BGE 108 III 17 | |||
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8. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. März 1982 i.S. Eugster (Rekurs) | |
Regeste |
Art. 143 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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"Aufgrund eines Mietvertrags zwischen Robert Eugster und Dr. W. Würth vom 4.8.1977 hat Robert Eugster von Dr. W. Würth 123 Bootsplätze gemäss Liste gemietet. Aufgrund dieses Vertrags hat Robert Eugster bisher 123 Plätze untervermietet. Er hat bei einigen Mietern den Mietzins für die Saison 1979 bereits eingezogen. Um zu verhindern, dass gewisse Mieter den Mietzins für 1979 allenfalls doppelt bezahlen müssen (falls die dinglich wirksame Vormerkung des Mietvertrags Eugster/Würth mit der Steigerung entfällt), werden jene Mietverträge für die Saison 1979, für die gewisse Mieter den Zins bereits an Robert Eugster bezahlt haben, dem Ersteigerer für das Jahr 1979 überbunden."
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Die Liegenschaft wurde am 8. Dezember 1978 von der Rappi AG nach erfolgtem Doppelaufruf ohne die in den Steigerungsbedingungen erwähnte Last der Vormerkung des Mietvertrags zum Preis von 8,6 Millionen Franken ersteigert. In der Folge bestritt die Rappi AG die Gültigkeit des Mietvertrags vom 4. August 1977 und forderte von Robert Eugster die seit dem 16. Februar 1976 vorgenommenen Inkassi von Bootsplatzmieten zurück. Über die von Eugster am 5. Dezember 1978 für das Jahr 1979 an Theo Heuberger vermieteten 60 Bootsplätze verfügte sie auf eigene Rechnung.
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B.- Am 12. Juni 1981 stellte Robert Eugster bei der Konkursverwaltung das Begehren, der Zuschlag bezüglich der Liegenschaft "Weisses Haus" sei in Anwendung von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG wegen Nichterfüllung von Steigerungsbedingungen beziehungsweise ausgewiesenem Zahlungsverzug aufzuheben; demzufolge sei sofort eine neue Steigerung anzuordnen. Die Konkursverwaltung wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. August 1981 ab. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Robert Eugster bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen; seine Beschwerde wurde jedoch mit Entscheid vom 21. Januar 1982 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verlangt Robert Eugster erneut die Aufhebung des Zuschlags der Liegenschaft "Weisses Haus" an die Rappi AG und die Anordnung einer neuen Steigerung.
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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: | |
1. Nach Art. 143 Abs. 1 SchKG, der gemäss Art. 259 SchKG auch im Konkurs Anwendung findet, wird die Übertragung der versteigerten Liegenschaft rückgängig gemacht und sofort eine neue Steigerung angeordnet, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt. Wie das Bundesgericht bereits in BGE 30 I 177 und 856/857 entschieden hat, liegt ein Zahlungsverzug im Sinne dieser Bestimmung nur vor, wenn der Ersteigerer die Bezahlung einer dem Betreibungs- beziehungsweise dem Konkursamt zu leistenden Summe verweigert. Dazu gehören der Zuschlagspreis, soweit er nach den Steigerungsbedingungen bar zu bezahlen ist, aber auch die dem Ersteigerer überbundenen Kosten. Ein Verzug in der Erfüllung einer dem Ersteigerer überbundenen Verpflichtung gegenüber Drittpersonen hat dagegen nicht die Aufhebung des Zuschlags zur Folge; Ansprüche gegen den Ersteigerer aus solchen Verpflichtungen sind ausserhalb des Betreibungs- beziehungsweise Konkursverfahrens geltend zu machen (ebenso JAEGER, N. 1 zu Art. 143 SchKG; BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, S. 474; HÜSLER, Die Steigerungsbedingungen in der Zwangsversteigerung von Grundstücken, Diss. Bern 1937, S. 65/66).
