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13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Februar 1984 i.S. B. (Rekurs) | |
Regeste |
Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG. | |
Sachverhalt | |
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Mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt B. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kostenfolge.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Aus den Erwägungen: | |
Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Anweisung an das Betreibungsamt, die Erbteilung unter Mitwirkung der Behörden zu verlangen, verletze Art. 609 ZGB. Die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung anstelle eines Erben setze gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB voraus, dass ein Gläubiger ein solches Begehren gestellt habe. Das sei aber nicht der Fall.
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Der Rekurrent übersieht, dass die Gläubigerin bereits die Verwertung des gepfändeten Erbanteils verlangt hat. Das Verfahren für die Verwertung von Erbanteilen richtet sich nach den Art. 8 ff. der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG). Im vorliegenden Fall erübrigt sich die in Art. 9 VVAG vorgesehene Einigungsverhandlung über die Frage, ob die Gläubigerin abgefunden oder ob die Gemeinschaft aufgelöst werden soll, da die Miterben des Rekurrenten bereits ein Teilungsverfahren in Gang gesetzt haben. Ebensowenig kommt eine Versteigerung des gepfändeten Erbanteils im Sinne von Art. 11 VVAG in Frage. Vielmehr wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 3 VVAG die Verwertung auf die dem Rekurrenten in der Erbteilung zufallenden ![]() | 5 |
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