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14. Entscheid vom 12. Juli 1960 i.S. Haudenschild | |
Regeste |
Betreibungsart (Art. 41 SchKG). |
Kann der Schuldner den Gläubiger, der gemäss Art. 60 Abs. 1 VVG am Ersatzanspruch des Schuldners gegen den Versicherer ein Pfandrecht besitzt, auf den Weg der Betreibung auf Pfandverwertung verweisen? | |
Sachverhalt | |
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B.- Hierauf leiteten Witwe Emma Demmler und ihre Kinder Marlies und Christine gegen Fritz und Walter Haudenschild Klage ein, mit der sie als Schadenersatz und Genugtuung insgesamt Fr. 181'404.80 forderten (die Witwe Fr. 148'304.80, die Kinder Fr. 13'750 bew. Fr. 19'350). In diesem Prozess anerkannten die Beklagten, Fr. 7616.-- schuldig zu sein, nämlich Fr. 1500.-- für Sachschaden, Fr. 36.- für Arztkosten, Fr. 3000.-- für Bestattungskosten, Fr. 80.- für Abschleppkosten und Fr. 1000.-- pro Kläger als Genugtuung.
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Gestützt auf diese Schuldanerkennung leiteten die Kläger gegen Fritz Haudenschild Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein, und zwar die Witwe für Fr. 5616.--, die Kinder für je Fr. 1000.-- (Betreibungen Nr. 5609-5611 des Betreibungsamtes Wangen a.d.A.). Nach Erhalt der Zahlungsbefehle führte Fritz Haudenschild Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibungen seien aufzuheben, weil für die in Betreibung gesetzten Forderungen gemäss Art. 60 ![]() | 3 |
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 21. Juni 1960 abgewiesen mit der Begründung, ein auf Pfändung oder Konkurs betriebener Schuldner könne durch Beschwerde die Aufhebung der Betreibung erreichen, wenn er in liquider Weise darzutun vermöge, dass die Forderung pfandgesichert sei. Im vorliegenden Fall übersteige die Summe der gestellten Ansprüche die Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- bei weitem und werde die Versicherung Zahlungen erst vornehmen, wenn die Auseinandersetzung unter den Anspruchsberechtigten über die Teilung der Summe abgeschlossen sei. Bei dieser Sachlage könne den Gläubigern die Anhebung einer Betreibung auf Pfandverwertung nicht zugemutet werden. Das Pfandrecht sei nicht mit der erforderlichen Liquidität nachgewiesen.
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D.- Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Betreibungen Nr. 5609-5611 seien aufzuheben.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Die Beschwerde, mit der ein auf Pfändung oder Konkurs betriebener Schuldner den Gläubiger auf den Weg der Pfandbetreibung verweisen will, kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nur Erfolg haben, wenn der Schuldner in liquider Weise darzutun vermag, dass die in Betreibung gesetzte Forderung pfandgesichert ist (BGE 77 III 101mit Hinweisen, BGE 83 III 61).
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An dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte nach Art. 60 Abs. 1 VVG im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht. Die Forderung des Geschädigten gegen den ![]() | 7 |
Dieser Grundsatz kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten, wenn die Ansprüche des (oder der) Geschädigten die Haftpflichtversicherungssumme übersteigen. InBGE 58 III 56hat das Bundesgericht freilich erklärt, gegen den Schuldner einer pfandgesicherten Forderung sei die gewöhnliche Betreibung erst zulässig, wenn das Pfand verwertet sei und sich dabei ein Ausfall ergeben habe; unter keinen Umständen könne "eine auch noch so zuverlässige Schätzung die Verwertung ersetzen" (womit nur gemeint sein kann, das Ungenügen des Pfandes stehe erst nach der Verwertung einwandfrei fest). Unter Hinweis auf diesen Entscheid sagt BGE 83 III 62 Erw. 2, das Recht des Schuldners, den Gläubiger in erster Linie auf die Pfandverwertung zu verweisen, sei nach feststehender Praxis nicht vom Wert der Pfänder abhängig. Die dem PräjudizBGE 58 III 56zugrunde liegende Erwägung verliert jedoch ihre Berechtigung, wenn das Pfand im Ersatzanspruch des Schuldners aus einer Haftpflichtversicherung besteht. Hier ist der Höchstwert des Pfandes mit absoluter Sicherheit von vornherein feststellbar; er entspricht dem Betrag, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag höchstens einzustehen hat. Macht der Geschädigte einen diesen Betrag übersteigenden Anspruch geltend, so besitzt er folglich für den Überschussbetrag klarerweise keine Pfandsicherheit. Daher muss ihm gestattet sein, für diesen Betrag sogleich die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einzuleiten. Die vorbehaltlose Fassung von Art. 41 SchKG, auf die in BGE 83 III 62 hingewiesen wird, kann hieran nichts ändern, weil eben die Forderung des Geschädigten in Wirklichkeit höchstens bis zum Betrag der im Haftpflichtversicherungsvertrag ![]() | 8 |
Im vorliegenden Falle machen die drei betreibenden Gläubiger mit Einschluss der in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 7616.-- gerichtlich eine Gesamtforderung von Fr. 181'404.-- geltend. Davon sind unzweifelhaft höchstens Fr. 55'000. -(Fr. 50'000.-- Personen- und Fr. 5000.-- Sachschaden) pfandgesichert. Also konnten die Gläubiger für den darüber hinaus geforderten Betrag oder einen Teil davon ohne weiteres die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs anheben.
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Die Gläubiger haben allerdings im Betreibungsbegehren nicht ausdrücklich erklärt, dass sie den Betrag von Fr. 7616.-- mit den vorliegenden Betreibungen als Teil ![]() | 10 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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