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26. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 28. November 1979 i.S. Investment and Building Trust Reg. (Rekurs) | |
Regeste |
Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). |
2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). | |
Sachverhalt | |
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B.- Mit Eingabe vom 12. Januar 1979 erhob der Investment and Building Trust, der als Dritteigentümer der Pfänder eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls erhalten hatte, beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, den Zahlungsbefehl aufzuheben und das Betreibungsbegehren wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 1 von der Hand zu weisen, eventuell den Zahlungsbefehl aufzuheben und die Betreibung einzustellen, subeventuell den Zahlungsbefehl aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, einen neuen Zahlungsbefehl mit genauer Angabe der Gegenstand der Betreibung auf Pfandverwertung bildenden Pfandgegenstände auszustellen. In teilweiser Gutheissung der ![]() | 2 |
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Investment and Building Trust, den Beschluss des Obergerichts im Umfang der Abweisung der Beschwerde aufzuheben und das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 5292 des Betreibungsamtes Zürich 1 wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand zu weisen, eventuell die Betreibung einzustellen.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab, soweit sie darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
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a) Bei den drei Konten, die an die Stelle des Arrestgegenstandes 1 getreten sind und an denen die SBG ein Pfandrecht beansprucht, handelt es sich um gewöhnliche Forderungen gegen die SBG. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich vollstreckungsrechtlich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (BGE 32 I 814in Verbindung mit 780/781; JAEGER, N. 5 zu Art. 51 SchKG). Da die SBG als Pfandgläubigerin ihren Sitz in Zürich hat, durfte die Betreibung auf Verwertung dieses Pfandes somit in Zürich angehoben werden.
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Über den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts haben die Betreibungsbehörden indessen nicht zu befinden. Der Betreibungsbeamte darf die Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht verweigern, wenn die eigenen Angaben des Gläubigers ein Pfandrecht wenigstens als möglich erscheinen lassen (BGE 49 III 181/182; JAEGER, N. 2 zu Art. 41 SchKG). Bestreitet der Dritteigentümer den Bestand des Pfandrechts, so hat er Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 75 I 103; vgl. ausdrücklich Art. 88 Abs. 1 VZG für die Betreibung auf Grundpfandverwertung und das in der Faustpfandbetreibung verwendete Zahlungsbefehlsformular Nr. 37). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags erfolgt auf Klage des Gläubigers hin im ordentlichen Prozessverfahren, gegebenenfalls im Rechtsöffnungsverfahren (nicht aber im Widerspruchsverfahren, wie im angefochtenen Entscheid irrtümlicherweise gesagt wird).
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Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die Verpfändung einer Forderung, deren Schuldner der Pfandgläubiger selber ist, nicht zum vornherein undenkbar. Diese Art der Verpfändung wird von der Lehre im Gegenteil zugelassen und kommt in der Praxis auch vor (OFTINGER, N. 16 zu Art. 899 ZGB; vgl. z.B. BGE 42 III 453, 36 II 555). Die vom Rekurrenten zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Bemerkung OFTINGERS (N. 138 zu Art. 899 ZGB) bezieht sich auf einen andern Tatbestand, nämlich auf das Zusammenfallen der Eigenschaft des Pfandgläubigers mit derjenigen des Gläubigers (und nicht wie hier des Schuldners) der verpfändeten Forderung. Dass die SBG sodann durch die Verwertung des Pfandrechts in der Betreibung gegen die Israel British Bank ihre Verrechnungsmöglichkeit gegen den Rekurrenten verliert, ist ohne Belang und geht diesen nichts an. Was schliesslich die Form der Pfandbestellung anbetrifft, so vermochte die SBG immerhin einen schriftlichen Pfandvertrag vorzulegen. Das muss für die Betreibungsbehörden genügen (vgl. Art. 900 Abs. 1 ZGB).
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b) Für die Ansprüche aus Treuhandanlagen (Ziff. 2 der Arresturkunde), die ebenfalls als Pfand beansprucht werden, gilt grundsätzlich das Gleiche. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um obligatorische Rechte gegen die SBG auf Herausgabe ![]() | 10 |
c) Auch die Ansprüche auf die im Namen der SBG, aber auf Rechnung des Rekurrenten bei ausländischen Depotstellen liegenden Wertpapiere (Ziff. 7, 11, 15 und 16 der Arresturkunde) befinden sich unter dem Gesichtspunkt des Vollstreckungsrechts bei der Pfandgläubigerin. Dass sich die Wertpapiere als Sachen im Ausland befinden, ändert daran nichts. Pfandgegenstand sind primär nicht die Wertpapiere als Sachen, sondern die entsprechenden Herausgabeansprüche des Rekurrenten gegen die SBG, die so gut wie die verpfändeten Forderungen bei dieser gelegen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb solche Ansprüche nicht sollten verpfändet werden können. Dass sie sich gegen die Pfandgläubigerin selbst richten, ist aus den in lit. a erwähnten Gründen unerheblich. Aber selbst wenn man annehmen wollte, das Pfandrecht erfasse die Werttitel als Sachen, müsste die Betreibung auf Pfandverwertung am Sitz der Pfandgläubigerin zugelassen werden. Wie das Bundesgericht in BGE 102 III 106/107 dargelegt hat, entspricht es heute der Verkehrsanschauung, dass ein Wertpapierdepot bei derjenigen Bank liegt, die das Depotkonto führt, wo immer sich die einzelnen Papiere befinden. Wird ein solches Depot an die Depotbank verpfändet, so müsste es zu grossen Unzulänglichkeiten führen, wenn diese gegebenenfalls für jeden einzelnen Titelposten in einem andern Land Betreibung auf Pfandverwertung anheben müsste. Ob das ausländische Vollstreckungsrecht derartige Betreibungen zulassen würde, ist zudem zweifelhaft, zumal wenn die Papiere in einer zentralen Wertpapiersammelbank aufbewahrt werden und nicht individualisiert werden können. Dagegen stehen der Betreibung am Sitz der Depotbank keine Hindernisse entgegen. Die Bank kann sich die Wertpapiere jederzeit von der ausländischen Aufbewahrungsstelle herausgeben lassen, wenn dies für die Verwertung erforderlich sein sollte. Dem Verpfänder und dem Betreibungsschuldner ist es sodann eher zuzumuten, ihre Rechte in einer Betreibung am Sitz des Pfandgläubigers als in einer solchen in dem oft zufälligen Aufbewahrungsland der Titel wahrzunehmen.
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