnahme auch per Postkarte möglich sei, werden dem Zuschauer keine zusätzlichen Erklärungen geliefert; solche findet er zwar auf dem Teletext, doch kann von ihm, falls er überhaupt über einen Zugang zu diesem verfügt, nicht erwartet werden, dass er erst eine entsprechende Recherche tätigt; die Veranstaltung muss nach der Rechtsprechung aufgrund der Ankündigung selber für den Interessenten "ohne weiteres und unmissverständlich" als Gratisveranstaltung erkennbar sein (BGE 125 IV 213 E. 1c S. 216).
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Erwägung 4.2 | |
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4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei - da es sich dabei um eine subjektive Einschätzung handle - nicht leicht zu beurteilen, ob eine Preisangabe klar, transparent, verständlich und gut lesbar erscheine, verkennt sie, dass der Verordnungsgeber gerade deswegen mit der Schriftgrösse ein möglichst einfach handhabbares Kriterium als Regel vorgeben wollte. Wird dieses erfüllt, ist - unter Vorbehalt der Vereitelung des Gesetzeszwecks durch andere Mittel (Farbabstufungen/Schriftwahl usw.) - zu vermuten, dass die Angabe hinreichend klar erfolgt ist und den gesetzlichen Pflichten nachgekommen wurde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung machte die Ausnahme zur Regel, was weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1bis PBV bzw. dem Informationsblatt des seco vereinbar ist, welches nur "ausnahmsweise" eine Abweichung von der gleichen Schriftgrösse zulässt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb - wie die Beschwerdeführerin weiter einwendet - die Einblendungen der Nummern 0901 901 000 und 0901 456 000 bzw. die damit verbundenen Preisangaben noch dem Staatssekretariat für Wirtschaft hätten unterbreitet werden müssen: Nachdem dieses wegen des farblichen Unterschieds die Preisanschrift für die Nummer 0901 251 251 als "gerade noch" genügend gewertet hatte, durfte das BAKOM davon ausgehen, dass dies auf die anderen beiden Nummern nicht mehr zutraf, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten.
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4.3.2 Dies war hier nicht der Fall: Mit der gewählten Anschrift von "1.50 CHF/Anruf", "1.50 SFR/Anruf", "1.50 Fr. Anruf/Minute" wurde beim Zuschauer im Rahmen der Spielanlage, bei welcher der Präsentator zu immer weiteren Anrufen motivierte bzw. eine entsprechende Aufforderung am Telefon erfolgte ("Pech gehabt. Versuchen Sie's gleich noch einmal" usw.), der Eindruck erweckt, der Mehrwertdienstanteil sei geschuldet, wenn der Lösungsvorschlag in der Sendung selber unterbreitet bzw. zumindest die Lösung oder die eigene Nummer für den Rückruf übermittelt werden konnte. Diese Annahme wurde dadurch verstärkt, dass die mit dem Anruf verbundenen Kosten, d.h. die jeweiligen Spieleinsätze, nicht unmittelbar zu leisten waren, sondern erst mit der Telefonrechnung anfielen, weshalb dem Konsumenten nicht sofort bewusst werden konnte, dass die Angabe "pro Anruf" auch die in seinen Augen nur versuchte Teilnahme am Spiel erfasste.
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4.3.4 Ziel der Beschwerdeführerin ist es, möglichst viele Anrufe mit den entsprechenden Mehrwertdienstgebühren auf die umstrittenen Nummern zu erhalten; es darf deshalb von ihr - aus lauterkeitsrechtlichen Gründen - erwartet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Preise fair informiert und nicht in etlichen Fällen über eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum des Konsumenten auszunutzen versucht; es sind deshalb strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit ihrer Preisanschriften zu stellen. Im Zusammenhang mit Preisangaben bei der Erwachsenenunterhaltung hat das Bundesgericht festgehalten, dass es dabei auch darum gehe, potentielle Kunden zu schützen, die selbst zur Lösung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage seien (vgl. BGE 128 IV 177 E. 2.3 S. 182); es stellte bei seiner Beurteilung somit nicht nur auf den durchschnittlichen, sondern gerade auch auf den nicht besonders gewandten und deswegen verstärkt schutzwürdigen Konsumenten ab. Soweit die Beschwerdeführerin nicht darauf hinwies, dass die Mehrwertgebühr in jedem Fall erhoben wird (z.B. "1.50 CHF/Anruf oder Anrufversuch"), waren ihre Angaben für diesen ungenügend spezifiziert und "nicht unmissverständlich" bzw. nicht hinreichend "transparent" im Sinne von Art. 13 Abs. 1bis PBV.
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