BGE 142 II 433 | |||
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39. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Zollkreisdirektion Basel (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 | |
Regeste |
Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. | |
Sachverhalt | |
A. Am 5. Mai 2014 meldete die X. AG (nachfolgend: die Spediteurin) bei der Zollstelle Basel/St. Louis-Autobahn (nachfolgend: die Zollstelle) eine für die Y. AG in U./GR (nachfolgend: die Importeurin) bestimmte Sendung im elektronischen Verfahren ("e-dec") zur Einfuhr an. Ihre Deklaration lautete folgendermassen:
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"1'100 Kartons, Rindfleischbinden, gefroren, Tarifnummer 0202.3099 / stat. Schlüssel 917, Eigenmasse: 24'140.200 kg, Rohmasse: 25'160 kg, stat. Wert Fr. 167'299.-, MWST-Wert Fr. 169'799.-, Normalveranlagung, Zollansatz Fr. 2'057.- je 100 kg brutto, Generalbewilligung BLW Nr. z."
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Nach einer ohne Beschau vorgenommenen formellen Überprüfung der Zollanmeldung veranlagte die Zollstelle die Einfuhr mit Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 2014 antragsgemäss nach Tarifnummer 0202.3099 zu einem Zollansatz von Fr. 2'057.- je 100 kg brutto. Die Zollforderung belief sich mithin auf Fr. 517'541.20.
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B.
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B.a Mit einer als "Selbstanzeige (...) mit dem Antrag auf Richtigstellung der Falschverzollung der Rindfleischbinden" betitelten Eingabe vom 19. Mai 2014 beantragte die Spediteurin bei der Zollstelle eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Veranlagungsverfügung dahingehend, dass die fragliche Einfuhr nachträglich als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnummer 1602.5099 (Fr. 638.- je 100 kg brutto) zu veranlagen sei. Sie ergänzte, der Nachweis dafür, dass es sich tatsächlich um gewürztes Rindfleisch gehandelt habe, ergebe sich aus den beigelegten Unterlagen.
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B.b Am 20. Mai 2014 überwies die Zollstelle die Eingabe an die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: die Zollkreisdirektion), dies zwecks Behandlung als "Tarifbeschwerde". Die Zollkreisdirektion informierte die Spediteurin am 23. Mai 2014 dahingehend, dass der für eine Neuveranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 erforderliche Nachweis noch nicht erbracht sei. Für die beantragte Einreihung ins Kapitel 16 des Zolltarifs müsse nachgewiesen sein, dass im Zeitpunkt der Einfuhr "die Würzstoffe (z. B. zerriebener oder gemahlener Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar" oder "in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" gewesen seien. Als Beweismassnahme käme gegebenenfalls eine nachträgliche Kontrolle der Ware in Betracht, soweit die Ware noch eindeutig identifizierbar und in repräsentativer Menge vorhanden sei.
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B.c Am 27. Mai 2014 reichte die Spediteurin weitere Beweismittel nach und gab sie zu verstehen, dass bei der Importeurin "jederzeit eine Domizilrevision vorgenommen" werden könne. Zwei Tage später ergänzte sie, das eingeführte Rindfleisch sei bereits aufgetaut und eingesalzen worden, was eine Domizilbeschau erübrige. Es könne aber die "Folgesendung" vom 5. Juni 2014 beschaut werde. Diese stamme von derselben Lieferantin und umfasse Ware von derselben Qualität.
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B.d Am 2. Juni 2014 entgegnete die Zollkreisdirektion, der Vergleich mit einer "Folgesendung" sei ungeeignet, die Beschaffenheit (insbesondere die Stärke bzw. Art der Würzung) der streitbetroffenen Einfuhr nachzuweisen. Mit Entscheid vom 18. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion die Beschwerde vom 19. Mai 2014 ab.
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C. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. April 2015 ab (A-5216/2014).
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D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhebt die Spediteurin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und für die Verzollung der Einfuhr von gewürzten Rindfleischbinden gemäss Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 2014 sei die Tarifnummer 1602.5099 anstelle der Tarifnummer 0201.3099 heranzuziehen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
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"1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
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a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
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b. keine Beschau angeordnet hat.
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2 Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
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3 Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
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a. die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
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b. die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind."
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Zu den Rechtsmittelmöglichkeiten hält Art. 116 ZG Folgendes fest:
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"1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
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1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
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2 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
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3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
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4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege."
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1 Die direktsteuerlichen Berichtigungs-Tatbestände (Art. 150 Abs. 1 DBG [SR 642.11] bzw. Art. 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) sollen sicherstellen, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines blossen "Kanzleifehlers" den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können (XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 24 N. 14; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 26 N. 134; KLAUS A. VALLENDER, in: Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern [...], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Zweifel/Athanas [Hrsg.], 2. Aufl. 2002, N. 4 zu Art. 52 StHG).
