BGE 98 III 12 | |||
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2. Bescheid vom 7. September 1972 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. | |
Regeste |
Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Höchstdauer. |
Im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger (Art. 110, 111 SchKG) läuft diese Jahresfrist von der Pfändung an, welche die Teilnahmefristen in Gang setzt (Preisgabe einer abweichenden Auffassung, die in Entscheiden aus den Jahren 1894-1898 vertreten worden war). | |
Mit Schreiben vom 8. Mai 1972 ersuchen Sie uns, in der uns angemessen erscheinenden Weise die Frage zu beantworten, wann die Jahresfrist, für welche nach unserer Rechtsprechung die Pfändung künftigen Lohns angeordnet werden darf, zu laufen beginnt, wenn innert der in Art. 110 und 111 SchKG festgesetzten Fristen von 30 bzw. 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung weitere Gläubiger das Pfändungsbegehren stellen bzw. (vgl. BGE 85 III 170) die Anschlusserklärung im Sinne von Art. 111 SchKG abgeben. Sie bemerken, das Bundesgericht habe sich mit dieser - im Gesetz nicht geregelten - Frage noch nie zu befassen gehabt, und weisen darauf hin, dass nach Ihren Erkundigungen bei Betreibungsämtern grösserer Ortschaften verschiedener Kantone die Praxis in diesem Punkte nicht einheitlich ist. Während eines der von Ihnen angefragten Ämter in Übereinstimmung mit JAEGER (Die Lohnpfändung, SJZ 32, 1935/36, S. 53 ff., 55/56) und FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, Band I 1967, S. 255) annimmt, die Jahresfrist laufe in einem solchen Falle vom Tage des letzten Anschlusses an, und zwar auch dann, wenn dabei die pfändbare Lohnquote nicht erhöht wird, sind andere Ämter und das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich der Auffassung, die Lohnpfändung müsse auch im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger auf ein Jahr von dem für die Berechnung der Teilnahmefristen massgebenden Pfändungsvollzuge an beschränkt bleiben. Im Hinblick auf die bestehende Meinungsverschiedenheit und die zunehmende praktische Bedeutung der Lohnpfändung unterbreiten Sie uns die Anregung, durch eine Weisung für eine einheitliche Praxis der kantonalen Instanzen zu sorgen. Sie legen einlässlich die Gründe dar, die für und gegen die eine und die andere Lösung vorgebracht werden, und schliessen sich der vom Betreibungsinspektorat Ihres Kantons vertretenen Auffassung an. | |
Die uns vorgelegte Frage wurde schon in den - vom Eidgenössischen Amt für Schuldbetreibung nachträglich erweiterten - Motiven des Entscheides vom 8. Mai 1894 behandelt, mit welchem der Bundesrat als damalige Oberaufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Einklang mit einem Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 16. April 1892 (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs I Nr. 27 S. 45 ff.) die Pfändung künftigen Lohns zuliess, sie aber in Anlehnung an Art. 116 und 121 SchKG auf ein Jahr beschränkte (Archiv III Nr. 56 S. 134 ff.). Im letzten Absatz dieser Motive steht, die Lohnpfändung daure ein Jahr "von der Pfändung oder, wenn mehrere Gläubiger daran teilnehmen, vom letzten Pfändungsbegehren hinweg". Dieser Auffassung hat sich das Bundesgericht, das seit dem 1. Januar 1896 die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt, in Entscheiden aus den Jahren 1897 und 1898 angeschlossen (BGE 23 II 1946; BGE 24 II 140 Erw. 1 = Sep. ausg. 1 S. 14). Seit diesen - von BLUMENSTEIN (Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, 1911, S. 370 Anm. 51) gebilligten - Entscheiden, die JAEGER im angeführten Aufsatze nicht erwähnt und auf die auch FRITZSCHE an der angegebenen Stelle nicht hinweist, hat sich jedoch das Bundesgericht zur Frage, die Sie beschäftigt, in seiner veröffentlichten Praxis nicht mehr geäussert. Die seitherigen Entscheide, die den Grundsatz bestätigen, dass der künftige Lohn nur für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzuge gepfändet werden darf (vgl. namentlich BGE 35 I 766 f. Erw. 1, 2 = Sep. ausg. 12 S. 224 f., BGE 54 III 115 Erw. 1, BGE 55 III 102 Erw. 1 und 187 Erw. 3, BGE 59 III 120 Erw. 2, BGE 60 III 74, BGE 71 III 113 /14, BGE 94 III 13 Erw. 2), sagen nicht, wie diese Frist im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger zu berechnen sei. Da die letzten veröffentlichten Entscheide des Bundesgerichts über diese Frage mehr als sieben Jahrzehnte zurückliegen und in der kantonalen Praxis heute mancherorts eine andere als die in jenen Entscheiden vertretene Auffassung herrscht, rechtfertigt es sich, die erwähnte Frage neu zu prüfen. Die Frage ist grundsätzlicher Art und lässt sich auch ausserhalb eines Rekursverfahrens beantworten (vgl. BGE 87 III 89, BGE 93 III 114).