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Von diesem Grundsatz hat das Bundesgericht in der Folge nur in BGE 32 I 225 ff. eine Ausnahme gemacht. In jenem Fall hatte sich der Ersteigerer geweigert, die ihm in den Steigerungsbedingungen auferlegte Handänderungsgebühr zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Gebühr bildete aber die Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch; anderseits konnten die Grundpfandgläubiger nach dem anwendbaren kantonalen Recht die dem Ersteigerer überbundenen Zinsen nur geltend machen, wenn dieser als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Das Konkursamt hatte deshalb vom Ersteigerer die Hinterlegung der Handänderungsgebühr innert einer Frist von 10 Tagen verlangt, ansonst der Zuschlag aufgehoben würde. Das Bundesgericht billigte dieses Vorgehen. Zur Begründung führte es aus, Art. 143 SchKG wolle dem Amt durch Einräumung der Befugnis, eine neue Steigerung anzuordnen, ein Mittel in die Hand geben, um gegenüber dem Ersteigerer wirksam auf richtige und rechtzeitige Erfüllung aller Verbindlichkeiten dringen zu können, die für den Ersteigerer aus dem Steigerungsgeschäft entstanden seien und deren Liquidation im betreffenden Betreibungsverfahren selbst erfolgen müsse. Der Ausdruck "Zahlung" umfasse also nicht nur die Geldleistungen, welche der Ersteigerer als Erlös, zur Berichtigung der Kosten usw. dem Amte zu machen habe, sondern auch sonstige Leistungen, von deren Vornahme die Weiterführung des Verfahrens abhänge, also gegebenenfalls auch Zahlungen an Dritte. Andernfalls behielte der Ersteigerer die Möglichkeit, durch Bestreitung der Leistungspflicht der Betreibung ein Hindernis in den Weg zu legen. Die geforderte gerichtliche Hinterlegung des streitigen Gebührenbetrags sei nun aber eine Leistung, deren Erfüllung das Amt vom Ersteigerer verlangen müsse, um das Verfahren in ordentlicher Weise weiterführen zu können (BGE 32 I 229 /230).
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2. Der Rekurrent behauptet nicht, die Ersteigerin sei gegenüber dem Konkursamt mit der Bezahlung des Zuschlagspreises oder der Verwertungskosten im Verzug. Er macht vielmehr geltend, sie habe die ihr in den Steigerungsbedingungen überbundenen Mietverträge über Bootsplätze nicht gegen sich gelten lassen beziehungsweise die Vermietung der Bootsplätze auf eigene Rechnung vorgenommen. Diese angebliche Verletzung einer in den Steigerungsbedingungen überbundenen, gegenüber einem Dritten bestehenden Verpflichtung lässt sich jedoch nicht mit der Nichtleistung der Handänderungsgebühr im erwähnten Entscheid vergleichen, ohne deren Bezahlung der Eigentumsübergang im Grundbuch nicht eingetragen werden konnte. Die Weiterführung des vorliegenden Konkursverfahrens hängt in keiner Weise davon ab, ob die Ersteigerin die ihr überbundenen Verpflichtungen gegenüber den Mietern der Bootsplätze erfülle oder nicht. Wenn der Rekurrent glaubt, aus der Überbindung der Mietverträge Ansprüche gegen die Ersteigerin zu haben, so kann er sie beim Richter einklagen. Es besteht keinerlei Anlass, deswegen den bereits vor drei Jahren erfolgten Zuschlag aufzuheben und eine neue Versteigerung anzuordnen, die möglicherweise weniger einbringen würde. Ein solches Vorgehen läge auch nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Zur Sicherung individueller Interessen Dritter kann aber Art. 143 Abs. 1 SchKG nicht dienen, auch wenn sie mit dem Konkursverfahren zusammenhängen. Würde man anders entscheiden, so könnte auch dann, wenn der Ersteigerer seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der überbundenen Pfandforderungen nicht erfüllt, die Aufhebung der Versteigerung verlangt werden, selbst wenn diese schon Jahre zurückliegt. Das würde jedoch eine ordentliche Verwertung von Grundstücken unmöglich machen und kann nicht der Sinn des Gesetzes sein.
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Der Umstand, dass der Rekurrent selbst Konkursgläubiger ist und dass sich die Höhe seiner Konkursforderung nach seiner Darstellung um den Betrag der von ihm für die untervermieteten Bootsplätze einkassierten Mietzinse vermindert, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Die Auseinandersetzung mit der Ersteigerin hat deswegen nicht innerhalb des Konkursverfahrens zu erfolgen. Der Streit zwischen dem Rekurrenten und der Ersteigerin bildet auch kein Hindernis für die Fortsetzung des Konkursverfahrens, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Höhe der Konkursforderung des Rekurrenten von seinem Ausgang abhängt. Einer allfälligen Änderung des Forderungsbetrags könnte ohne weiteres Rechnung getragen werden, sei es in der Verteilungsliste, sei es durch nachträgliche Kollokation der wiederauflebenden Forderung im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Mietzinsbezüge durch die Ersteigerin. Diese denkbaren Komplikationen rechtfertigen es nicht, das Konkursverfahren praktisch auf den Stand vom 8. Dezember 1978 zurückzuversetzen.
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Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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