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3.2.5 In inhaltlicher Hinsicht beruht die zollrechtliche Berichtigung darauf, dass die tatsächliche Wareneigenschaft und jene, wie sie zur Veranlagung herangezogen worden war, auseinanderfallen. Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG ist die anmeldepflichtige Person (und nur sie) berechtigt, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung zu unterbreiten. Offenkundig geht es hierbei nicht um einen eigentlichen "Kanzleifehler" im Sinne der direkt- und mehrwertsteuerlichen Berichtigungsnormen, sondern vielmehr um eine unzutreffende Zollanmeldung, deren Änderung sich zwangsläufig auf das Dispositiv auswirkt. Anders als in den Gebieten, die von Art. 69 Abs. 3 VwVG beherrscht werden (dazu PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, N. 4 zu Art. 150 DBG), ist zollrechtlich eine Änderung der bisherigen Verfügungsformel durchaus möglich, ansonsten eine Änderung der Veranlagung gar nicht in Frage käme. Entsprechend muss es sich auch nicht um vereinzelte, geringfügige Unstimmigkeiten handeln, wie sie direktsteuerlich typisch sind (zit. Urteil 2C_519/2011 E. 3.4.2).
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3.2.6 Der das zollrechtliche Verfahren beherrschende Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung (vorne E. 2.2) kann gerade bei einer Falschanmeldung zu unverhältnismässigen Ergebnissen führen (Botschaft ZG, 617 zu Art. 34 E-ZG). Das Interesse an der Berichtigung geht tatbestandsgemäss von der anmeldepflichtigen Person aus. Dementsprechend obliegt es auch ihr, die Sachlage nachzuweisen, aus welcher sich die Nämlichkeit der Ware ergibt (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 207 und insb. 209 zu Art. 12 VwVG; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.4 S. 299). Dies fliesst aus dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 242; BGE 139 III 278 E. 3.2 S. 279), der auch im öffentlichen Recht gilt (BGE 138 II 465 E. 6.8.2 S. 486; BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; Urteil 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 2.12.1, in: ASA 83 S. 413), ferner aus Art. 12 VwVG ("Feststellung des Sachverhalts, Grundsatz"). Diese Norm ist im Berichtigungsverfahren anwendbar, greift der Ausschluss gemäss Art. 3 lit. e VwVG doch hier nicht. Der Vorbehalt von Art. 3 lit. e VwVG bezieht sich auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung (Urteil 2A.106/1995 vom 24. April 1996 E. 3a; NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 3 VwVG). In diesem Verfahrensabschnitt stünde ein förmliches Veranlagungsverfahren der gebotenen sofortigen Erledigung entgegen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 9). Im Rechtsmittelverfahren, wozu das zollrechtliche Berichtigungsverfahren gezählt werden darf, bestehen keine derartigen Einschränkungen (MARTIN KOCHER, in: Zollgesetz [ZG], Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], 2009, N. 10 zu Art. 116 ZG).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; nicht publ. E. 1.3.4) meldete die Spediteurin am 5. Mai 2014 die streitbetroffene Ware elektronisch an. Die Veranlagungsverfügung erging am 15. Mai 2014 und beruhte auf der beantragten Einreihung (Tarifnummer 0202.3099, Fr. 2'057.- je 100 kg brutto; vorne Sachverhalt lit. A). Vier Tage später, am 19. Mai 2014, reichte die Spediteurin eine als "Selbstanzeige [...] mit dem Antrag auf Richtigstellung der Falschverzollung der Rindfleischbinden" betitelte Eingabe ein. Darin ersuchte sie um Einreihung unter die Tarifnummer 1602.5099 (Fr. 638.- je 100 kg brutto). Am 20. Mai 2014 überwies die Zollstelle die Eingabe an die Zollkreisdirektion, dies zwecks Behandlung als "Tarifbeschwerde" (vorne Sachverhalt lit. B.b).
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1 Fraglich ist vielmehr, ob die Zollstelle ein Berichtigungsverfahren zu eröffnen gehabt hätte, anstatt die Angelegenheit zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens an die Zollkreisdirektion zu überweisen. Die Vorinstanz erwägt hierzu, von einem blossen Versehen im Sinne von Art. 34 ZG könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die behauptete Falschanmeldung nicht liquid gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1.1). Dies zu prüfen, wäre aber gerade Gegenstand des Berichtigungsverfahrens gewesen, setzt der Tatbestand doch voraus, dass "die Waren seither nicht verändert worden sind" (Art. 34 Abs. 4 lit. b Satzteil 2 ZG). Die Beweisführungslast und die Beweislast obliegen hierbei nach dem Gesagten der anmeldepflichtigen Person. Sie leitet aus der behaupteten Nämlichkeit Rechte ab (Art. 8 ZGB; vorne E. 3.2.6). Wie gezeigt, unterliegen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren keinerlei Konkurrenz (vorne E. 3.2.9).
