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Informationen zum Dokument  BGE 98 III 12  Materielle Begründung

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Regeste
Mit Schreiben vom 8. Mai 1972 ersuchen Sie uns, in der uns angemessen erscheinenden Weise die Frage zu beantworten, wann die Jahresfrist, für welche nach unserer Rechtsprechung die Pfändung künftigen Lohns angeordnet werden darf, zu laufen beginnt, wenn innert der in Art. 110 und 111 SchKG festgesetzten Fristen von 30 bzw. 40 Tagen seit dem Vollzug der Pfändung weitere Gläubiger das Pfändungsbegehren stellen bzw. (vgl. BGE 85 III 170) die Anschlusserklärung im Sinne von Art. 111 SchKG abgeben. Sie bemerken, das Bundesgericht habe sich mit dieser - im Gesetz nicht geregelten - Frage noch nie zu befassen gehabt, und weisen darauf hin, dass nach Ihren Erkundigungen bei Betreibungsämtern grösserer Ortschaften verschiedener Kantone die Praxis in diesem Punkte nicht einheitlich ist. Während eines der von Ihnen angefragten Ämter in Übereinstimmung mit JAEGER (Die Lohnpfändung, SJZ 32, 1935/36, S. 53 ff., 55/56) und FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, Band I 1967, S. 255) annimmt, die Jahresfrist laufe in einem solchen Falle vom Tage des letzten Anschlusses an, und zwar auch dann, wenn dabei die pfändbare Lohnquote nicht erhöht wird, sind andere Ämter und das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich der Auffassung, die Lohnpfändung müsse auch im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger auf ein Jahr von dem für die Berechnung der Teilnahmefristen massgebenden Pfändungsvollzuge an beschränkt bleiben. Im Hinblick auf die bestehende Meinungsverschiedenheit und die zunehmende praktische Bedeutung der Lohnpfändung unterbreiten Sie uns die Anregung, durch eine Weisung für eine einheitliche Praxis der kantonalen Instanzen zu sorgen. Sie legen einlässlich die Gründe dar, die für und gegen die eine und die andere Lösung vorgebracht werden, und schliessen sich der vom Betreibungsinspektorat Ihres Kantons vertretenen Auffassung an.
1. Die Rechtsprechung hat die Dauer, für welche der kün ...
2. Die Rechtsprechung hat bei der Bemessung der Dauer, für w ...
3. Lässt sich demnach aus Art. 116, 121 und 88 SchKG kein au ...

Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2024, durch:
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