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Informationen zum Dokument  BGE 120 III 157  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Es ist nicht einzusehen, weshalb - wie die Rekurrentin meint - ...
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53. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14. Dezember 1994 i.S. M. T. (Rekurs)
 
 
Regeste
 
Prosequierung des Retentionsrechts des Vermieters von Geschäftsräumen (Art. 268 OR; Art. 283 SchKG).  
 
Sachverhalt
 
BGE 120 III, 157 (157)A.- Zwecks Fortsetzung der Retention stellte die Vermieterin M. T. beim Betreibungsamt Luzern am 17. Dezember 1993 gegen die Schuldnerin ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 86'655.-- nebst Zins. Indessen entsprach das Betreibungsamt diesem Begehren nicht, sondern erliess am 21. Dezember 1993 eine Rückweisungsverfügung, womit sie die Vermieterin ersuchte, ein berichtigtes Betreibungsbegehren einzureichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreibung könne nur für den Betrag BGE 120 III, 157 (158)angehoben werden, für welchen die Retentionsurkunde aufgenommen worden sei. Für weitergehende Forderungen müsste eine weitere Retention vollzogen werden.
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Die Vermieterin widersprach dieser Auffassung. Doch hielt das Betreibungsamt mit Schreiben vom 6. Januar 1994 an der Rückweisungsverfügung fest.
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B.- Die hierauf von der Vermieterin erhobene Beschwerde wie auch der Beschwerde-Weiterzug wurden von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Luzern abgewiesen. Ebenso wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den bei ihr eingereichten Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
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Aus den Erwägungen:
 
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Bezüglich der Arrestprosequierungsklage ist erkannt worden, dass sie jene Forderung betreffen muss, für welche der Arrest bewilligt worden ist (BGE 110 III 97; vgl. auch AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5. Auflage Bern 1993, § 51 N. 75). Es liegt auf der Hand, denselben Grundsatz auf die Prosequierung der Retention anzuwenden (siehe dazu das Kreisschreiben Nr. 23 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 17. Juli 1909; veröffentlicht in der Taschenausgabe JAEGER/DAENIKER/WALDER, 12. Auflage Zürich 1990, S. 506) und zu verlangen, dass Betreibung auf Pfandverwertung nur eingeleitet werden kann im Umfang der in der Retentionsurkunde genannten Forderung. Für eine "Dynamisierung" des Umfanges des Retentionsrechtes, wie sie die Rekurrentin sehen möchte, besteht gerade deshalb umso weniger Raum, als der Gesetzgeber dem Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen eine zeitliche Schranke gesetzt hat (Art. 268 Abs. 1 OR). Würde man der Auffassung der Rekurrentin folgen, so müsste das Betreibungsamt zweimal BGE 120 III, 157 (159)- zuerst bei der Aufnahme der Retentionsurkunde und in der Folge bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls für die Betreibung auf Pfandverwertung - prüfen, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten ist. Aber selbst wenn die prosequierte Forderung sich noch innert der Schranken des Art. 268 Abs. 1 OR bewegen sollte, darf sie nicht höher sein als die in der Retentionsurkunde festgehaltene Mietzinsforderung; denn sowenig wie bei der Arrestprosequierung geht es bei der Prosequierung der Retention an, dass die prosequierte Forderung sich auf neue tatsächliche Gründe stützt (BGE 110 III 98, letzter Abschnitt).
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