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3.4.3 Es fragt sich, ob der Spediteurin und/oder Importeurin durch die Überweisung an die Zolldirektion ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Richtigerweise hätte der Zollkreis das Berichtigungsverfahren eingeleitet und abschliessend verfügt, ehe die Zollkreisdirektion auf Beschwerde hin hätte entscheiden können. Alsdann wäre der Weg an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht offengestanden. Aufgrund dessen, dass die Zollkreisdirektion einen erstinstanzlichen Entscheid fällte, entfiel nun aber eine verwaltungsinterne Instanz. Dies kann unter den gegebenen Umständen als vertretbar erachtet werden. Die sich aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie ergebenden Ansprüche sind jedenfalls nicht verletzt. So gewährleistet Art. 29a BV zwar den Zugang zu wenigstens einem Gericht, das Rechts-und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann (zum Zollrecht insbesondere Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.5, in: ASA 81 S. 588). Hinsichtlich der Anzahl verwaltungsinterner Instanzen macht Art. 29a BV keinerlei Vorgaben. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zollkreisdirektion auf Beschwerde hin anders entschieden hätte, als sie dies erstinstanzlich tat.
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Erwägung 4 | |
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4.3 Die Spediteurin rügt recht allgemein, die Vorinstanz habe es in antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtswidrig unterlassen, die angebotenen Beweismittel abzunehmen. Insbesondere habe sie zu Unrecht davon abgesehen, ein Gutachten anzuordnen, das sich zum Thema "Wahrnehmbarkeit des Würzgeschmacks im Sinne der Schweizerischen Erläuterungen (...) unter Verwendung von 3,5 Gramm pro Kilogramm der Gewürzmischung (...) durch Verarbeitung im Tumblerverfahren" hätte aussprechen sollen. Eine detaillierte verfassungsbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist freilich unterblieben, weshalb der Frage an sich nicht weiter nachzugehen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; nicht publ. E. 1.3.3). Es kann immerhin festgehalten werden, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zu Wert und Unwert eines möglichen Gutachtens nicht geradezu unhaltbar sind. Gegenteils leuchtet es ein, dass eine derartige Expertise zwar allgemeine Erkenntnisse liefern könnte, die letztlich entscheidende Frage, ob die Einfuhr vom 5. Mai 2014 eine bestimmte Qualität aufwies, aber zwangsläufig offenlassen müsste. Dass nicht eine Folgesendung anstatt der streitbetroffenen Lieferung geprüft werden kann, erscheint als durchaus nachvollziehbar und willkürfrei. Die Importeurin hat die von der Zollkreisdirektion anberaumte Domizilbeschau vereitelt (vorne Sachverhalt lit. B.c). Sie hat es nun auch zu vertreten, dass der Beweis der angeblichen Nämlichkeit nicht mehr erbracht werden konnte.
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Erwägung 5 | |
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5.4 Im Unterschied zu den genannten Texten gemäss Art. 5 PublG, die in ihrer Gesamtheit nur übersichtsweise referenziert werden (Titel, Fundstelle, gegebenenfalls Bezugsquelle), ist das Zolltarifgesetz als solches ordentlich publiziert worden (Art. 7 Abs. 1 PublG; so erstmals in AS 1987 1871). Von der Veröffentlichung ausgenommen sind einzig die Anhänge 1 und 2, welche den umfangreichen Generaltarif enthalten. Dieser ist immerhin online einsehbar, dies auf einer amtlichen Website, und damit jederzeit zugänglich. Die Technik der partiellen Nichtpublikation ist umso zulässiger, als gemäss Art. 5 PublG auch ganze Texte zum Gegenstand einer Verweispublikation gemacht werden dürfen. Das gewählte Vorgehen findet seine unmittelbare Grundlage im Zolltarifgesetz und ist mittelbar durch das Publikationsgesetz abgedeckt. Es ist damit für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV).
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5.6 Im Übrigen haben die Eidgenössischen Räte unlängst eine Revision des Zolltarifgesetzes vorgenommen, welche den hier interessierenden Bereich der zolltariflichen Begünstigung der Importe von gewürztem Fleisch beschlägt (Generaltarif, Anhang 1 [Schweizerischer Zolltarif], Teil 1a [Einfuhrtarif]; dazu AS 2016 1401). Die Novelle ist auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt worden (AS 2016 1401). Das Vorgehen - Beratung in den Eidgenössischen Räten, Unterstellung unter das fakultative Referendum, Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung - verdeutlicht, dass dem Generaltarif Gesetzesrang zukommt. (...)
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