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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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2. Auszug aus dem Entscheid vom 7. September 1977 i.S. B. | |
Regeste |
Art. 92 Ziff. 5 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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B. hat ihren Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs teilweise gut.
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Den zum Teil unklaren Ausführungen in der Rekursschrift lässt sich nur mit Mühe ein den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG genügender Antrag entnehmen. Bei wohlwollender Betrachtungsweise lässt sich indessen aus der Rekursschrift herauslesen, dass der Rekurrent die Entlassung der am 24. Januar 1977 gepfändeten Silbermünzen aus der Pfändung im "Mindestbetrag von Fr. 104.--" verlangt und diese ausser Kurs gesetzten Münzen als Barmittel im Sinne von Art. 92 Ziff. 5 SchKG beansprucht. Nach dieser Vorschrift sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar.
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Den beiden kantonalen Aufsichtsbehörden ist insofern beizupflichten, dass Silbermünzen, die ausser Kurs gesetzt und damit nicht mehr als gültiges Zahlungsmittel verwendbar sind, grundsätzlich gepfändet werden können. Doch stellt sich die Frage, ob dies auch dann gelten soll, wenn der Schuldner mit den verfügbaren Barmitteln seinen Notbedarf im Sinne von Art. 92 Ziff. 5 SchKG nicht zu decken vermöchte und die gepfändeten Silbermünzen sich ohne grosse Schwierigkeiten in ein gültiges Zahlungsmittel umwandeln lassen. Weder der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch der Lehre lässt sich eine direkte Antwort auf diese Frage entnehmen. Indessen hat das Bundesgericht Art. 92 Ziff. 5 SchKG bisher nicht einschränkend interpretiert, wie dies die beiden Vorinstanzen in den angefochtenen Entscheiden getan haben, sondern es hat sich eher für eine weitherzige Auslegung dieser Bestimmung ausgesprochen. So wird in BGE 97 III 25 festgehalten, die Unpfändbarkeit eines Sparguthabens im Sinne von Art. 92 Ziff. 5 SchKG komme in Frage, falls es für Anschaffung der notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel flüssig gemacht oder doch belehnt werden könne. Bereits in BGE 78 III 163 hat das Bundesgericht die fragliche Bestimmung grosszügig ausgelegt, indem es die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen als schlechthin unpfändbar bezeichnete, gleichgültig, ob der Schuldner ![]() | 4 |
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