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10. Entscheid vom 7. September 1970 i.S. Grundbuchamt Engelberg | |
Regeste |
Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG). |
Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde, die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des Ersteigerers verletzt worden. | |
Sachverhalt | |
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Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 15. Juli 1970 auf die Beschwerde nicht ein, weil die fragliche Äusserung keine amtliche Verfügung darstelle und weil das Grundbuchamt auf jeden Fall zur Beschwerde nicht legitimiert sei.
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Diesen Entscheid hat das Grundbuchamt an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, er sei wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 SchKG aufzuheben. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
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Erwägungen: | |
Es ist zum mindesten zweifelhaft, ob die beanstandete Äusserung des Konkursamtes den Charakter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG habe. Auf jeden Fall aber ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Grundbuchführer zur Beschwerde (und zum Rekurs) nicht legitimiert ist. Er sagt in seiner Beschwerde an die Vorinstanz selbst, die angefochtene Verfügung bedeute möglicherweise "eine krasse Verletzung der Interessenwahrung des Konkursiten und Grundstückeigentümers - aber auch eine Verletzung der Interessenwahrung der Gläubiger". Die Interessen des Gemeinschuldners und der Konkursgläubiger wahrzunehmen, ist nicht Sache des Grundbuchamtes. Eigene Rechte, die durch die streitige Äusserung verletzt worden sein könnten, stehen dem Grundbuchführer im Konkurse über Huwyler nicht zu. Er ist gemäss unbestrittener Feststellung des Konkursamtes weder Gläubiger noch Bieter. Seine rechtlich geschützten Interessen stehen in dieser Angelegenheit nicht zur Diskussion.
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