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1. Die Rechtsprechung hat die Dauer, für welche der künftige Lohn des Schuldners in einer bestimmten Betreibung zugunsten des betreibenden Gläubigers gepfändet werden darf, nicht bloss (wie in BGE 59 III 120 angenommen) im Interesse des Schuldners beschränkt, sondern auch im Interesse der übrigen Gläubiger, denen die Möglichkeit, ebenfalls auf den Lohn des Schuldners zu greifen, nicht allzulange vorenthalten werden darf (vgl. Archiv III S. 135/136; BGE 23 II 1946; BGE 35 I 767 Erw. 2 = Sep. ausg. 12 Nr. 50 S. 225; BGE 55 III 102 f. und 187, BGE 60 III 74, BGE 94 III 13). Die Interessen der übrigen Gläubiger stehen dabei sogar im Vordergrund (vgl. BGE 23 II 1948: "...dans l'intérêt du débiteur, mais plus encore dans celui de ses créanciers", und BGE 60 III 74 : "hauptsächlich damit auch andere Gläubiger zum Zugriff ... kommen können"). Namentlich im Hinblick auf diese Interessen wurde die Beschränkung der in einer bestimmten Betreibung erfolgten Lohnpfändung auf ein Jahr als "absolute", um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel bezeichnet (BGE 23 II 1948unten, BGE 55 III 187). Zur Bewahrung des Schuldners vor zu weitgehenden Eingriffen in seinen Arbeitsverdienst (der vor allem Art. 93 SchKG dient) vermag die erwähnte Beschränkung wenig beizutragen. Der Schuldner wird durch diese Beschränkung zwar davor geschützt, dass der Gläubiger, der im Genuss einer Lohnpfändung steht, während deren Dauer für die gleiche Forderung auf dem Wege der Nachpfändung eine neue, die bereits angeordnete überdauernde Lohnpfändung erwirkt (BGE 23 II 1946; BGE 35 I 766 f. Erw. 1 u. 3, BGE 36 I 138 Erw. 4 = Sep. ausg. 12 Nr. 50 S. 224 f., 13 S. 56; BGE 71 III 113 /14); er muss sich auch nicht gefallen lassen, dass das Betreibungsamt, wenn das Ergebnis einer Lohnpfändung sich nach deren Ablauf als zur Deckung der Forderung nicht genügend erweist, gemäss Art. 145 SchKG von Amtes wegen in der gleichen Betreibung eine weitere Lohnpfändung anordnet (vgl. BGE 35 I 767 Erw. 3 = Sep. ausg. 12 Nr. 50 S. 225, wo allgemein gesagt wird, eine Nachpfändung künftigen Lohns sei wegen der Beschränkung der Lohnpfändung auf ein Jahr ausgeschlossen, und JAEGER, a.a.O. S. 55 links Ziff. 4, wonach sowohl eine vom Gläubiger beantragte als auch eine auf Art. 145 SchKG gestützte "amtliche" Nachpfändung von Lohn ausgeschlossen ist). Für andere Gläubiger, die das Pfändungsbegehren nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an einer bestehenden Lohnpfändung stellen, kann jedoch der Lohn des Schuldners schon vor Ablauf der bestehenden Lohnpfändung auf ein Jahr vom Vollzug der von ihnen verlangten Pfändung an gepfändet werden mit der Wirkung, dass ihnen bis zum Ablauf der vorgehenden Pfändung der von dieser allenfalls nicht erfasste Teil des pfändbaren Lohns und vom Ablauf der vorgehenden Pfändung an die volle pfändbare Lohnquote zukommt (BGE 30 I 852 f. = Sep. ausg. 7 S. 422 f.; BGE 55 III 103, BGE 60 III 74 /75). Ausserdem kann jeder Gläubiger, der für seine Forderung weder durch das Ergebnis der für ihn vollzogenen Lohnpfändung noch sonstwie voll befriedigt wurde, nach Abschluss der betreffenden Betreibung für den noch ausstehenden Forderungsbetrag eine neue Betreibung einleiten, in welcher der künftige Lohn des Schuldners nötigenfalls von neuem für ein Jahr gepfändet werden kann. Diese neue Betreibung kann durch ein Betreibungsbegehren im Sinne von Art. 67 SchKG (und einen gestützt darauf erlassenen Zahlungsbefehl) oder, falls der Gläubiger einen Verlustschein vorzulegen vermag, der in einer durch ein solches Begehren eingeleiteten Betreibung ausgestellt wurde, auch durch ein Fortsetzungsbegehren im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG angehoben werden (vgl. BGE 75 III 51 /52, wonach die gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG "fortgesetzte" Betreibung in Wirklichkeit eine neue Betreibung ist, sowie BGE 36 I 137 Erw. 3 = Sep. ausg. 13 S. 55 und BGE 69 III 70 f., wonach zwar jeder Verlustschein aus einer durch Zahlungsbefehl eingeleiteten Betreibung, nicht dagegen ein Verlustschein aus einer gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG "fortgesetzten" Betreibung dem Gläubiger gestattet, den Schuldner ohne neuen Zahlungsbefehl zu betreiben. JAEGER scheint das zu übersehen, wenn er a.a.O. S. 55 rechts oben auf die zutreffende Feststellung, der Gläubiger könne gestützt auf den nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres erhaltenen Verlustschein ohne neuen Zahlungsbefehl eine neue Pfändung verlangen und damit eine neue Lohnpfändung für ein volles Jahr erwirken, die Bemerkung folgen lässt: "Und das kann sich mehrere Jahre lang so wiederholen, bis die Forderung vollständig getilgt ist". Für den Schuldner macht es indessen keinen grossen Unterschied, ob die Lohnabzüge nach Ablauf des ersten Lohnpfändungsjahres infolge eines Fortsetzungsbegehrens im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG oder aus einem der erwähnten andern Gründe weiterlaufen).
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Vermag also die Beschränkung der Pfändung künftigen Lohns auf ein Jahr, wie sie von der Rechtsprechung ausgestaltet worden ist, den Schuldner nicht davor zu schützen, dass die Lohnabzüge weit länger als ein Jahr dauern, wenn die während eines Jahres vorgenommenen Abzüge nicht alle Schulden decken, so kann in der Wahrung der Interessen des Schuldners an der Vermeidung übermässiger Eingriffe in seinen Verdienst kein triftiger Grund dafür gefunden werden, die Lohnpfändung im Falle des Anschlusses weiterer Gläubiger entgegen BGE 23 II 1946und BGE 24 I 140 nicht ein Jahr vom letzten Pfändungsbegehren, sondern nur ein Jahr von dem Pfändungsvollzuge an dauern zu lassen, der die Teilnahmefristen von Art. 110/111 SchKG in Gang gesetzt hat.
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Wirksamer als die erwähnten Interessen des Schuldners werden durch die dargestellte Rechtsprechung die Interessen der von der bestehenden Lohnpfändung ausgeschlossenen Gläubiger, die ihrerseits auf den Lohn des Schuldners greifen möchten, und dadurch wenigstens mittelbar auch die Interessen der Lohnempfänger an der Erhaltung ihrer Kreditwürdigkeit gewahrt. Die Tatsache, dass diese Rechtsprechung die "Fortsetzung" der Betreibung nach Art. 149 Abs. 3 SchKG und damit eine neue Lohnpfändung auf Grund des Verlustscheins aus einer durch Zahlungsbefehl eingeleiteten Betreibung zulässt, hindert die Gläubiger, welche das Pfändungsbegehren erst nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an der in dieser Betreibung vollzogenen Lohnpfändung gestellt haben, nicht etwa daran, zunächst den von dieser Pfändung allenfalls nicht erfassten pfändbaren Lohn und für die Zeit vom Ablauf eines Jahres seit dem Vollzug dieser Pfändung bis zum Ablauf eines Jahres seit der für sie vollzogenen Pfändung den vollen pfändbaren Lohnbetrag pfänden zu lassen. Da die nach Art. 149 Abs. 3 SchKG "fortgesetzte" Betreibung eine neue Betreibung ist, geht sie den mehr als 30 bzw. 40 Tagen vor dem "Fortsetzungsbegehren" für andere Gläubiger vollzogenen Pfändungen im Range nach und können an der auf dieses Begehren hin vollzogenen Lohnpfändung innert der Fristen von Art. 110/111 SchKG andere Gläubiger teilnehmen. - Das Recht der an einer bestehenden Lohnpfändung nicht beteiligten Gläubiger, in der angegebenen Weise ihrerseits eine Lohnpfändung zu erwirken, darf auch nicht dadurch geschmälert werden, dass die bestehende Lohnpfändung mit Zustimmung des Schuldners, der die Ausstellung eines Verlustscheins vermeiden möchte, ohne neue Betreibung um ein Jahr verlängert wird, wie das im Falle BGE 59 III 120 (wo andere als die an der Lohnpfändung beteiligten Gläubiger anscheinend nicht vorhanden waren) als zulässig erachtet wurde (vgl. dazu H. AMMANN, Lohnpfändung und Lohnabtretung, BlSchK 1955 S. 161 ff., S. 163).
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Den Interessen der an einer bestehenden Lohnpfändung nicht beteiligten Gläubiger, die nach alledem für die Beschränkung der Pfändung künftigen Lohns auf ein Jahr und für die nähere Ausgestaltung der einschlägigen Regeln ausschlaggebend waren, entspricht es am besten, wenn die Pfändung künftigen Lohns auch im Falle des Anschlusses weiterer Gläubiger auf ein Jahr von dem die Teilnahmefristen in Gang setzenden Pfändungsvollzuge an beschränkt bleibt. Die Gläubiger, die während dieser Fristen die Pfändung verlangen, werden gegenüber dem Gläubiger, für welchen der Lohn zuerst gepfändet wurde, nicht benachteiligt; denn nach Art. 110 Abs. 1 SchKG kommen den Anschlussgläubigern auch die vor ihrem Anschluss erfolgten Lohnabzüge zugute (JAEGER, a.a.O. S. 55/56 Ziff. 5).
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Die Art. 116 und 121 SchKG beschränken indessen die Wirksamkeit der Pfändung von beweglichen Sachen und Forderungen nicht ein für allemal auf die Dauer der in Art. 116 SchKG vorgesehenen Maximalfrist von einem Jahr, wie das im Entscheide Archiv III S. 136 unterstellt worden zu sein scheint, sondern die Betreibung erlischt nach diesen Bestimmungen mit dem Ablauf der genannten Frist nur dann, wenn innert dieser Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt wird; andernfalls bleibt die Pfändung bis zur Verwertung in Kraft. Die Erwägung, die Lohnpfändung sei zeitlich gleich wie die Pfändung von beweglichen Sachen und Forderungen zu beschränken und sie könne aus diesem Grunde wie nach Art. 116 Abs. 1 und 2 SchKG die Frist für das Verwertungsbegehren (vgl. hiezu BGE 79 III 161) nur ein Jahr von der Pfändung bzw. vom letzten Pfändungsbegehren an dauern, vermag also nicht zu überzeugen (vgl. hiezu HINDERLING, Die Pfändbarkeit künftigen Einkommens als Voraussetzung für die Anwendung von Art. 169 StGB, ZStR 75, 1959, Festgabe für O.A. Germann, S. 172 ff., wo auf S. 177 bemerkt wird, der Endtermin der Pfändung künftigen Lohns sei "mit ziemlich künstlicher Begründung aus Art. 116 Abs. 1 SchKG abgeleitet" worden).
