![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
2. Entscheid vom 11. Mai 1960 i.S. Grob. | |
Regeste |
Der Rekurs an das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG muss handschriftlich unterzeichnet sein, ansonst er ungültig ist (Art. 30 Abs. 1 OG, 14 OR). | |
Sachverhalt | |
1 | |
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Nach Art. 30 Abs. 1 OG müssen alle für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften mit Unterschrift versehen sein. Darunter versteht das Gesetz selbstverständlich - wie es Art. 14 OR für die nach Gesetz der schriftlichen Form bedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen ausdrücklich sagt - eigenhändige Unterschrift. Die Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 OG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern sie macht die handschriftliche Unterzeichnung zur Gültigkeitsvoraussetzung der Vorkehr. Eine Eingabe ohne handschriftliche Unterschrift stellt keine rechtserhebliche Erklärung dar (BGE ![]() | 2 |
Rücksendung an den Rekurrenten zur Verbesserung kam nicht in Frage, da bei Eingang des Rekurses beim Bundesgericht die Rekursfrist bereits abgelaufen war.
| 3 |
Dieser Formmangel hat Ungültigkeit des Rekurses zur Folge.
| 4 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
| 5 |
6 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |