BGE 120 III 141 | |||
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48. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Dezember 1994 i.S. M. AG (Rekurs) | |
Regeste |
Art. 206 SchKG. | |
Sachverhalt | |
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Das Betreibungsamt setzte die Versteigerung der Liegenschaft neu auf den 9. September 1994 an, was die M. AG zur Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidium Zurzach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bewog. Mit Entscheid vom 26. August 1994 wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, an welche die M. AG den erstinstanzlichen Entscheid weitergezogen hatte, wurde die Beschwerde in der Sitzung vom 16. November 1994 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit damit die Absetzung der auf den 9. September 1994 anberaumten Versteigerung verlangt worden war. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach, auf dessen Entscheid die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau verweist, eine strikte Anwendung von Art. 206 SchKG als unbillig betrachtet, weil vier Tage vor der Grundpfandverwertung der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet worden ist. Der Pfandgläubiger habe in der eigenen fortgeschrittenen Betreibung eine Rechtsstellung erlangt, welche nach einer Abweichung vom Grundsatz des Art. 206 SchKG rufe.
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