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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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10. Auszug aus dem Entscheid vom 26. März 1959 i.S. Hunziker. | |
Regeste |
Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Soweit die wirklichen Bezüge des Schuldners nach Abzug der notwendigen Gewinnungskosten das Existenzminimum übersteigen, sind sie ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstvertrag sie als Lohn oder als Spesenersatz bezeichnet, als unbestrittenes Lohnguthaben zu pfänden. | |
Sachverhalt | |
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Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen: | |
InBGE 75 III 99hat das Bundesgericht erklärt, die feste Lohnpfändung habe sich auf die vereinbarten Anstellungsbedingungen zu stützen, und in BGE 84 III 38 heisst es u.a., bei der Pfändung eines das Existenzminimum übersteigenden bestimmten oder bestimmbaren Lohnbetrags sei auf den wirklichen Verdienst des Schuldners abzustellen, nicht auf die Behauptung des Gläubigers, dass der Schuldner nach dem Gesetz (nämlich nach dem Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden) einen höhern Lohn erhalten könnte und sollte. Beides hat jedoch, wie aus dem Zusammenhang hervorgeht, nur den Sinn, dass sich nach den tatsächlich gegebenen Anstellungsbedingungen bestimme, ob und wieweit eine feste Lohnpfändung (verstanden als Gegensatz zur Pfändung streitiger Lohnansprüche) vollzogen werden könne. Die Meinung ist keineswegs die, dass die Pfändbarkeit der wirklichen Bezüge des Schuldners davon abhänge, ![]() | 3 |
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