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11. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1979 i.S. W. B. (Rekurs) | |
Regeste |
Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche. | |
Sachverhalt | |
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B.- Gegen die Pfändung beschwerte sich der Schuldner am 22. Juni 1979 beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Dieser wies die Beschwerde am 29. Juni 1979 ab. Hierauf gelangte der Schuldner an das Obergericht des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde, wurde jedoch mit Entscheid vom 9. August 1979 ebenfalls abgewiesen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
Der Rekurrent hat seine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereicht. Bei dieser Sachlage könnte die Pfündung nur aufgehoben werden, wenn sie nichtig wäre. Nichtig ist eine Verdienstpfändung dann, wenn sie offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage zu versetzen droht (BGE 97 III 11 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall an sich erfüllt, da dem Rekurrenten bei einem Notbedarf von Fr. 1'140.- nach Ablieferung der gepfändeten Verdienstquote monatlich nur Fr. 588.- verbleiben.
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Der Rekurrent übersieht aber, dass besondere Regeln gelten, wenn wie im vorliegenden Fall Unterhaltsansprüche in Betreibung gesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf die sich das Betreibungsamt und die kantonalen Aufsichtsbehörden stützen, muss sich der für Unterhaltsbeiträge betriebene Schuldner, dessen Verdienst den Notbedarf einschliesslich der für den Unterhalt des Gläubigers notwendigen Alimente nicht deckt, einen Eingriff in sein Existenzminimum gefallen lassen, der so zu bemessen ist, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 87 III 9, BGE 86 III 14, BGE 78 III 66, BGE 71 III 177 /178, BGE 68 III 28, 106, BGE 67 III 138). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Weder macht er geltend, die in Betreibung gesetzte Unterhaltsforderung stamme nicht aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 87 III 7), noch behauptet er, die Gläubigerin und das bei ihr wohnende Kind seien zur Deckung ihres Notbedarfs nicht auf die Alimente angewiesen (vgl. BGE 68 III 28, 106). Er beanstandet auch die Berechnung nicht, die das Betreibungsamt bei der Ermittlung der pfändbaren Quote unter Verwendung der üblichen Formel vorgenommen hat. Dass er mit Fr. 588.- ![]() | 5 |
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