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Die in Art. 116 Abs. 1 SchKG aufgestellten Regeln über den Beginn und das Ende der Frist für das Verwertungsbegehren sind im übrigen auf die Verwertung gepfändeter Lohnguthaben nicht anwendbar. Die Verwertung gepfändeten Lohns ist nämlich nach der Rechtsprechung schlechthin ausgeschlossen und kann folglich nicht verlangt werden, solange der Lohn noch nicht verdient und fällig ist, und kommt überhaupt erst in Frage, wenn der Arbeitgeber die verfallenen Lohnraten dem Betreibungsamt nicht abgeliefert hat (BGE 23 I 435 Erw. 2; BGE 35 I 822 f. Erw. 1, BGE 36 I 140 f. Erw. 2 = Sep. ausg. 12 S. 295, 13 S. 59). Dieser Umstand verbietet einerseits, dass die Verwertung des auf ein Jahr hinaus gepfändeten Lohns schon einen Monat nach dem Vollzug der Pfändung verlangt wird, wie es nach Art. 116 Abs. 1 SchKG mit Bezug auf gepfändete Sachen und Forderungen zulässig ist, und hat die Rechtsprechung anderseits veranlasst, in Abweichung von Art. 116 Abs. 1 SchKG die Regel aufzustellen, dass der Gläubiger die Verwertung des Anspruchs auf den fällig gewordenen, vom Arbeitgeber nicht abgelieferten Lohn bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten seit dem Pfändungsvollzug verlangen kann (BGE 36 I 140 ff. Erw. 2-4 = Sep. ausg. 13 S. 59 ff.; BGE 60 III 20 ff., BGE 96 III 116; Ziffer 2 der Erläuterungen auf der Vorderseite des obligatorischen Formulars für die Pfändungsurkunde). Ist Art. 116 Abs. 1 SchKG in seinem eigentlichen Geltungsbereich, d.h. hinsichtlich der Frist für das Verwertungsbegehren, im Falle der Lohnpfändung nicht anwendbar, so können die Regeln des Art. 116 SchKG über diese Frist für die Bemessung der Höchstdauer der Lohnpfändung nicht entscheidend, jedenfalls aber für Festsetzung dieser Dauer nicht in allen Einzelheiten massgebend sein.
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Art. 88 SchKG, der die Frist für das Pfändungsbegehren regelt, bietet erst recht keine tragfähige Grundlage für die von der Rechtsprechung aufgestellte Regel, dass der künftige Lohn in einer bestimmten Betreibung für ein Jahr seit der Pfändung bzw. seit dem letzten Pfändungsbegehren gepfändet werden kann; dies auch nicht in Verbindung mit der in BGE 23 II 1946angestellten Erwägung, dass die Pfändung künftigen Lohns die Pfändung der fälligen Lohnraten bei deren Verfall ersetze.
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Wie im Entscheide BGE 36 I 142 /43 Erw. 3 = Sep. ausg. 13 S. 61 zur Rechtfertigung einer von Art. 116 Abs. 1 SchKG abweichenden Regelung der Fristen für das Verwertungsbegehren im Falle der Lohnpfändung (vgl. Erw. 2 Abs. 3 hievor) ausgeführt wurde, ist die Pfändung künftigen Lohns im Gesetz nicht vorgesehen, sondern "zur Befriedigung der Bedürfnisse der Praxis von der Rechtsprechung eingeführt worden" und muss es folglich "der Praxis auch vorbehalten bleiben, dieses Institut in rationeller Weise auszubauen..." (im gleichen Sinne JAEGER, a.a.O. S. 53, der die Lohnpfändung als Beispiel dafür nennt, wie die Praxis geradezu genötigt sei, "lückenergänzend und Recht schaffend zu wirken", und HINDERLING, a.a.O. S. 178, wo es heisst: "Fest steht auf alle Fälle, dass die Praxis in freier Rechtsschöpfung nicht nur die grundlegenden Prinzipien über die im Gesetz nicht geordnete Erfassung künftiger Lohnforderungen, sondern auch die einzelnen Konsequenzen entwickelt hat, die sich für den Vollzug, für die Stellung allfälliger Zessionare und für die Ermittlung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie ergeben mussten...").
