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34. Entscheid vom 11. November 1959 i.S. Ritter. | |
Regeste |
Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG. |
Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2). |
Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Betreibungsamt Winterthur I lehnte es unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 SchKG ab, das Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. Des Gläubigers Beschwerde war erfolglos, ebenso sein Rekurs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde.
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C.- Deren Entscheid vom 16. Oktober 1959 bildet den Gegenstand des vorliegenden Rekurses des Gläubigers, der das Beschwerdebegehren erneuert, das Betreibungsamt Winterthur I sei anzuweisen, dem Betreibungsbegehren gegen Marlies Rutz Folge zu geben.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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(Abs. 1) Hat der Schuldner einen gesetzlichen Vertreter, so ist die Betreibung am Wohnsitze des letzteren zu führen, und es sind diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen.
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(Abs. 3) Für Forderungen jedoch, die aus einem gemäss Artikel 412 des Zivilgesetzbuches bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die Betreibung gegen den Schuldner selbst am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen.
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Während das Betreibungsamt und die kantonalen Beschwerdeinstanzen sich auf die erste dieser Bestimmungen stützen, hält der Rekurrent den Ausnahmefall des Abs. 3 ![]() | 7 |
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2. Die hievon abweichende Betrachtungsweise des Rekurrenten beruht namentlich auf den Ausführungen in BGE 45 II 244 ff., Erw. 2, wo einer minderjährigen Kellnerin ein selbständiger Wohnsitz am Ort ihrer Berufsausübung zuerkannt wurde. Diese Entscheidung ist aber von der spätern Rechtsprechung als unzutreffend erkannt worden. BGE 67 II 83 /84 legt eingehend dar, dass sich weder aus den Art. 295 und 296 noch aus Art. 412 ZGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 SchKG ein selbständiger Wohnsitz des in Anstellung befindlichen Minderjährigen herleiten lässt. "Seul l'exercice à titre indépendant d'une véritable profession ou industrie peut comporter, pour le mineur sous puissance paternelle comme pour le mineur sous tutelle, un domicile distinct". Mit Hinweis hierauf hat auch die staatsrechtliche Kammer ausgesprochen: "Nur bei selbständiger Ausübung eines Berufes oder Gewerbes kann das minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kind einen andern Wohnsitz haben als denjenigen der Eltern" (BGE 76 I 303). Da die Rekursgegnerin sich nicht in einem solchen Falle befindet, bleibt es somit beim Ergebnis nach Erw. 1 hievor. Übrigens gehen die erwähnten neueren Entscheidungen ebenfalls noch zu weit, indem sie dem fern vom Wohnort der Eltern, mit deren Zustimmung, selbständig beruflich oder gewerblich tätigen Minderjährigen und ebenso dem mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde in solcher Weise tätigen Bevormundeten einen besondern "Wohnsitz" zuerkennen. In Wahrheit ergibt sich aus Art. 412 (allenfalls in Verbindung mit Art. 280) ZGB nur eine gewerbliche Niederlassung, die gemäss Art. 47 Abs. 3 SchKG lediglich für die Geltendmachung der aus diesem Betrieb entspringenden Verbindlichkeiten Bedeutung hat und nicht auch einen persönlichen Wohnsitz begründet. Dieser befindet ![]() | 9 |
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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