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22. Entscheid vom 7. November 1960 i.S. Rickenbach. | |
Regeste |
Rechtsvorschlag. Art. 74 und 75 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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B.- Auf Beschwerde der Gläubigerin befand die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 17. Oktober 1960 den Rechtsvorschlag wegen nicht ziffermässig genauer Teilbestreitung der Forderung als ungültig und wies das Betreibungsamt an, der Gläubigerin ein Zahlungsbefehlsdoppel mit dem Vermerk zuzustellen, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden.
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C.- Mit vorliegendem Rekurs beantragt der Schuldner, der von ihm erhobene Rechtsvorschlag sei als erfolgt zu betrachten.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Durch Rechtsvorschlag kann die ganze Forderung oder auch nur ein Teilbetrag bestritten werden. "Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt betrachtet wird" (Art. 74 Abs. 2 SchKG). Auf Grund dieser Vorschrift sieht die Vorinstanz den vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlag als ungültig an. Indessen ist der Rechtsvorschlag, wenn man zunächst von der ihm beigegebenen Begründung absieht, ohne Einschränkung, somit für den ganzen Forderungsbetrag, erhoben worden ("Schuldner erhebt Rechtsvorschlag"). Eines Zusatzes zur Begründung hätte es gar nicht bedurft, und es ist eine solche Begründung nicht als abschliessend zu betrachten; sie schliesst die Erhebung weiterer Einreden bei der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht aus (Art. 75 SchKG). Das gilt insbesondere auch dann, wenn sich die Begründung nur mit einem Teil der in Betreibung stehenden Forderung befasst. Aus diesem Umstande darfnicht leichthin gefolgert werden, der Schuldner wolle den an und für sich ohne Begrenzung ![]() | 4 |
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
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