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Bei dieser Rechtsfindung konnte die Praxis mit guten Gründen dazu gelangen, als Höchstdauer der Lohnpfändung eine Dauer von der gleichen Grössenordnung zu wählen, wie sie in Art. 116 und 88 SchKG für die dort geregelten Fristen vorgesehen ist, auch wenn zwischen diesen Fristen und der Dauer der Lohnpfändung keine innere Beziehung besteht. Die Bemessung der Höchstdauer der Lohnpfändung in einer bestimmten Betreibung auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug kann sich auf die Erwägung stützen, dass damit zwischen dem Interesse der pfändenden Gläubiger an der Erzielung eines ausreichenden Erlöses und dem Interesse der an der Pfändung nicht teilnehmenden Gläubiger, nach Ablauf einer nicht allzulangen Frist auch ihrerseits zum Zuge zu kommen, ein billiger Ausgleich getroffen wird. An der von der Praxis während acht Jahrzehnten ständig befolgten Grundregel, dass künftiger Lohn höchstens für ein Jahr seit dem Pfändungsvollzuge gepfändet werden darf, ist daher festzuhalten. Dagegen besteht kein sachlicher Grund dafür, diese Frist im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger an der Pfändung vom letzten Pfändungsbegehren oder (vgl. JAEGER, a.a.O. S. 56 unter Ziff. 5) vom letzten Anschlusse oder (vgl. BGE 79 III 161 und Art. 25 Abs. 2 VZG) von der letzten Ergänzungspfändung an laufen zu lassen. Vielmehr ist die Höchstdauer der Lohnpfändung auch für den Fall der Teilnahme mehrerer Gläubiger auf ein Jahr seit dem Pfändungsvollzuge, der die Teilnahmefristen von Art. 110/111 SchKG in Gang gesetzt hat, zu beschränken. Wie schon bemerkt (vgl. den letzten Absatz von Erw. 1 hievor), werden dadurch die Anschlussgläubiger gegenüber dem Gläubiger, für welchen der Lohn zuerst gepfändet wurde, nicht benachteiligt, sondern die während eines Jahres von dieser Pfändung an vorgenommenen Lohnabzüge kommen allen Gläubigern der Gruppe gleichmässig zugute. Die Gesamtdauer der in einer bestimmten Betreibung angeordneten Lohnpfändung im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger über die normale Frist hinaus zu verlängern, lässt sich mit Rücksicht auf die nachgehenden Gläubiger nicht rechtfertigen. In diesem Punkte, der in unserer veröffentlichten Rechtsprechung seit 1898 nicht mehr erörtert wurde, ist also die frühere Praxis preiszugeben.
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Wie das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich mit Recht bemerkt, erlaubt die Regel, dass die in einem bestimmten Betreibungsverfahren angeordnete Lohnpfändung auch im Falle der Teilnahme mehrerer Gläubiger auf ein Jahr von der die Teilnahmefristen auslösenden Pfändung an beschränkt bleibt, eine Einsparung von Arbeit und Kosten. Wurde auf das erste Pfändungsbegehren hin mangels (genügender) anderer pfändbarer Vermögensstücke bereits die volle pfändbare Lohnquote bis zur Deckung der betreffenden Forderung, längstens auf die Dauer eines Jahres vom Pfändungsvollzuge an gepfändet, so sind im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger regelmässig keine Ergänzungspfändungen vorzunehmen, für die nach Art. 23 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT) vom 7. Juli 1971 die volle Pfändungsgebühr im Sinne von Art. 22 GebT zu entrichten wäre. Vielmehr genügt es in einem solchen Falle in der Regel, dem betriebenen Schuldner den An schluss weiterer Gläubiger mit Formular Nr. 5 f/g mitzuteilen, dem Arbeitgeber nach Ablauf der Teilnahmefrist zu melden, auf welchen Betrag sich die durch die Lohnabzüge zu deckende Forderungssumme infolge der Teilnahme weiterer Gläubiger erhöht hat, und in der Pfändungsurkunde die getroffenen Anordnungen festzuhalten...
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