BGE 105 III 60 | |||
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14. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 13. September 1979 i.S. F. (Rekurs) | |
Regeste |
Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG). | |
Sachverhalt | |
A.- Gestützt auf einen Pfändungsverlustschein, den das Betreibungsamt Beromünster am 6. Mai 1933 in den Betreibungen Nr. 191/1932 und Nr. 289/1933 ausgestellt hatte, betrieb Ida F. mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 1978 ihren früheren Ehemann Josef W. für Fr. 4'525.-. Diese Betreibung endigte am 17. November 1978 mit der Ausstellung eines neuen Verlustscheines. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 1978 machte Josef W. geltend, er habe von 1931 bis 1935 nicht in Beromünster, sondern in Menziken AG gewohnt; das Betreibungsamt Beromünster sei daher nicht berechtigt gewesen, den Verlustschein gegen ihn auszustellen.
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B.- Der Amtsgerichtspräsident von Sursee als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs stellte fest, der Beschwerdeführer sei während der fraglichen Zeit tatsächlich auf der Einwohnerkontrolle Beromünster nicht gemeldet gewesen; gemäss Bescheinigung der Einwohnerkontrolle Menziken vom 13. Juni 1979 habe er vom 15. Oktober 1932 bis zum 18. Dezember 1934 vielmehr in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt. Mit Entscheid vom 20. Juni 1979 hiess der Amtsgerichtspräsident deshalb die Beschwerde gut und hob den Verlustschein vom 6. Mai 1933 als nichtig auf. Diesen Entscheid zog Ida F. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiter; ihr Weiterzug wurde jedoch am 24. Juli 1979 abgewiesen.
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Josef W. beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung des Rekurses, während sich das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Betreibungsamt Beromünster eines Antrages enthält.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
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2. Auch im vorliegenden Fall trifft der Grund, aus welchem nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändungen nichtig sind, nicht zu. Aus dem Zahlungsbefehl vom 21. November 1932 ergibt sich, dass dessen Zustellung an den Schuldner am 22. November 1932 erfolgt war und dass dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte. Bevor die Pfändung durchgeführt werden konnte, musste der Rechtsvorschlag beseitigt worden sein. Auf der Pfändungsurkunde wird ausgeführt, es hätten sich keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden und eine Lohnpfändung komme nicht in Frage, weil die Guthaben (offenbar des Arbeitgebers des Schuldners) für Kost und Logis das Lohnguthaben überträfen. Daraus folgt, dass die Verhältnisse beim Schuldner überprüft wurden, dieser also mit grosser Wahrscheinlichkeit der Pfändung beiwohnte, jedenfalls von ihr Kenntnis hatte. Da keinerlei pfändbares Vermögen vorgefunden wurde, konnten die Anschlussrechte allfälliger anderer Gläubiger nicht beeinträchtigt sein. Im Spiel standen nur die Interessen der am Verfahren Beteiligten, also der Gläubigerin und des Schuldners. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Pfändung und damit auch den gestützt auf deren Ergebnis ausgestellten Verlustschein als nichtig zu betrachten. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, wo die Pfändung hätte vollzogen werden müssen. Immerhin sei festgehalten, dass bei der Ermittlung des Wohnsitzes einer Person der Eintrag in der Einwohnerkontrolle für sich allein nicht massgebend ist (BGE 102 IV 164 E. 2b, BGE 97 II 6, BGE 92 I 221 E. 2a, BGE 90 I 28 /29, BGE 88 III 139 E. 1) und dass angesichts der tatsächlichen Behauptungen der Gläubigerin hätte abgeklärt werden müssen, ob der Schuldner gemäss Art. 48 SchKG mangels eines festen Wohnsitzes nicht am Aufenthaltsort betrieben werden durfte.
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Dass die Ausstellung eines Verlustscheines öffentlichrechtliche Folgen nach sich zieht, ändert nichts. Diese Folgen betreffen ebenfalls nur die persönlichen Interessen des Schuldners (z.B. an der Bekleidung eines öffentlichen Amtes oder an der Ausübung eines patentierten Berufes), auch wenn sie auf öffentlichem Recht beruhen. Abgesehen davon knüpfen diese Folgen an den Tatbestand der fruchtlosen Pfändung an. Dieser Tatbestand ist aber auch dann erfüllt, wenn die Pfändung zwar am unrichtigen Ort, im übrigen jedoch ordnungsgemäss durchgeführt und dabei kein pfändbares Vermögen vorgefunden wurde. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.
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