BGE 86 III 3 | |||
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2. Entscheid vom 11. Mai 1960 i.S. Grob. | |
Regeste |
Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG muss handschriftlich unterzeichnet sein, ansonst er ungültig ist (Art. 30 Abs. 1 OG, 14 OR). | |
Sachverhalt | |
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Darunter versteht das Gesetz selbstverständlich - wie es Art. 14 OR für die nach Gesetz der schriftlichen Form bedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausdrücklich sagt - eigenhändige Unterschrift. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 OG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern sie macht die handschriftliche Unterzeichnung zur Gültigkeitsvoraussetzung der Vorkehr. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE 29 I 477, 77 II 352, 80 IV 48, 81 IV 143, 83 II 514; mit Bezug auf den Rekurs gemäss Art. 19 SchKG/78 ff. OG: Entscheid vom 1. Juli 1955 i.S. Müller c. Zürich, nicht publ.). Der in Maschinenschrift angebrachte Name des Rekurrenten vermag die handschriftliche Unterzeichnung nicht zu ersetzen.
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Rücksendung an den Rekurrenten zur Verbesserung kam nicht in Frage, da bei Eingang des Rekurses beim Bundesgericht die Rekursfrist bereits abgelaufen war.
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Dieser Formmangel hat Ungültigkeit des Rekurses zur Folge.
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Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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