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53. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Dezember 1994 i.S. M. T. (Rekurs) | |
Regeste |
Prosequierung des Retentionsrechts des Vermieters von Geschäftsräumen (Art. 268 OR; Art. 283 SchKG). | |
Sachverhalt | |
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Die Vermieterin widersprach dieser Auffassung. Doch hielt das Betreibungsamt mit Schreiben vom 6. Januar 1994 an der Rückweisungsverfügung fest.
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B.- Die hierauf von der Vermieterin erhobene Beschwerde wie auch der Beschwerde-Weiterzug wurden von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Luzern abgewiesen. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den bei ihr eingereichten Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
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Aus den Erwägungen: | |
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Bezüglich der Arrestprosequierungsklage ist erkannt worden, dass sie jene Forderung betreffen muss, für welche der Arrest bewilligt worden ist (BGE 110 III 97; vgl. auch AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 51 N. 75). Es liegt auf der Hand, denselben Grundsatz auf die Prosequierung der Retention anzuwenden (siehe dazu das Kreisschreiben Nr. 23 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. Juli 1909; veröffentlicht in der Taschenausgabe JAEGER/DAENIKER/WALDER, 12. Auflage Zürich 1990, S. 506) und zu verlangen, dass Betreibung auf Pfandverwertung nur eingeleitet werden kann im Umfang der in der Retentionsurkunde genannten Forderung. Für eine "Dynamisierung" des Umfanges des Retentionsrechtes, wie sie die Rekurrentin sehen möchte, besteht gerade deshalb umso weniger Raum, als der Gesetzgeber dem Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen eine zeitliche Schranke gesetzt hat (Art. 268 Abs. 1 OR). Würde man der Auffassung der Rekurrentin folgen, so müsste das Betreibungsamt zweimal ![]() | 5 |
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