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10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Mai 1984 i.S. Silesa Finanz AG gegen Incoship AG und Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde) | |
Regeste |
Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung; Hinterlegung der Forderungssumme (Art. 182 Ziff. 4 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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Mit Schreiben vom 3. April 1984 teilte der Rekursrichter den Parteien mit, wie einem von ihm beigefügten Schreiben der St. Gallischen Kantonalbank Heerbrugg vom 2. April 1984 zu entnehmen sei, habe die Schuldnerin innert der angesetzten Frist von drei Tagen keine genügende Hinterlage des Betrages von Fr. 178'750.- geleistet; damit falle die Bewilligung des Rechtsvorschlages dahin und sei der ursprüngliche Kostenspruch entsprechend abzuändern; schliesslich sei auch die Fristansetzung an die Gläubigerin zur Anhebung der Klage hinfällig geworden. Aus dem erwähnten Schreiben der Kantonalbank ergab sich, dass die Schuldnerin 36 Obligationen à nominal Fr. 5'000.- der Skilift Rietbad - Alp Friessen AG (total somit Fr. 180'000.- nominal) deponiert hatte; die Bank fügte bei, dass sie nicht in der Lage sei, diese Wertschriften als Sicherheit für einen Kredit entgegenzunehmen, da sie die Bonität der Skilift Rietbad - Alp Friessen AG nicht überprüfen könne.
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Aus den Erwägungen: | |
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Bei der in Art. 182 Ziff. 4 SchKG als Bedingung für die Bewilligung des Rechtsvorschlages vorgeschriebenen Hinterlegung der Forderungssumme in Geld oder Wertschriften handelt es sich nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Doktrin nicht um eine Sicherstellung im Sinne einer Pfandbestellung, sondern um eine antizipierte, bedingte Zahlung, die den Schuldner befreit (BGE 104 III 96 E. 1, BGE 42 III 364 /365; vgl. ferner die im erstzitierten Entscheid angeführten Autoren sowie FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, S. 25). Da die Forderung aus der geleisteten Hinterlage sogleich muss beglichen werden ![]() | 5 |
Willkür kann schliesslich auch darin nicht erblickt werden, dass der Beschwerdeführerin nicht noch eine Nachfrist angesetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Leistung der in Art. 182 Ziff. 4 SchKG vorgeschriebenen Hinterlage ohne Willkür sogar bis zur Urteilsfällung in der erstinstanzlichen Verhandlung über die Bewilligung des Rechtsvorschlages verlangt, d.h. von der Ansetzung einer kurzen Hinterlegungsfrist überhaupt abgesehen werden (BGE 104 III 96 ff. E. 2). Um so weniger kann es aber willkürlich sein, wenn der zweitinstanzliche Richter, der eine kurze Hinterlegungsfrist gewährt hat, von der Ansetzung einer Nachfrist absieht.
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