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25. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Steuerverwaltung des Kantons Wallis gegen Amherd (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_860/2014 / 2C_861/2014 vom 24. Mai 2016 | |
Regeste |
Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. | |
Sachverhalt | |
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B.
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B.a In der Veranlagung vom 21. März 2013 akzeptierte die kantonale Steuerverwaltung von den geltend gemachten Fr. a einen Betrag von Fr. c (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. d (Kantons- und Gemeindesteuern) als Zuwendung an politische Parteien; die Nichtgewährung ![]() | 3 |
B.b Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 21. Juni 2013 ab. Die von Viola Amherd dagegen erhobene Beschwerde hiess die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis mit Urteil vom 18. Juni 2014 für die direkte Bundessteuer 2011 wie für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 gut. Sie kam dabei zum Schluss, dass persönliche Wahlkampfkosten, Wahlkampfbeiträge an die Partei und andere mit der Wahl in direktem Zusammenhang stehende Auslagen bei einer Wiederwahl - unabhängig des Erfolgs - als Berufsunkosten bzw. Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien.
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C. Mit Eingabe vom 19. September 2014 erhebt die Steuerverwaltung des Kantons Wallis Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil der Steuerrekurskommission vom 18. Juni 2013 (recte: 2014) betreffend die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2011 sei aufzuheben. Das steuerbare Nettoeinkommen von Viola Amherd sei auf Fr. g (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. h (Kantons- und Gemeindesteuer) festzusetzen.
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Viola Amherd beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Die Vernehmlassung der kantonalen Steuerrekurskommission erfolgte verspätet und ist aus diesem Grund aus dem Recht zu weisen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146 des ![]() | 8 |
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Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft (BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012 / 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_860/2014) und die direkte Bundessteuer (2C_861/2014) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
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1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als ![]() | 11 |
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I. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 2 | |
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Erwägung 3 | |
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Begriff der Berufskosten nach Art. 26 DBG nicht nur sogenannte "finale Aufwendungen" umfasst, die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in einem direkten ursächlichen Zusammenhang stehen. ![]() | 18 |
Das Gesetz spricht bei den hier relevanten "übrigen Berufskosten" nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG von den "für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" und lässt damit nicht jedweden Zusammenhang zur Einkommenserzielung genügen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BKV; Urteil 2C_566/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.3, in: StE 2009 B 22.3 Nr. 99). Eine klare Abgrenzung der Gewinnungskosten zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten (Art. 34 lit. a DBG) fällt mitunter schwer, wie sich etwa an den Beispielen der Mandatssteuern oder Standeskosten zeigt (Art. 1 Abs. 2 BKV; BGE 124 II 29 E. 5b S. 37; BGE 100 Ib 480 E. 3a S. 481; 78 I 145 E. 1 S. 149).
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3.3 Die Ausübung eines politischen Amtes ist steuerrechtlich unbestrittenermassen als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (BGE 124 II 29 E. 4d S. 35; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2008, N. 26 zu Art. 17 DBG und N. 47 zu Art. 26 DBG). Bei Einkommen aus unselbständiger ![]() | 21 |
In die gleiche Richtung zielt im Übrigen auch Art. 1 Abs. 1 BKV, wonach als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit Aufwendungen gelten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
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Erwägung 4 | |
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4.2 Die Beschwerdegegnerin hat die hier in Frage stehenden Aufwendungen im Jahr 2011 getätigt. Die Nationalratswahlen fanden am 23. Oktober 2011 statt. Die Mitglieder des Nationalrats werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt (Art. 145 BV). Mit anderen Worten: Die der Beschwerdegegnerin im Verlauf des Jahres 2011 angefallenen Wahlkampfkosten betreffen nicht die - im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides - noch laufende Amtsperiode, sondern die darauf folgende Amtsperiode (Dezember 2011 bis Dezember 2015). Unter diesen Umständen muss den geltend gemachten Wahlkampfkosten der für Gewinnungskosten notwendige, ![]() | 26 |
Die von der Vorinstanz vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Erstwahl und einer Wiederwahl würde zudem heikle Abgrenzungsfragen, insbesondere in Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aufwerfen. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die Wahlkampfkosten von nicht gewählten Kandidierenden bzw. von Kandidierenden, die erst im Verlaufe einer Amtsperiode (z.B. aufgrund eines Rücktritts oder eines Todesfalls) in den Nationalrat nachrutschen.
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4.4 Dies führt insgesamt zum Schluss, dass die persönlichen Wahlkampfkosten der Steuerpflichtigen nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten im Sinne von Art. 25 bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG ![]() | 29 |
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II. Kantons- und Gemeindesteuern
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Erwägung 5 | |
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5.2 Demnach erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ![]() | 34 |
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